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Falschgeld

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Falschgeld sind Münzen und Geldscheine, die gesetzliche Zahlungsmittel imitieren sollen oder nicht von der jeweiligen Zentralbank autorisiert sind. Sie sollen dem arglosen Inhaber den Wert von echtem Geld vortäuschen. Geldfälschung ist die Herstellung von Falschgeld (durch Nachmachen oder Verfälschen) und ist wie die Inverkehrbringung von Falschgeld, international strafbar. Durch Verwendung von Sicherheitsmerkmalen auf Geldscheinen (z. B. Wasserzeichen, Sicherheitsfäden und Hologramme) versuchen die Zentralbanken Geldfälschung zu unterbinden.

Antike Fälscherwerkstatt (Dominikanermuseum Rottweil)

Allgemeines

Das Reichsgericht hatte bereits 1904 Geld definiert als „jedes vom Staat oder seitens einer von ihm dazu ermächtigten Stelle als Wertträger beglaubigte, zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel.“[1] Eine vom Staat zur Geldausgabe ermächtigte Stelle ist international meist die Zentralbank. „Falschgeld“ ist somit alles von Zentralbanken nicht autorisiertes Geld, das aber Echtheit vortäuschen soll. Zum Falschgeld gehören damit auch gefälschte Sorten oder Goldmünzen, deren echte Versionen in ihren Herkunftsländern offiziell als Zahlungsmittel gelten (wie der American Gold Eagle, Goldvreneli oder Krugerrand). Die Zahlungsmittelfunktion des Geldes besteht so lange, bis es „außer Kurs gesetzt“, also durch staatlichen Hoheitsakt endgültig aus dem Zahlungsmittelumlauf herausgenommen wird.

Geschichte

Falschmünzerförmchen aus Contiomagus

Die Geschichte des Falschgelds ist fast so alt wie die des Geldes selbst.[2] Erstmals zu Zeiten Solons (640–560 v. Chr.) wurde Falschmünzern die Todesstrafe angedroht. Um 220 n. Chr. wurden in Rißtissen, das damals in der Provinz Rätien innerhalb der Grenzen des römischen Reiches lag, falsche römische Denare mit Hilfe von Tongussformen in großem Stil hergestellt. Falschmünzen und Gussformen können im Rißtisser Römermuseum besichtigt werden. Auch aus Arae Flaviae, dem heutigen Rottweil, ist ein ähnlicher Fund von ungefähr 100 n. Chr. bekannt. Der Biss in einen Goldtaler wurde beispielsweise genutzt, um unechte Münzen (meist aus härterem Material) von echten zu unterscheiden. Im Mittelalter drohten Falschmünzern drakonische Strafen, sie wurden in siedendes Öl getaucht.

Ab Februar 1925 sorgte der portugiesische Geldfälscher Artur Virgílio Alves dos Reis im Bankwesen mit 300 Millionen Escudo fast für den Ruin der portugiesischen Wirtschaft. Nach Verbüßung seiner Gefängnisstrafe verstarb er 1955 – verarmt. Die „Operation Bernhard“ sollte ab September 1943 die britische Wirtschaft durch Falschgeld destabilisieren. Jüdische Zwangsarbeiter im KZ Sachsenhausen stellten etwa 140.000 Pfund[3] im Gegenwert von heute 570 Millionen Euro her. Es war damit die größte bekannte Geldfälschungsaktion der Geschichte.[4] Im Jahre 1973 flog der als „Blütenrembrandt“ bekannte Grafiker Günter Hopfinger auf. Er hatte mehr als 100 Tausenderbanknoten sowie Hundert-DM-Scheine mit Zeichentusche per Hand nachgemacht. Seit 1994 wird Nordkorea verdächtigt, eine als Superdollar bezeichnete, nahezu perfekte Fälschung des US-Dollars anzufertigen. Dem Deutschen Hans-Jürgen Kuhl gelang im April 2007 die Herstellung von 25 Millionen US-Dollar in „exzellenter“ Qualität, einer der weltweit qualitativ bedeutendsten Falschgeldfunde der Kriminalgeschichte.[5] Den größten Falschgeld-Fund in Großbritannien gab es mit 5,1 Millionen Euro im Mai 2012.

Um Geldfälschung zu erschweren, werden heute Münzen und Banknoten mit speziellen Sicherheitsmerkmalen versehen.

