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Generalstaatsanwalt

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Generalstaatsanwalt ist in Deutschland die Amtsbezeichnung für einen Landesbeamten innerhalb der Besoldungsgruppe R.

Der Inhaber des Amtes ist in der Regel Behördenleiter einer Generalstaatsanwaltschaft und Dienstvorgesetzter der Staatsanwälte, Amtsanwälte, Rechtspfleger und sonstigen Bediensteten seines Bezirkes. Er selbst unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht durch den Landesjustizminister.
In Großbritannien ist er zusammen mitseinem Assistenten, dem Solicitor General, der höchste Vertreter der Krone in der Regierung, jedoch kein Kabinettsmitglied. Er berät die Regierung in Rechtsfragen und vertritt ihre Interessen vor Gericht.
In den Vereinigten Staaten von Amerika ist Attorney General der Titel des Justizministers im Bund und in den Bundesstaaten.[1]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. The New Encyclopedia Britannica, 15. Aufl. 1993, Bd. 1, S. 688 f.
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