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Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

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Gerichtsorganisation in Deutschland (Makroebene)
Basisdaten
Titel: Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Kurztitel: Rechtsprechungs-Einheitlichkeitsgesetz (nicht amtlich)
Abkürzung: RsprEinhG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 95 Abs. 3 GG
Rechtsmaterie: Rechtspflege
Fundstellennachweis: 304-1
Datum des Gesetzes: 19. Juni 1968
(BGBl. I S. 661)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1968
Letzte Änderung durch: Art. 144 VO vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474, 1497)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. September 2015
(Art. 627 VO vom 31. August 2015)
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), kurz auch als Gemeinsamer Senat bezeichnet, ist eine gemeinsame Einrichtung der obersten deutschen Bundesgerichte, die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte wahren soll.

Rechtsgrundlage für seine Errichtung ist Art. 95 Abs. 3 GG. Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) regelt die Einzelheiten.

Der Gemeinsame Senat hat seinen Sitz in Karlsruhe am Sitz des Bundesgerichtshofs.[1]

Zusammensetzung

Der Gemeinsame Senat setzt sich aus den Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs zusammen, die je nach Fall durch die Vorsitzenden und jeweils einen weiteren Richter der beteiligten Senate ergänzt werden. Den Vorsitz im gemeinsamen Senat führt der lebensälteste Präsident der nichtbeteiligten obersten Gerichtshöfe („beteiligt“ bezieht sich auf eine offene Causa).

Aufgaben

Der Gemeinsame Senat hat eine Rechtsfrage zu entscheiden, wenn ein oberstes Bundesgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Bundesgerichts oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung der Rechtsfrage durch den gemeinsamen Senat gebunden. Dadurch soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes gewährleistet werden.

Der Gemeinsame Senat ist kein eigenständiges oberstes Bundesgericht, sondern vielmehr als Vermittlungsorgan zwischen den obersten Bundesgerichten eingerichtet.

Literatur

  • Martin Schulte: Rechtsprechungseinheit als Verfassungsauftrag: Dargestellt am Beispiel des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Duncker und Humblot, Berlin 1986, ISBN 3-428-06069-5.
  • Nr. 18/1970 vom 27. April 1970, Seite 81: Ober, Oberst. In: Der Spiegel. Nr. 18, 1970, S. 81 (27. April 1970, online).

Weblinks

Verhandelte Fälle und Entscheidungen

Schließt sich der Senat des obersten Gerichtshofs, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, innerhalb eines Monats durch Beschluss der Rechtsauffassung des vorlegenden Senats an, so ist das Verfahren einzustellen (§ 14 RsprEinhG). Ansonsten kommt es zur Sachentscheidung des Gemeinsame Senats (seit seiner Gründung 1968 im Durchschnitt etwa alle 2 Jahre, bei abnehmender Tendenz).

