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Sachverständiger

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Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet. Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren.

Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtsgutachter oder Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:

„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“

Überblick

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der „besonderen Sachkunde“. In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffs kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können, damit aber geworben wird.

In Familiengerichten (Deutschland) werden Gutachter in Sorgerechtsfragen, zur Aufenthaltsbestimmung oder zu Umgangsfragen herangezogen. Immer häufiger werden sie auch bei Gewaltfragen oder sexuellem Missbrauch vom Gericht berufen.

Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen (einschlägiges Studium oder einschlägige Handwerksausbildung, i. d. R. mit Meisterberechtigung) ist eine Weiterbildung zum Sachverständigen im Rahmen von qualifizierenden Seminaren (Deutschland, Österreich) oder Fernstudien (Deutschland) möglich.

Man unterscheidet in Deutschland:

Österreich:

Liechtenstein:

  • keine Differenzierung

Definition

Sachverständige wirken in einem Verwaltungsverfahren an der Sachverhaltsermittlung mit, indem sie aus bereits aktenkundigen oder von ihnen erst zu erhebenden Tatsachen auf Grund ihres besonderen Fachwissens Schlüsse auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Umständen ziehen, die ihrerseits der Behörde eine Schlussfolgerung auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen ermöglichen oder erleichtern. Der Sachverständige erstellt zuerst einen Befund, das ist die Zusammenfassung der bekannten und / oder von ihm erst zu ermittelnden ... Tatsachen und stützt darauf sein Gutachten, das ist das fachliche Urteil darüber, welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können.[1]

Stellung der gerichtlich eingesetzten Sachverständigen in der Schweiz (Sachverständige i.e.S.)

Die Stellung der Sachverständigen differiert je nach anwendbarem Verfahrensrecht.

Einige Grundsätze besitzen allerdings regelmäßig Geltung:

  • Den Sachverständigen ist Einsicht in die Akten zu gewähren und das Recht einzuräumen, Beweisaufnahmen beizuwohnen und zur Abklärung des Sachverhaltes Fragen an Zeugen und Beschuldigte zu stellen (zum Beispiel Art. 82 Abs. 2 des schweizerischen MStP).
  • Die Sachverständigen unterstehen der Pflicht zur Geheimhaltung (zum Beispiel im Sinne von Art. 320 des schweizerischen StGB).
  • Das Gericht bestimmt den Abgabetermin (zum Beispiel Art. 91 MStP).
  • Die Sachverständigen haben Anspruch auf Entschädigung (zum Beispiel Art. 93 MStP).

Bestellung Sachverständige (Österreich)

Der Sachverständige wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch das Gericht bestellt (§ 351 öZPO). Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist (§ 353 Abs. 1 öZPO).

Sachverständigenausweis (Österreich) im Scheckkartenformat mit elektronischem Zertifikat

In Österreich werden die Sachverständigen vom Gericht in der Regel aus der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen[2] ausgewählt. Der Sachverständige hat sich gegenüber dem Gericht mit seinem Sachverständigenausweis, der jedem in Österreich bei Gericht zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird, auszuweisen.

Können sich die Parteien außergerichtlich nicht auf einen sachverständigen Gutachter einigen, so kann das Gericht in den jeweiligen Verfahren eine sog. Ad-hoc-Beeidigung vornehmen. In Österreich wird diese Praxis bereits seit einigen Jahren erfolgreich praktiziert.

Deutsche Sachverständige können nach EU-Recht auch in Österreich als Sachverständige tätig werden (Privatgutachten).

Insbesondere bei der Formulierung des Auftrags an den Sachverständigen kann von den Parteien dabei bereits wesentlicher Einfluss auf das weitere Verfahren und auch die Kosten der Begutachtung genommen werden. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen trägt in der Regel die Partei, welche den Sachverständigenbeweis beantragt hat. Diese hat nach § 365 Abs. 2 öZPO auch einen Kostenvorschuss zu erlegen.[3]

Ausbildung

Nach der allgemeinen Definition darf sich jeder Sachverständiger nennen, der in der Lage ist, den "Nachweis der besonderen Sachkunde" zu führen. Dies ist eine ziemlich unspezifische Umschreibung. Vereinfacht kann man annehmen, dass es dazu zwei mögliche, aber nicht rechtlich zwingend notwendige Kriterien gibt, die der logischen und praktischen Ableitung dienen können.