Rechtslage

Werden jedoch diese Sicherheitsmerkmale überwunden und Banknoten gefälscht, wird Geldfälschung international teilweise schwer bestraft.

Deutschland

Auf den deutschen Reichsbanknoten wurde im Kleingedruckten mit Zuchthausstrafen gedroht: Wer Banknoten nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Auf den deutschen DM-Scheinen ab 1963 wurde dann Zuchthaus durch Freiheitsstrafe ersetzt.

Das Geldausgaberecht der Bundesbank ist verfassungsrechtlich gesichert (Art. 88 GG). Wegen der internationalen Bedeutung des Geldwesens gilt strafrechtlich in Deutschland das Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 7 StGB), wonach der inländische Staat jedes Geldverbrechen, auch wenn es ausländische Banknoten betrifft, seiner Gerichtsbarkeit unterstellt. Geldfälschung ist in Deutschland ein Unterfall der Urkundenfälschung. Das StGB verwendet den Oberbegriff „Geldzeichen“, damit außer dem gesetzlichen Zahlungsmittel auch Wertträger erfasst sind, die darüber hinaus im Zahlungsverkehr anstelle des Geldes verwendet werden.

Zentrale Norm ist § 146 StGB, der zunächst zwischen „nachmachen“ und „verfälschen“ unterscheidet. „Nachmachen“ heißt, eine Sache derart körperlich zu behandeln, dass sie mit einer anderen verwechselt werden kann.[6] Falschgeld entsteht auch dann, wenn in einer offiziellen Münzprägeanstalt Münzen nachgeprägt werden, ohne dass der Bund einen Auftrag erteilt hat.[7] Ein „Verfälschen“ liegt vor, wenn dem Geld durch Veränderung der Anschein eines höheren Wertes gegeben wird. „Sich verschaffen“ bedeutet, dass sich der Täter in den Besitz oder seine Verfügungsgewalt bringt[8] und dem Willen zu eigenständiger Verfügung annimmt.[9] „Inverkehrbringen“ ist ein tatsächliches Annehmen durch Dritte im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Geld muss so aus dem Gewahrsam entlassen werden, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, darüber Verfügungsgewalt zu erlangen.[10] „Als echt“ ist Falschgeld im Verkehr, sobald es in die Hände eines Arglosen gelangt ist. Beim Inverkehrbringen erfüllt nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut "als echt" auch die Weitergabe an eine eingeweihte Mittelsperson zum Zwecke des Einschleusens in den Zahlungsverkehr den Tatbestand.[11] Da es sich um ein Verbrechen handelt, ist auch der Versuch strafbar.

Mit § 147 Abs. 1 StGB wird auch derjenige bestraft, der gutgläubig Falschgeld erworben hat, und dies weitergibt, nachdem er festgestellt hat, dass es sich um Falschgeld handelt. Gutgläubig erwirbt Falschgeld, wer es in der Vorstellung annimmt, es sei echt.[12] Nach § 151 StGB werden Wertpapiere dem Geld gleichgesetzt. Die mit Strafe bedrohten Tatbestände sollen der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Geldverkehrs dienen.[13]

Die Bundesbank, Kreditinstitute und ihre Mitarbeiter müssen als Falschgeld verdächtigte Wertträger aus dem Verkehr nehmen („anhalten“; § 36 Bundesbankgesetz), der Polizei übersenden und der Bundesbank hierüber Mitteilung machen (Abs. 2 BBankG). Falschgeld wird nach § 37 Abs. 2 BBankG von der Bundesbank eingezogen und aufbewahrt.

Österreich

In Österreich sind in den §§ 232 ff. ÖStGB der Tatbestand und die Rechtsfolge der Geldfälschung dem deutschen Strafrecht sehr ähnlich ausgestaltet.[14]

Schweiz

Art. 240Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche des Strafgesetzbuches der Schweizerischen Eidgenossenschaft lautet wie folgt:

Abs. 1: «Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.»
Abs. 2: «In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.»
Abs. 3: «Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist.»

Auf den Noten selbst steht in allen Landessprachen:

«Banknoten sind strafrechtlich geschützt.»