GmS-Verfahren Datum Entscheidung des GmS vorleg.
Gericht
Ausgangs-
verfahren
Gms-OGB 1/10 2012-08-22 Die deutschen Vorschriften für den Apothekenabgabepreis gelten auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Apotheken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des Versandhandels nach Deutschland an Endverbraucher abgeben. BGH I ZR 72/08
GmS-OGB 1/09 2009-09-27 Für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr vom Schuldner geleisteter Vergütung nach § 143 Abs. 1 InsO ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. BGH IX ZB 182/08
GmS-OGB 1/98 2000-04-05 In Prozessen mit Vertretungszwang können bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts übermittelt werden. BGH XI ZR 367/97
GmS-OGB 1/92 1993-04-27 Ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil ist im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. BVerwG GrSen 1/91
GmS-OGB 1/91 1992-06-30 Wohnungen und sonstige Räume in bestehenden Gebäuden können auch dann im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG in sich abgeschlossen sein, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen entsprechen, die das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes aufstellt. BGH V ZB 12/90
GmS-OGB 1/88, 2/88 1989-07-10 Für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer Ersatzkasse und einer Allgemeinen Ortskrankenkasse über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. BGH I ZR 116/85
GmS-OGB 6/86 1987-03-12 Der Begriff „der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“ in § 5 Abs. 1 BetrVG und § 4 Abs. 1 BPersVG hat verschiedene Regelungsinhalte und kann daher vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht verschieden ausgelegt werden. BAG 6 ABR 8/83
GmS-OGB 3/86, 5/86 1987-10-29 Für Rechtsstreitigkeiten zwischen nichtärztlichen Leistungserbringern und Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Vergütung medizinischer Badeleistungen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Beziehungen zwischen Leistungserbringern und Versicherungsträgern auf vertraglicher Grundlage beruhen oder nicht. BSG
GmS-OGB 2/86, 1/86, 4/86 1987-10-29 Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Anbietern des Fachhandels und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung über die Zulässigkeit der Wiederverwendung der den Krankenkassen gehörenden Hilfsmittel (z. B. Rollstühle, Unterarmstützen, Bettnässergeräte) und deren erneute Gebrauchsüberlassung an Leistungsberechtigte ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. BSG
GmS-OGB 1/85 1986-04-10 Für Klagen auf Zulassung zur Belieferung von Versicherten mit Heil- und Hilfsmitteln aufgrund eines Vertrages zwischen Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung oder ihren Verbänden mit Leistungserbringern ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. BSG
GmS-OGB 2/83 1984-04-17 Wird eine vollmachtlos eingelegte Berufung durch Prozessurteil als unzulässig verworfen, weil trotz gerichtlicher Fristsetzung keine Vollmacht für den Vertreter des Rechtsmittelklägers vorgelegt worden ist, so kann dieser Mangel im Revisionsverfahren nicht rückwirkend durch eine nunmehr erteilte Prozessvollmacht und die darin liegende Genehmigung der bisherigen Prozessführung geheilt werden. BVerwG
GmS-OGB 1/83 1983-10-24 Wird ein an sich statthaftes und rechtzeitig eingelegtes Rechtsmittel gegen ein Urteil nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verworfen, so tritt die Rechtskraft des Urteils i. S. v.§ 705 ZPO mit der Rechtskraft der Verwerfungsentscheidung ein. BSG
GmS-OGB 2/82 1983-01-27 Das Ausbildungsverhältnis einer Krankenschwester, die vor Ablauf der nach § 9 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes vorgesehenen dreijährigen Lehrgangsdauer die Abschlussprüfung nach § 13 des Krankenpflegegesetzes erfolgreich bestanden hat, endet gem. § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Zeitpunkt der Prüfung. BAG
GmS-OGB 1/82 1982-11-25 Der Beamtenanwärtern in der Zeit vom 1. April 1943 bis zum 30. September 1944 gezahlte Unterhaltszuschuss ist kein Entgelt im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung in der damals geltenden Fassung. BSG
GmS-OGB 1/78 1979-04-30 Die Revisionsbegründung einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Behörde entspricht auch dann der gesetzlichen Schriftform, wenn der in Maschinenschrift wiedergegebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist. BSG
GmS-OGB 2/75 1976-11-09 Unterlässt der Postbedienstete den nach § 195 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Vermerk des Tages der Zustellung auf der Sendung, so ist die Zustellung nicht unwirksam, jedoch werden die in § 9 Abs. 2 VWZG (§ 187 Satz 2 ZPO) bezeichneten Fristen nicht in Lauf gesetzt. BFH I R 236/74
GmS-OGB 1/75 1976-03-16 Die Sprungrevision nach § 134 VwGO, § 161 SGG (alter und neuer Fassung) bedarf nicht der Zustimmung (Einwilligung) des Beigeladenen. BSG
GmS-OGB 2/74 1975-05-06 Wer als Verlobter eines Verfolgten von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen mitbetroffen ist und den Verfolgten erst später geheiratet hat, gilt nicht als naher Angehöriger im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 4 BEG. BGH IX ZR 135/71
GmS-OGB 2/73 1974-06-04 Für den Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 405 der Reichsversicherungsordnung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. BSG
GmS-OGB 1/72 1973-02-06 Ein oberster Gerichtshof des Bundes ist, wenn er seine der Zurückverweisung zugrunde liegende Rechtsauffassung inzwischen geändert hat und erneut mit derselben Sache befasst wird, an seine zunächst vertretene Rechtsauffassung nicht gebunden. BFH GrS 8/70
GmS-OGB 2/71 1972-07-06 Bei der Berechnung der einmonatigen Auslegungsdauer des § 2 Abs. 6 Satz 1 BBauG ist der erste Tag der Auslegung mitzuzählen. BGH III ZR 115/70
GmS-OGB 3/70 u. a. 1971-10-19 Es liegt nicht innerhalb des der Behörde zustehenden Ermessensspielraumes, die Heranziehung eines Versicherungsgeneralagenten mit gemischter Tätigkeit zur Gewerbesteuer mit den aus verwaltender Tätigkeit erwirtschafteten Erträgen für die Jahre vor 1962 nicht als unbillig im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 AO anzusehen. BVerwG
GmS-OGB 1/70 1971-03-15 § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) vom 14. Januar 1928 (RGBl I 8) eröffnet auch nach Inkrafttreten des § 40 VwGO hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Gebühren den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten. BGH

Einzelnachweise

  1. Monika Jachmann, in: Theodor Maunz/Günter Dürig, Grundgesetz-Kommentar. 71. Ergänzungslieferung. C.H.Beck, München 2014, ISBN 978-3-406-66520-2, Art. 95, Rn. 155.
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