  1. Sachverständige können für Ihr Sachverständigenfachgebiet über eine fundierte Ausbildung sowie genügende berufliche Erfahrungen verfügen. Beispiel: Zur Beurteilung von Fliesenarbeiten können beispielsweise Fliesenlegermeister, langjährige Gesellen, speziell mit diesem Handwerk vertraute Architekten oder Ingenieure als SV tätig werden. Analog gilt dies selbstverständlich in gleicher Weise für andere Gewerke oder Fachgebiete.
  2. Sachverständige müssen in der Lage sein, Gutachten zu erstellen und später auch mündlich verteidigen. Dies bedeutet, dass sie nicht nur sachlich und fachlich korrekt Dinge beurteilen müssen, sondern vor allem auch, dass sie in der Lage sind, fachliche Sachverhalte so in eine Alltagssprache zu übersetzen, dass die Zusammenhänge für jeden Laien (zum Beispiel Juristen, Politikern, Verwaltungsmitarbeitern, Journalisten) verstanden und nachvollzogen werden können. Ein Gutachten, dass diese Qualität nicht erfüllt, ist wertlos und muss, weil es dem Gesamtauftrag nicht gerecht wird, deshalb auch nicht bezahlt werden. Leider wird dieser Aspekt viel zu häufig nicht beachtet. Oft genug sind Gutachten rein fachliche Abhandlungen auf hohem Niveau, die jedoch aufgrund ihrer mangelnden Verständlichkeit nicht als Entscheidungshilfen herangezogen werden können und dürfen. Dem sollen fachliche und methodische Grundlagenausbildungen für Sachverständige entgegenwirken, wie sie von speziellen Ausbildungseinrichtungen angeboten werden. Zu den notwendigen Voraussetzungen zählt auch die sprachliche Gewandtheit in der mündlichen Auseinandersetzung. Diese Fertigkeit ist nur schwer zu erlernen.

Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete „Bewertung von Bauschäden“, „Grundstückswertermittlung“, „KFZ-Schäden“ (Kfz-Prüfer), „KFZ-Bewertung“, „Unternehmensbewertung“.

Sachverständigengruppen

Nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige

Nach der EN ISO/IEC 17024 können Personen von einem von der DAkkS beliehenen akkreditierten Institution zertifiziert werden.

Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren. In Deutschland war bis 31. Dezember 2009 der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Hierarchiestufe der Zertifizierungsstellen. Der DAR hatte seine Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin und ging in die neu geschaffene Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) über. Diese deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) wurde durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi), gegründet. In diese GmbH wurden die bisherigen Mitglieder von European Coorperation for Accreditation (EA), DGA und DKD integriert. Die Akkreditierungen von DACH, DAP, TGA/DATECH und DKD waren bis 28. Februar 2013 im Bestand gültig und werden durch die DAkkS gem. Verordnung Nr. 765/2008 harmonisiert, ggfs. angepasst und überwacht. Eingereichte Neuanträge sind seit 2010 bis Ende 2013 in diesen neuen Sektoren nicht bearbeitet oder als über das öffentlich-rechtliche System abgedeckt protokolliert.

Anders als bei den ö.b.u.v. Sachverständigen ist durch das Akkreditierungsverfahren der Zertifizierungsgesellschaft eine hohe Transparenz gefordert. Damit ist die gleichbleibende Qualität des mehrstufigen Prüfungsverfahrens zur Personenzertifizierung in den Festlegungen der Verordnungen Nr. 765/2008, 764/2008 und 768/2008 zu beachten. Die akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft wird selber regelmäßig auf die Einhaltung der Inhalte des Akkreditierungsvertrages (Prüfungsverfahren) von der DAkkS überwacht. Solch eine zusätzliche Kontrollfunktion des Prüfungsgremiums gibt es bei den Bestellungskörperschaften nicht. Die DAkkS wird in 2014 erstmalig vollständig und dann alle fünf Jahre durch die "European Akkreditation" überwacht.

Zertifizierte Sachverständige weisen regelmäßig ihre persönliche Eignung und ihre hohe fachliche Qualifikation sowie langjährige Berufserfahrung gegenüber einer nach für die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstelle nach. Ihre Tätigkeit wird ständig durch die Zertifizierungsstelle überwacht (z.B. durch mehrere jährliche Kontrollen von Arbeitsproben, Fachgespräche).

Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats auf fünf Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung nachweisen. Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der DIN EN ISO/IEC 17024 und ist somit weltweit anerkannt.

Die Pflichten des zertifizierten Sachverständigen ergeben sich aus dem Überwachungsvertrag zwischen Sachverständigen und der akkreditierten Personenzertifizierungsstelle. Der Inhalt des Überwachungsvertrages deckt sich im Wesentlichen mit den Inhalten der Sachverständigenordnung der Bestellungskörperschaften. Eine wesentliche Ausnahme besteht in der Pflicht zur Gutachtenerstattung. Im Gegensatz zu den ö.b.u.v. Sachverständigen kann der nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige (theoretisch) auch gerichtliche Aufträge ablehnen.

Der Schutz der Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 erfolgt über den § 263 StGB.

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung besitzt in Deutschland eine weitere gesetzliche Grundlage (§ 36, § 36a GewO). Die Bezeichnung öffentlich bestellter und vereidigter (ö.b.u.v.) Sachverständiger ist geschützt im § 132a StGB.

Vor Gericht sollen nach den verschiedenen Prozessordnungen (insb. § 404 Abs. 2 ZPO) andere als öffentlich bestellte Sachverständige nur dann zugezogen werden, wenn besondere Umstände dieses erfordern. Hierbei handelt es sich um eine zwischenzeitlich inhaltlich veraltete Regelung der ZPO, die entstanden ist als es die DIN EN ISO/IEC 17024 noch gar nicht gab. Eine Anpassung der Zivilprozessordnung hat es im Rahmen der Globalisierung des Sachverständigenwesens bisher nicht gegeben. Eine Anpassung des § 404 Abs. 2 ZPO wird vom Gesetzgeber auch deswegen für nicht erforderlich erachtet, weil ein Abweichen von dieser Vorgabe (Ordnungsvorschrift) ohne Folgen bleibt und die Gerichte in ihrer freien Sachverständigenwahl somit nicht unzulässig eingeschränkt werden.

Ob die Zertifizierung von Sachverständigen die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in Deutschland aus Gründen des EU-Rechts (nicht zulässige Einschränkung der Berufsausübung für EU-tätige und EU-zugelassene Sachverständige) ersetzen soll, wurde in deutschen Fachkreisen (den bestehenden Sachverständigenverbänden mit ihren mehrheitlich ö.b.u.v. Mitgliedern und dem Gesetzgebungsorgan) intensiv diskutiert. Mit der Novellierung des § 36 GewO und der Einführung des § 36a GewO Ende 2009 hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine Beibehaltung der öffentlichen Bestellung ausgesprochen und die Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie(2005/36/EG) angepasst.

Staatlich anerkannte Sachverständige (Deutschland)

Staatlich anerkannte Sachverständige (Begriff ist gesetzlich geschützt) haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden u.a. für die technische Überwachung ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates. Nur die Staatl. anerkannten Sachverständigen sowie die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (s.u.) sind berechtigt, einen Rundstempel zu führen. Der Wortlaut des Stempels ist von der Anerkennungsbehörde genau vorgegeben. Andere Rechtsquellen, die die Verwendung eines runden Stempels bei anderen Sachverständigen verbieten, existieren nicht. Staatlich anerkannte Sachverständige (saSV) sind Experten in bestimmten Fachbereichen, die meist durch eine umfangreiche Prüfung nachgewiesen haben, dass sie neben langjähriger Berufserfahrung über eine besondere Sachkunde in ihren Fachbereichen verfügen. Sie sind berechtigt, je nach Fachbereich gesetzlich vorgeschriebene Nachweise aufzustellen, Prüfungen vorzunehmen und Bescheinigungen auszustellen.

Staatlich anerkannte Sachverständige arbeiten privatrechtlich und übernehmen Aufgaben, die früher ausschließlich von Behörden abgedeckt wurden. Damit tragen sie zur Entlastung der Behörden bei.

Aber auch für den Bauherrn hat die Einschaltung des saSV entscheidende Vorteile. Er kann den saSV bereits in einem frühen Entwurfsstadium einschalten und muss nicht mehr, wie z. T. in der Vergangenheit erforderlich, die Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde abwarten.