USA

Während des Sezessionskrieges war „illegal currency“ kein Falschgeld, wurde jedoch nicht als gesetzliches Zahlungsmittel („legal tender“) von der Union anerkannt.[15] Das US-amerikanische Bureau of Engraving and Printing verwendet für den „Greenback“ eine spezielle, sehr schwere Mischung aus Baumwolle und Leinen mit langen, soliden Fasern, die eher Stoff sind als Papier. Sie ist mit einem beim Schöpfvorgang eingelegtem Faden versehen, besitzt Wasserzeichen und ist mit den Ausmaßen 155,956 x 66,294 Millimeter versehen. Das Papier der Sorte Cranes Crest wiegt 90 Gramm pro Quadratmeter und ist unter UV-Licht nichtleuchtend.

Prävention von Falschgeld

Die Prävention und der Schutz vor Falschgeld ist u. a. Aufgabe der Bargeldakteure, da Falschgeld staatlicherseits eingezogen und nicht erstattet wird. Die Bargeldakteure werden wiederum unterstützt durch Schulungen von der Polizei, den Staatsbanken und durch maschinelle Systeme, wie Banknoten-Prüfgeräte im Kassenbereich. Die Erkennung von Falschgeld durch den Bürger wiederum wird gewährleistet durch Eigenschaften, die nicht fälschbar oder schwer kopierbar sind, die „Sicherheitsmerkmale“.

Sicherheitsmerkmale

  • Stichtiefdruck
  • Sicherheitsfaden (Silberfaden)
  • Wasserzeichen
  • Hologramm
  • Farbwechsel beim Kippen (OVI)
  • Durchsichtsregister
  • Spezialfolie / Spezialfolienelement
  • Perlglanzstreifen / Farbwechsel
  • Mikroschrift
  • UV-Licht-Fluoreszenz (Fasern im Papier, Leuchtstoffe in der Druckfarbe)
  • Infrarot: Absorption oder IR-Fluoreszenz-Eigenschaft
  • Spezialpapier
  • M-Feature – spezielle maschinenlesbare Beschichtung, die immer noch ein sicheres Mittel ist, um Fälschungen von richtigen Geldscheinen zu unterscheiden. Jede Banknote erreicht im Mittel etwa alle drei Monate eine Zentralbankfiliale und wird daraufhin überprüft.

Fälschungstypen

Erkannt werden Fälschungen (im Fachausdruck „Falsifikate“) im Allgemeinen bei den Filialen der Staatsbanken (Deutsche Bundesbank, Schweizerische Nationalbank) und an festgelegte Behörden übermittelt. In Deutschland ist dies die Falschgeldstelle der Deutschen Bundesbank[16], in der Schweiz die Zentralstelle Falschgeld der Schweizer Bundeskriminalpolizei. Fälschungen werden in Fälschungsklassen nach Qualität unterteilt.

Für die Erkennung von Fälschungen stehen in Deutschland bei den Bundesbanken verschiedene Techniken zur Verfügung:

  • Bei Papiergeld gibt es Voll- und Halbautomaten und seit kurzem auch die sogenannte Multistückelungsmaschine BPS 1000. Die Erkennungssicherheit von Fälschungen liegt bei 99,99 %. Erkannt werden die Falsifikate durch spezielle Sensoren (Blackboxen).
  • Hartgeld wird durch vollautomatische Hartgeldbearbeitungsmaschinen (NGZ 6000) kontrolliert, die im Vergleich zu den Papiergeldbearbeitungsmaschinen eine geringere Erkennungsrate von 96 % haben.

Hartgeld

Die am häufigsten gefälschten Geldstücke im Eurogebiet sind Zwei- und Ein-Euro-Münzen sowie 50-Cent-Münzen. Im Jahr 2006 wurden 77.000 Falschmünzen in Deutschland entdeckt, ein Höchststand seit der Euroeinführung.[17] In der Schweiz ist die am häufigsten gefälschte Münze der Fünfliber (5-Franken-Münzen).

