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Gemeinnützigkeit

Aus Jewiki
(Weitergeleitet von Gemeinnützige Organisation)
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Als gemeinnützig wird eine Tätigkeit bezeichnet, die darauf abzielt, das Gemeinwohl zu fördern. Gemeinnützigkeit ist ein steuerbegünstigter Zweck. Wenn eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt worden ist, ist sie von Ertragsteuern und Vermögensteuern befreit. Gemeinnützig ist u. a. die Förderung der Wissenschaft und Forschung, von Bildung und Erziehung, von Kunst und Kultur sowie des Sports.

Status in Deutschland

Die Gemeinnützigkeit definiert sich in Deutschland aus § 52 Abgabenordnung (AO).

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Körperschaftsteuer: Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 35.000 € jährlich steuerunschädlich (§ 64 Abs. 3 AO). Liegen die Einnahmen über dieser Grenze, entfällt die steuerliche Privilegierung, es sei denn die Einnahmenerzielung gehört notwendigerweise zur gemeinnützigen Tätigkeit, dann liegt ein sog. Zweckbetrieb vor. In der Praxis sind lediglich die in §§ 66 bis § 68 AO benannten Zweckbetriebe von Bedeutung, z. B. Krankenhäuser, Wohlfahrtspflegeeinrichtungen, Wissenschaft, Bildung und Kultur unter den jeweiligen besonderen Voraussetzungen.

Umsatzsteuer: Wenn die Körperschaft zur Erreichung ihrer gemeinnützigen Zwecke unternehmerisch tätig wird und die erbrachten Leistungen nicht nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind, unterliegen die Leistungen der Umsatzsteuer – steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – (zum ermäßigten Steuersatz siehe auch: § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG).

Viele gemeinnützige Organisationen in Deutschland sind zivilrechtlich als eingetragener Verein organisiert, dazu kommen Stiftungen, gemeinnützige GmbHs (gGmbH) und – seltener – gemeinnützige Aktiengesellschaften, zum Beispiel die Zoologischer Garten Berlin AG, die ebenfalls gemäß der Satzung gemeinnützigen Zwecken dienen können. Steuerbefreit sind nur Körperschaften, wozu auch nicht eingetragene Vereine gehören, nicht aber Personengesellschaften wie z. B. die BGB-Gesellschaft. Zuwendungen an Stiftungen können seit dem Jahr 2000 in größerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden als Zuwendungen an andere gemeinnützige Einrichtungen.

Als freigemeinnützig bezeichnet man Einrichtungen, die von Trägern der kirchlichen und freien Wohlfahrtspflege, Kirchengemeinden, Stiftungen, Vereinen oder in neuerer Zeit vermehrt von gemeinnützigen GmbHs unterhalten werden. Gemeinnützige GmbHs wird seit Anfang der 1990er Jahre vermehrt durch natürliche Personen gegründet. Das Engagement dieser Personen wird unter dem Begriff Social Entrepreneurship zusammengefasst.

Voraussetzungen für die Anerkennung

Die folgenden Voraussetzungen müssen für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erfüllt sein:

  1. Die Körperschaft muss gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
  2. Der Zweck muss selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.
  3. Alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung müssen aus der Satzung ersichtlich sein. Die Satzung muss auch die Art der Zweckverwirklichung angeben.
  4. Die Satzung muss eine Regelung enthalten, dass das Vermögen der Körperschaft bei Auflösung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke auch zukünftig für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird (sog. Anfallklausel).
  5. Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen.

Nach § 52 Abs. 2 AO sind u. a. folgende Ziele als gemeinnützig anzuerkennen (unvollständige Aufzählung):

Bei der Gründung einer steuerbegünstigten Körperschaft empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung der Satzung (Verein) oder des Gesellschaftsvertrages (GmbH) mit dem Finanzamt. Nach der Gründung kann beim Finanzamt die Ausstellung einer vorläufigen Bescheinigung über die Steuerbegünstigung beantragt werden. Diese vorläufige Bescheinigung bestätigt jedoch nur, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung vorliegen. Danach prüft das Finanzamt turnusmäßig alle drei Jahre, ob die Gemeinnützigkeitsgrundsätze eingehalten werden und erteilt dann einen Freistellungsbescheid (Anwendungserlass zu § 59 Abgabenordnung). Dieser berechtigt dann höchstens fünf Jahre lang zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen).

Entzug der Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung als gemeinnützig kann rückwirkend entzogen werden, wenn die Körperschaft einen vorrangig wirtschaftlichen Zweck verfolgt oder gemeinnütziges, gebundenes Vermögen zweckfremd verwendet (§ 61 bis § 64 AO).

Status in der Schweiz

Eine juristische Person ist in der Schweiz gemeinnützig – und damit von Steuern befreit – wenn sie keinen Erwerbs- oder Selbsthilfezweck verfolgt. Die Gemeinnützigkeit ist dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Organisation

  • von der Allgemeinheit als förderungswürdig anerkannt wird,
  • eine erhebliche Leistung im Dienste der Allgemeinheit erbringt
  • und dessen Mitglieder persönliche oder finanzielle Opfer erbringen.

Die Mittel müssen dauernd an die gemeinnützige Tätigkeit gebunden sein. Daher darf das Vermögen einer gemeinnützigen Institution nicht an Personen verteilt werden, sondern die Satzung muss im Falle ihrer Auflösung einen gemeinnützigen Empfänger des Vermögens ausweisen. Spenden und andere Beiträge an gemeinnützige Institutionen kann man unter Beachtung von gewissen Grenzen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Nicht abzugsfähig sind jedoch Spenden an religiöse Institutionen sowie politische Parteien, wobei es im letzteren Fall kantonale Unterschiede gibt.

Auch die Zielmenge der Menschen, für die der Verein tätig ist, muss offen definiert sein. Die gemeinnützige Arbeit des Vereins kann auch im Ausland oder im kulturellen Bereich stattfinden.

Die Stiftung ZEWO überprüft und zertifiziert gemeinnützige Organisationen in der Schweiz.

Siehe auch

Literatur

Deutschland

  • Stephan Schauhoff: Handbuch der Gemeinnützigkeit. 3.Auflage. München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-59794-7.
  • Johannes Buchna: Gemeinnützigkeit im Steuerrecht. 8. Auflage. Fleischer-Verlag, Achim 2003, ISBN 3-8168-4048-5.
  • Hans-Georg Reuber: Die Besteuerung der Vereine. 2. Auflage. Schäffer-Poeschel Verlag, Stuttgart, ISBN 978-3-8202-0171-0 (Loseblattwerk mit Ergänzungslieferungen).
  • Herbert Schleder: Steuerrecht der Vereine. 9. Auflage. NWB-Verlag, Herne 2009, ISBN 978-3-482-42979-8.
  • Evelyne Menges: Gemeinnützige Einrichtungen. Nonprofit-Organisationen gründen, führen und optimieren. 2. Auflage. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2013, ISBN 978-3-406-59311-6.

Weblinks

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