Die frühzeitige Einschaltung des saSV bewirkt nicht nur einen Beschleunigungseffekt, sondern führt auch zu einer gewünschten Abstimmung bzw. Optimierung der Planungen unter allen in Betracht kommenden technischen und finanziellen Aspekten.

Der saSV führt seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus. Er führt sein Büro selbständig und auf eigene Rechnung. Der saSV führt seine Tätigkeit unabhängig aus. Er hat also zum Beispiel keine Handels- oder Lieferinteressen, die in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen.

Es werden Sachverständige in folgenden Bereichen in Deutschland anerkannt:

  • staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau
  • staatlich anerkannte Sachverständige für potentiell gefährliche Tiere
  • staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes
  • staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung der Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau
  • staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz
  • in Bayern: vom Bayerischen Landesdamt für Umwelt anerkannte Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft (PSW)[4]

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (Deutschland)

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö. b. u. v.) nach § 132a StGB gesetzlich geschützt. Die missbräuchliche Verwendung dieses Titels ist strafbar.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Durch die Novellierung des § 36 GewO und die Einführung des § 36a GewO wurden die gesetzlichen Regelungen zur öffentlichen Bestellung an die europarechtlichen Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) und der Berufsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) angepasst.

Die Grundpflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen sind Objektivität, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit. Hierauf muss er einen Eid leisten. Ein Verstoß gegen diese Pflichten stellt einen Straftatbestand dar.

Die Grundpflichten zur Gutachtenerstattung eines ö. b. u. v. -Sachverständigen ergeben sich aus der Sachverständigenordnung und gelten nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber dem privaten Auftraggeber. Wobei es bei Privataufträgen keinen Annahmezwang gibt. Gerichtsaufträge hingegen können vom SV nicht abgelehnt werden.

Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen findet sich in § 91 HwO oder in § 36 GewO.

Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.

Ein Antragsteller auf die öffentliche Bestellung und Vereidigung muss bei den bestellenden Institutionen ein Prüfungsverfahren durchlaufen, in dem die persönliche und fachliche Eignung zur Erstellung von Gutachten sowie der überdurchschnittliche Sachverstand und Fähigkeiten im jeweiligen Fachgebiet geprüft wird.

Nur Antragsteller, die ihre fachliche Qualifikation und persönliche Eignung im Prüfungsverfahren gegenüber der Prüfungskommission darlegen konnten, werden öffentlich bestellt. Der Antragsteller muss für das Prüfungsverfahren u.a. nachfolgende Formulierung akzeptieren.

In der Geschäfts- und Verfahrungsordnung für das Fachgremium der sächsischen Industrie- und Handelskammern zur Begutachtung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen auf dem Fachgebiet "Schäden an Gebäuden" heißt es in §6 Abs. 3 "Gegenstand der Überprüfung":

"Die vom Deutschen Industrie- und Handelstag beschlossenen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für das Sachgebiet …. beschreiben den Inhalt des Sachgebietes, binden aber den Fachausschuss nicht. Er ist vielmehr bei seiner Beurteilung, ob der Nachweis der besonderen Sachkunde geführt worden ist, frei."

Die öffentliche Bestellung kann in unterschiedlichsten Fachbereichen, wie z.B. Bewertung von Bauschäden, Verkehrstechnik, Sportplatzbau, Unternehmensbewertung, Grundstücksbewertung, EDV u. a. erfolgen. Als „Gutachter für Grundstücksbewertung“ wird u. a. ein Mitglied des Gutachterausschusses i. S. d. § 192 Baugesetzbuch (BauGB) bezeichnet.

Der sogenannte Bestellungstenor gibt Auskunft über die bestellende Behörde und den Fach- bzw. Tätigkeitsbereich.

Ein Bestellungstenor lautet zum Beispiel „von der Handwerkskammer Dortmund öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Straßenbauer-Handwerk"

Durch die Nennung sowohl der bestellenden Behörde als auch des Tätigkeitsbereiches ist es für einen Ratsuchenden erleichtert, einen ortsansässigen Sachverständigen aus dem jeweiligen Fachgebiet zu finden, dessen Qualifikation durch das Prüfungsverfahren der bestellenden Behörde nachgewiesen ist.

Als Tätigkeitsbereich könnte zum Beispiel „Maschinen und Anlagen der Brauerei und Getränkeindustrie" oder „Planungs- und Ausführungsfehler im Hochbau" angegeben sein.