Das Falschgeldaufkommen bei Zwei-Euro-Münzen ist sehr hoch und von der Stückzahl erheblich höher als bei den Papierfalsifikaten. Erfahrungsgemäß fallen bei der Bearbeitung von 75.000 Zwei-Euro-Münzen etwa 15 bis 25 Falschmünzen an. 2006 waren 141.000 falsche Zwei-Euro-Münzen und 14.000 Ein-Euro-Münzen im Umlauf.[17] Die Stückzahl von Falsifikaten hängt allerdings von der Region ab (in Metropolen ist das Falschgeldaufkommen größer als in ländlichen Gebieten). Die Chance für einen Laien, eine falsche Münze zu erkennen, ist im Alltag fast ausgeschlossen. Am einfachsten lassen sich gefälschte Euro-Münzen mit einem Magneten entlarven: gefälschte Euro-Münzen sind meistens stark oder gar nicht magnetisch, während die echten Ein- und Zwei-Euro-Münzen nur leicht am Magneten haften.

Nachdem in der Schweiz täuschend echt gefälschte 5-Franken-Münzen (Fünfliber) auftraten, die in Italien produziert worden waren, hat sich nach der Auflösung der Falschgeldwerkstätte die Lage etwas beruhigt. Als Maßnahme werden momentan sämtliche Fünf-Franken-Stücke von 1985 bis 1993 eingezogen und vernichtet, da sie eine vertiefte Randschrift haben. Sie sind ab 2007 ungültig, werden aber von der Nationalbank nach wie vor zum Nennwert zurückgenommen. Andere Jahrgänge haben eine erhöhte Randschrift und sind daher schwieriger zu fälschen. Während 1998 über 21.000 Falschmünzen festgestellt werden konnten, waren es 2004 lediglich 339 Münzen. Daneben wurde noch eine größere Zahl an gefälschten Zweifränklern sowie den Zwanzigfranken-Goldstücken festgestellt.

Es gibt verschiedene Fälschungsidentifizierungsmerkmale für Hartgeld, die auch für die Erkennung in Verkaufsautomaten benutzt werden.

  • Farbe
  • Rändelung
  • Gewicht und Schwerpunktlage (durch nicht exakt mittige Prägung)
  • Abmessungen
  • Elektrischer Widerstand
  • Magnetismus

Banknoten

Warnhinweis auf den ersten drei Serien der DM-Banknoten

Im ersten Halbjahr 2004 waren die häufigsten Fälschungen in Deutschland 50-Euro-Noten (43,6 %), gefolgt von 20-Euro- (28,2 %) und 100-Euro-Noten (21,3 %). Am seltensten wurden falsche 500-Euro-Noten (0,4 %) entdeckt. Insgesamt sind im Jahr 2004 in der gesamten Eurozone etwa 594.000 Fälschungen aufgetaucht, 2005 waren es 579.000 und 2006 565.000, womit die Anzahl der Fälschungen rückläufig ist.[17] In Deutschland sank die Zahl der registrierten Fälschungen in den letzten Jahren von 80.583 (2004) auf 40.204 (2007) gefälschte Euro-Scheine.[18] In der Einführungsphase des Euros wurde sogar mehrmals versucht, falsche 300- und 1000-Euro-Noten (die es als echtes Geld gar nicht gibt) in Umlauf zu bringen, was in einigen Fällen tatsächlich gelang. Im Jahr 2006 war hingegen die 20-Euro-Note mit 36 % die am meisten gefälschte. Die nach Stand 2010 meist gefälschte Banknote ist mit 59 % die 50-Euro-Note.

Von den Schweizer Noten sind im Jahr 2004 7.938 Falschnoten im Wert von 4,1 Millionen Schweizer Franken sichergestellt worden. Am Nominalwert (Gesamtumlauf 34 Milliarden Franken) betrug der Falschgeldanteil daher 0,022 %. Von den 4 Millionen Franken Falschgeld waren 2,3 Millionen Franken sogenannte Faksimile-Noten. Diese werden vor allem bei Geldübergaben in der organisierten Geldwäscherei zur Täuschung der mit den Schweizer Noten nicht vertrauten Empfänger verwendet. Hierbei werden Faksimile-Noten häufig in einem Geldbündel zwischen echten Banknoten übergeben.

Die Euro-Fälschungen in der Schweiz machen die meisten Schwierigkeiten, im Jahre 2004 wurden gefälschte Euro-Noten und Münzen im Wert von zwei Millionen Euro sichergestellt. Dazu kommen Dollarfalsifikate im Werte von etwa einer Million US-Dollar.

