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Gerichtspräsident

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Der Gerichtspräsident ist ein Richter, der an der Spitze des Gerichts als Leiter einer rechtsprechenden Institution (Behörde) steht. Er ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten im Gericht. Als Präsident eines Obersten Gerichtshofs ist er kraft Amtes Vorsitzender des Präsidiums, falls ein solches am Gericht gebildet wird. Seine Stimme kann bei Stimmengleichheit den Ausschlag geben. Der Gerichtspräsident vertritt das Gericht gegen außen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Er kann diese Befugnis fall- oder bereichsweise einem Abteilungspräsidenten oder dem leitenden Gerichtsmitarbeiter übertragen. Ihm untersteht die Gerichtsverwaltung (Abteilungen, Kommissionen, Gerichtskanzlei, Archiv etc.).[1] Der Gerichtspräsident konzentriert sich auf die richterliche Tätigkeit. Je nach Gericht (Oberstes Gericht, Föderalgericht, Verwaltungsgericht, Strafgericht usw.) gehören ihm auch gerichtsspezifische Aufgaben und die Funktion als Aufsichtsbehörde dazu.[2]

Der Präsident des höchsten oder Verfassungsgerichts kann nach den diplomatischen protokollarischen Gepflogenheiten nach dem Staatspräsidenten, dem Parlamentspräsidenten, dem Regierungschef sogar an vierter oder fünfter Stelle im Staat stehen.

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gerichtspräsident aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.