Eine ö.b.u.v. kann auf Antrag nur in solchen Fachbereichen geprüft und erteilt werden, für die die Bestellungskörperschaften auch tatsächlich Prüfungskommission(en) vorhalten. Für Fachbereiche in denen es keine Prüfungskommission(en) gibt, kann es auch keine Bestellung(en) geben. Somit es viele Bereiche z.B. in der Medizin, der Technik und in der Wirtschaft gibt, für die die Bestellungskörperschaften keine ö.b.u.v. Sachverständige zur Verfügung stellen können. Vorschriften an die personelle Zusammensetzung und den Qualifikationen der Prüfungskommissionen der Bestellungskörperschaften gibt es nicht. Auch gibt es keine verbindlichen Vorgaben für die Durchführung und den Inhalt der Prüfungen an die einzelnen Bestellungskörperschaften (vgl. oben). Eine Kontrollgremium zur Überwachung der Prüfungskommission gibt es ebenfalls nicht. Im Falle von Streitigkeiten gibt es für den Antragsteller lediglich den formalen Weg der Beschwerde bei der Bestellungs-körperschaft. Die Bestellungskörperschaften untereinander haben keine einheitliche Vorgehensweise bei der Überprüfung der besonderen Sachkunde. Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am 31. Juli 2009 hierzu beschlossen AZ: 7 LA 79/09 :

"….Was es den Nachweis der besonderen Sachkunde betreffe, dürfe es keine starr schematische Handhabung geben, insbesondere dürfen die Bestellungskörperschaften nicht verlangen, dass sich jeder Bewerber einem schriftlichen und mündlichem Examen unterziehen müsse. Vielmehr könne ein Bewerber seine besondere Sachkunde auch durch andere Nachweise erbringen wie beispielsweise die Vorlage eigener Gutachten … ." Hier besteht ein wesentlicher Unterschied von den Bestellungsverfahren gegenüber zum starren und standardisiertem Verfahren der Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigen werden in der Regel für fünf Jahre bestellt. Vor der Wiederbestellung wird von den bestellenden Behörden geprüft, ob noch alle Bestellungsvoraussetzungen vorliegen. Ein besonderer Augenmerk wird darauf gelegt, ob die Sachverständigen ihrer Pflicht zur stetigen Fortbildung im jeweiligen Bestellungsgebiet nachgekommen sind.

Alle von den in Deutschland ansässigen 80 IHKs öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden in einem offiziellen bundesweitem Sachverständigenverzeichnis[5] geführt. Dies enthält Angaben zu 8.446 (Stand November 2011) von Industrie- und Handelskammern, von Architekten-, Ingenieur- und Landwirtschaftskammern öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Seit dem 1. Januar 2008 befindet sich auch ein Teil der Regierungssachverständigen des Landes Bayern im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis. Seit diesem Zeitpunkt sind die bayerischen IHKs für diese Sachverständigen zuständig.

Auch die Handwerkskammern betreiben eine bundeseinheitliche Sachverständigen-Datenbank.[6] In dieser Datenbank können öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für einen speziellen Handwerkszweig, zum Beispiel Straßenbauer, Fliesenleger, Optiker, Bäcker, Friseure etc., ganz gezielt gesucht werden.

Medizinische Sachverständige (Deutschland)

Für medizinische Sachverständige (einschließlich zahnmedizinischen und psychologischen) ist die Approbation in Deutschland zwingende Voraussetzung.[7][8] Die Approbation ist eine behördliche (staatliche) Genehmigung zur Ausübung bestimmter Heilberufe und entspricht einer öffentlichen Bestellung (siehe z. B. § 109). Das OLG Hamm entschied in Bezug auf § 404, dass als medizinische Sachverständige grundsätzlich Ärzte aus dem entsprechenden Fachgebiet beauftragt werden müssen.[9] Sie werden u. a. als Gerichtsgutachter bei medizinischen Fragestellungen zu Fragen des Gesundheitszustands, zu Erkrankungen, zu Behandlungsfehlern und der Körperschädigung von Patienten beauftragt.[10] Sie unterstützen durch die medizinische Begutachtung die Entscheidungen von sozial- und privatrechtlichen Versicherungsträgern über deren Leistungspflicht.

Psychologische Sachverständige müssen Diplom-Psychologen sein und sollen über eine langjährige klinische und/oder therapeutische Erfahrung verfügen.