Von den Werten war die 100-Franken-Note mit 53 % im Jahr 2003 das beliebteste Objekt. Dann folgen mit 16 % die 50-Franken-Note und mit 14 % die 20-Franken-Note. Am wenigsten gefälscht wird die 1000-Franken-Note mit einem Anteil von 2,9 %. Zudem wurde eine 2000-Franken-Note sichergestellt[19], die offiziell gar nicht existiert.

Manche Falsifikate können nur von geschultem Fachpersonal der Bundesbank und den Falschgeldsachbearbeitern der Polizei erkannt werden, es gibt aber auch einige geeignete Zählmaschinen.

Warnhinweise auf Banknoten

Auf dem 50- und dem 100-DM-Schein der zweiten Serie wurden potenzielle Geldfälscher durch einen kleingedruckten Hinweis gewarnt: „Wer Banknoten nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder verfälschte sich verschafft und in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft“. Dieser Hinweis ist ebenfalls auf der Rückseite aller Scheine der dritten Serie („BBk I“) vorhanden. Das Zitat des Paragraphen für Geldfälschung aus dem StGB sollte der Prävention dienen und hat rechtlich keine Bedeutung, sodass es bei der vierten Serie („BBk III“) ersatzlos entfallen ist.

Dieser Hinweis befindet sich bereits auf Papiergeld von Kei Chatu. Während der mongolischen Herrschaft wurde 1294 nach chinesischen Vorbild der Cao in Iran eingeführt und ersetzte das Metallgeld. Darauf stand die Wertangabe mit folgendem Hinweis: „Der Padischa der Welt hat im Jahre 693 [entspricht 1294 n. Chr.] dieses gesegnete Papiergeld im Reiche eingeführt. Wer es fälscht oder verfälscht, wird mit Weib und Kind hingerichtet und sein Besitz vom Staat eingezogen.“ Zudem war in arabisch das mohammedanische Glaubensbekenntnis abgedruckt.[20]

Geldbearbeitungsmaschinen in Deutschland

Die Geldbearbeitung gab es schon in der Reichsbank und wurde immer weiter im Qualitätsstandard verbessert. Wo früher Banknoten und Münzen auf Zählbrettern per Hand sondiert wurden, stehen heute leistungsfähige Maschinen zur Verfügung:

Hartgeld

Die vollautomatische Münzgeldbearbeitungsmaschine NGZ 6000 besteht aus verschiedenen Maschinenkomponenten (Percotronic, LCC20, Computer, Arbeitstisch, Touchscreen) und kann Münzen der Stückelungen 2 Euro, 1 Euro und 50 sowie 20 Eurocent bearbeiten. Die NGZ kann auch Münzen der Stückelungen 5 DM, 2 DM, 1 DM sowie 50 Pfennige bearbeiten. Die Durchsatzrate hängt von der Stückelung und Qualität der Münzen ab.

Percotronic – Der Inhalt der geöffneten Beutel wird in die Percotronic geschüttet und auf einem Teller vereinzelt, jede Münze wird auf elektrischen Widerstand, Magnetismus, Größe, Dicke und Verbiegungen überprüft. Die vorkontrollierten Münzen werden in die sogenannte LCC20 weiter transportiert und durch einen Teller wiederum vereinzelt. Eine Kamera fotografiert jede einzelne Münze und vergleicht diese mit einem im Computer hinterlegten Bild.

Münzsortiermaschinen

Zum Sortieren von Münzen setzt die Deutsche Bundesbank Maschinen der Firma Scancoin ein, welche Münzen entsprechend ihrer Stärke, Magnetismus und ihres Durchmessers sortieren. Die Genauigkeit der Scancoin liegt bei 95 %. Problematisch sind bei der Scancoin Ronden und ausländische Münzen. Anschließend werden die Münzen meist gleich verpackt in Form einer Münzrolle ausgegeben.

Banknoten

Es gibt zum einen Halbautomaten, welche die Scheine automatisch aus kompletten Geldpäckchen vereinzeln, durch acht Sensoren steuern und wieder zu kompletten Päckchen zusammensetzen. Defekte Scheine werden durch einen Schredder automatisch im Partikelschnitt vernichtet. Fertige Päckchen werden per Hand banderoliert und zu je zehn Stück als Geldpaket vakuumverschweißt. Ein Halbautomat ist ca. 5×1,5×1,5 m groß. Die Entwicklung dieser Maschinen begann ca. 1980, eine Maschine kostete mehrere Millionen DM. Moderne Halbautomaten benötigen für ein Päckchen ca. 20 Sekunden und kosten in der Anschaffung ca. 450.000 Euro. Produziert und entwickelt werden diese Maschinen in Zusammenarbeit mit G & D, AEG.

