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Generalstaatsanwaltschaft

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Die Generalstaatsanwaltschaft ist die vorgesetzte Behörde der Staatsanwaltschaft.

Deutschland

Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) ist in Deutschland die bei einem Oberlandesgericht gebildete Staatsanwaltschaft; sie ist eine Behörde des jeweiligen Landes.

Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft bei eigenen Ermittlungen erstreckt sich auf Staatsschutzdelikte, beispielsweise Hoch-, Friedens- und Landesverrat sowie Straftaten gegen die äußere Sicherheit.

Weiter entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft durch Bescheid über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft.

Ferner wirkt die GStA unter anderem bei Entscheidungen über Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte sowie über Rechtsbeschwerden gegen Bußgeldentscheidungen der Amtsgerichte mit.

Behördenleiter ist der Generalstaatsanwalt, der gemäß § 147 Nr. 3 i. V. m. § 146 GVG die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften seines Bezirks ausübt und seinerseits an Weisungen des zuständigen Landesjustizministeriums gebunden ist. Gemäß § 152 Abs. 1 GVG ist er in Strafsachen gegenüber allen Polizeikräften im Ermittlungsdienst weisungsbefugt.

Siehe auch

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