Freie und allgemein anerkannte, sonstig qualifizierte Sachverständige

Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden, die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt.

Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder eine Hochschulausbildung als Ingenieur, eine höhere Fachschulausbildung als staatlich geprüfter Techniker (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder eine Hochschulausbildung als Betriebswirt (für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung) haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen. Seit In-Kraft-treten der BetrSichV wurde der geläufige Begriff des „Sachkundigen" durch den der „befähigten Person” ersetzt. Personen, die bisher als Sachkundige geprüft haben, können auch weiterhin die entsprechenden Prüfungen durchführen.

Freie Sachverständige können in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen einem der Sachverständigenberufsverbände beitreten.

Bei Gerichtsverfahren werden freie Sachverständige selten beauftragt (Deutschland); in gerichtlichen Verfahren werden nach § 404 Abs. 2 ZPO im Regelfall öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bevorzugt beauftragt. Jedoch werden in speziellen Sachgebieten oder wenn kein öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gefunden werden kann auch auf unbeeidete Sachverständige zurückgegriffen. Es kommen zunehmend auch nach DIN EN ISO/IEC 17024 Zertifizierte Sachverständige zum Einsatz. Das Gericht ist in seiner Entscheidung dabei frei.

Personen mit entsprechender fachlicher Vorbildung haben die Möglichkeit sich in Kompaktseminaren zu Sachverständigen weiter qualifizieren zu lassen.

Siehe auch: Bienensachverständiger

Altersgrenze

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine generelle Altersgrenze eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellt und deshalb unwirksam ist. Eine Industrie- und Handelskammer (IHK) darf daher in ihrer Satzung nicht generell eine Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen (im konkreten Fall ging es um die Höchstaltergrenze von 68 Jahren, welche in der Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen war).[11]

Sachverständigenverbände

In Deutschland relevante Sachverständigenvereinigungen sind unter anderem der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS), der Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter (BDSF) und der Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen (BSG).

In Österreich gibt es nur einen anerkannten Verband der Sachverständigen, den Hauptverband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Gerichtssachverständigen.

In Liechtenstein gibt es keinen anerkannten Verband der Sachverständigen. Sachverständige werden bei Bedarf vom Gericht benannt.

Literatur

  • Jürgen Ulrich: Der gerichtliche Sachverständige: Ein Handbuch für die Praxis. 12. Auflage. 2007, ISBN 978-3-452-25717-8.
  • Rolf Stober: Der öffentlich bestellte Sachverständige zwischen beruflicher Bindung und Deregulierung. Heymanns Verlag, 1991, ISBN 3-452-22039-7.
  • Raoul Kirmes: Private IT-Forensik und private Ermittlungen, zwei Seiten einer Medaille? Eine Analyse der Begriffe, Rollen und legalen Betätigungsfelder für private IT-Forensik, zugleich Grundlegung für ein Berufsrecht der privaten IT-Forensik. Josef Eul Verlag, Lohmar 2012, ISBN 978-3-8441-0204-8.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Sachverständiger – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Nach Ringhofer: Verwaltungsverfahren. Bd 1, S. 444.
  2. Liste der allgemein beeideten Sachverständigen
  3. Absatz entnommen aus: Antonius Opilio: Passepartout für Rechtwisser. Edition Europa Verlag, 2007, ISBN 978-3-901924-24-8, S. 225 f. (online)
  4. Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft auf der Homepage des Bayerischen LfUs
  5. bundesweites Sachverständigenverzeichnis
  6. Handwerkskammer-Sachverständigendatenbank (offizielles Verzeichnis der Handwerkskammern zur bundesweiten Suche von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen)
  7. Klaus Oehler: Der zahnärztliche Sachverständige. Deutscher Zahnaerzte Verlag, 2004, ISBN 3-934280-60-9, S. 55.
  8. Frank Schneider, Helmut Frister, Dirk Olzen: Begutachtung psychischer Störungen. Springer, 2006, ISBN 3-540-20621-3, S. 9.
  9. OLG Hamm 3 U 100/99, OLG Hamm 3 U 239/05
  10. Der medizinische Sachverständige im Arzthaftungsprozeß
  11. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2012, Az. 8 C 24.11 zur Höchstaltersgrenze von Sachverständigen, Volltext
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