Zum anderen gibt es im Aufbau ähnliche Vollautomaten, welche im Vergleich wesentlich höhere Durchsatzraten haben. Zum Betreiben eines Vollautomaten werden in der Regel mindestens drei Personen eingesetzt. Die Erkennungssicherheit von Falschnoten ist mit der der Halbautomaten identisch. Im Gegensatz zu Halbautomaten werden Scheine, die nicht der Norm entsprechen, nicht zu Päckchen zusammengefasst, die dem Restebearbeiter zugeteilt werden, sondern auf speziellen Spulen mit den Streifbändern abgelegt. Die Erhaltungsqualität von maschinenbearbeiteten Noten ist nicht so gut wie von handbearbeiteten. Vollautomaten sind ca. 5×2,5×1,7 Meter groß und sind wie Halbautomaten mit Schreddermodulen ausgerüstet.

Forschung

Die Sicherheitsforscher versuchen das Geld fälschungssicherer zu machen. Eine Forschungsrichtung sind photochrome Farbstoffe, die bei starker Belichtung ausbleichen, um die Fotokopiermöglichkeit zu unterbinden. Der Ausgangsstoff dafür ist das Eiweiß Bakteriorhodopsin. Bei normalem Umgebungslicht nimmt der Geldschein den normalen Farbton wieder an. Dieser Effekt ist nach heutigem Stand der Wissenschaft millionenfach wiederholbar und nimmt auch in einer Wäsche bei 60 °C keinen Schaden. Andere Verfahren sind die Kennzeichnung der Papierfaserausrichtung auf dem Papier durch eine verschlüsselte und versteckte Nummer auf dem Schein oder eine Ausstattung des Scheins mit einem sandkorngroßen Mikrochip.

Bekämpfung von Falschgeld

Beim Auftauchen von Falschgeld wird dieses an die jeweils nationale Zentralbank, in Deutschland an die Bundesbank, weitergeleitet. Die Bundesbank hat ein Nationales Analysezentrum (NCC) in Mainz eingerichtet. Je nach Qualität und Bedeutung wird die Fälschung auch an die Europäische Zentralbank (EZB) weitergegeben. Die EZB hat für ganz Europa ein Counterfeit Analysis Center (CAC) errichtet. Die dort geführte Datenbank Counterfeit Monitoring System (CMS) gibt Informationen über gefälschtes Geld an die Mitgliedsstaaten.

In der Schweiz ist das Bundesamt für Polizei und die Bundeskriminalpolizei als ausführendes Organ für Falschgeld zuständig.

Neben der Europäischen Zentralbank befassen sich insbesondere Europol und Interpol mit Falschgeld. Außerdem wurde von verschiedenen Notenbanken die Zentralbank-Arbeitsgruppe für die Fälschungsbekämpfung als internationale Arbeitsgruppe zur Bekämpfung von Falschgeld gegründet: (CBCDG).[21]

Zahlen zum Falschgeldumlauf

2003 hat die Europäische Zentralbank Falschgeld zu einem Nennwert von über 26 Millionen Euro sichergestellt, die Tendenz ist steigend. In der Schweiz wurden 2003 18 Millionen Franken, 3,3 Millionen Euro, 400.000 US-Dollar und geringe Mengen an weiteren Währungen sichergestellt.

Im ersten Halbjahr 2012 wurden 251.000 gefälschte Euro-Banknoten aus dem Verkehr gezogen. Dem standen 14,6 Milliarden echten Banknoten im Umlauf gegenüber.[22] Die größte Zahl gefälschter Euro-Banknoten wurde 2009/2010 erreicht. Seither (Stand: 2012) geht dieser Wert zurück.[23]

2010 wurden in Deutschland etwa 60.000 falsche Banknoten registriert (14 % mehr als im Vorjahr). Die am häufigsten gefälschte Banknote ist der 50-Euro Schein (35.113). Die Zahl falscher Euro-Münzen belief sich auf 67.407 Stück. Damit sank die Zahl der Falschmünzen im Vergleich mit dem Vorjahr (78.500 Stück) deutlich. Die Schadenssumme stieg 2010 auf 3,4 Millionen Euro (2009: 3,1 Millionen Euro).[24] Seit 2011 ist das Falschgeldaufkommen in Deutschland rückläufig, es tauchten rund 39.000 Blüten auf. Das ist die niedrigste Zahl seit Einführung des Euros im Jahr 2002. Insgesamt ist das Falschgeldaufkommen in der gesamten Eurozone rückläufig.[25]

Von 41.507 im Jahr 2012 in Deutschland sichergestellten Falschgeldnoten waren 309 5-Euro-Scheine, 687 10-Euro-Noten, 19.099 20-Euro-Noten, 14.001 50-Euro-Noten, 5.111 100-Euro-Noten, 1.924 200-Euro-Noten und 376 500-Euro-Noten. Gegenüber 2011 nahm das Falschgeldaufkommen um 6,4 Prozent zu.[26]

Während sich in Deutschland pro Kopf ungefähr 30 Eurocent Falschgeld im Umlauf befindet, beträgt der Wert in der Schweiz pro Kopf umgerechnet rund 50 Eurocent. Dazu kommen 27 Eurocent ausschließlich durch gefälschte Euro-Münzen und Noten, also fast gleich viel wie in Deutschland, obwohl die Schweiz nicht in der Eurozone ist.

Andererseits wurden 2003/2004 etwa 100 Fälle registriert, bei denen Kunden behaupteten, aus Geldausgabeautomaten Falschgeld erhalten zu haben – bewiesen werden konnte jedoch kein einziger Fall.[27] Es ist jedoch möglich, dass die Automaten aus Kostengründen aus Beständen der Banken befüllt worden waren, anstatt mit durch die Bundesbank geprüften Banknoten.

Blüten und erlaubte Reproduktion

Umgangssprachlich sind Blüten Falschgeld,[28] nicht jedoch im polizeilichen Amtsdeutsch. Hier sind Blüten Spielgeld, etwa für Monopoly. In den „Richtlinien für den Nachrichtenaustausch bei Falschgelddelikten“ des Hessischen Landeskriminalamtes von 1985 heißt es: „Blüten sind Abbildungen/Nachahmungen von Banknoten, die ein- oder zweiseitig bedruckt sind, oft abweichende Druckbilder aufweisen und nach dem Willen des Herstellers nicht als Zahlungsmittel verwendet werden sollen.“

In der Schweiz wird klar definiert, wann eine Reproduktion erlaubt ist (Merkblatt über die Reproduktion von Banknoten der Schweizerischen Nationalbank):

  • wenn die Seitenlänge unter 66 % oder über 150 % der Originalnote ist
  • beliebig, wenn weniger als 40 % einer Seite der Originalnote abgebildet ist
  • Druck auf einem Material, das eindeutig nicht mit Papier verwechselt werden kann (z. B. Metall, Glas, Marzipan)
  • wenn sie farblich von sämtlichen Kursnoten abweicht.

Auch in der Euro-Zone gibt es eine entsprechende Vorschrift: Die EZB-Entscheidung Nr. 4 aus 2003 vom 20. März 2003, dort insbesondere Artikel 2 Absatz 3, enthält in den Unterabschnitten a-f einen „Positivkatalog“, wann Reproduktionen von Euro-Banknoten erlaubt sind. Ist bei körperlichen Reproduktionen mindestens einer der Punkte a-e erfüllt, ist die gesamte Reproduktion zulässig. Punkt f regelt die Zulässigkeit von elektronischen Reproduktionen. Im Einzelnen:

a) Einseitige Reproduktionen (= auf der anderen Seite kein banknotenähnlicher Aufdruck), wenn die Kantenlängen gegenüber dem Original jeweils entweder um 25 % erhöht oder vermindert werden.
b) Beidseitige Reproduktionen, wenn die Kantenlängen gegenüber dem Original jeweils entweder verdoppelt oder halbiert werden.
c) Einzelne Gestaltungselemente, wenn diese auf einem nicht banknotenähnlichen Hintergrund aufgebracht werden.
d) Einseitige Reproduktionen, wenn weniger als 1/3 der Vorder- oder Rückseite reproduziert wird.
e) Reproduktionen auf einem Material, das sich deutlich von Papier (allgemein) unterscheidet, wenn dieses Material keine Ähnlichkeit mit dem für Banknotenherstellung verwendeten Material aufweist.
f) Elektronische Abbildungen, die jederzeit für jedermann zugänglich sind (Internet), wenn diese
  1. in deutlich kontrastierender Farbe und einem gut lesbaren Schrifttyp das Wort „Specimen“ (engl. für Muster) in einer Mindestgröße von 75 % der Reproduktionsbreite und 15 % der Reproduktionshöhe aufgedruckt wird, und …
  2. die Auflösung der Abbildung, bezogen auf die Originalgröße der reproduzierten Banknote, maximal 72 dpi beträgt.[29]

Außer Kurs gesetztes Geld, Phantasiegeld

Die Fälschung von nicht mehr gültigem Geld wie beispielsweise der D-Mark wird nach herrschender Meinung als nicht strafbar angesehen. Dabei wird argumentiert, dass außer Kurs gesetzte Banknoten oder Geldmünzen nicht unter den Geldbegriff fallen, da sie kein gültiges Zahlungsmittel mehr darstellen.[30] Zudem ist zu bedenken, dass mit außer Kurs gesetzten Banknoten und Münzen nicht mehr bezahlt werden kann, sondern lediglich noch die Einreichung bei der Deutschen Bundesbank übrigbleibt. Dieser wird die Fälschung nicht verborgen bleiben. Dagegen ist herrschende Meinung, dass Phantasiegeld (Beispiel: 700-EUR-Schein) in Anlehnung an das Layout anderer Banknoten in gleicher Währung unter die Strafbarkeit der Geldfälschung fällt.[31]

Siehe auch

Literatur

Weblinks

 Commons: Falschgeld – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. RGZ 58, 255
  2. Alexander Elster/Heinrich Lingemann/Rudolf Sieverts, Aberglaube: Kriminalbiologie, Band 1, 1966, S. 254
  3. Richard Wires, The Cicero Spy Affair, 1999, S. 95
  4. David Churchman, Why We Fight, 2013, S. 213
  5. Süddeutsche.de vom 27. April 2011, Wirtschaft: Die großen Fälscher
  6. BGH NJW 1995, 1844
  7. BGHSt 27, 255
  8. BGHSt 3, 156
  9. BGHSt 44, 62
  10. BGH NJW 1952, 311, 312
  11. Geldfälschung auch bei Weitergabe an Bösgläubigen
  12. StGB Groß-Kommentar § 146-222 StGB/Wolfgang Ruß, März 2000, S. 85
  13. Alexander Elster/Heinrich Lingemann/Rudolf Sieverts, a.a.O., S. 256
  14. Hubert Hinterhofer, Strafrecht Besonderer Teil II: §§ 169 bis 321 StGB, 2005, S. 178
  15. Walther Hadding/Franz Häuser, Festschrift für Walther Hadding zum 70. Geburtstag, 2004, S. 1140
  16. Falschgeldstelle H 12 mit Sitz in Mainz, aufgerufen 6. Juni 2008
  17. 17,0 17,1 17,2 Börsen-Zeitung, Frankfurt am Main, 13. Januar 2007.
  18. Bundesbank: Registrierte falsche Euro-Scheine 2002 bis 2007
  19. FedPol Statistik (PDF; 27 kB)
  20. Akbert Pick: Papiergeld Lexikon. Mosaik Verlag, München 1978, ISBN 3-570-05022-X
  21. Central Bank Counterfeit Deterrence Group − Die CBCDG ist ein Zusammenschluss von 27 Zentralbanken und Banknotendruckereien unter Leitung des Präsidenten der Belgischen Nationalbank
  22. Dorit Heß: Neue Merkmale sollen Fälschern das Leben erschweren. In: Handelsblatt. Nr. 247, 20. Dezember 2012, ISSN 0017-7296, S. 34 f.
  23. Dorit Heß: Auf Nummer sicher. In: Handelsblatt. Nr. 247, 20. Dezember 2012, ISSN 0017-7296, S. 34 f.
  24. Angaben der Deutschen Bundesbank zum Falschgeldaufkommen
  25. Falschgeldaufkommen weiterhin rückläufig – Pressemitteilung der Bundesbank
  26. Dorit Heß: Sicherheit zum Anfassen. In: Handelsblatt. Nr. 78, 23. April 2013, ISSN 0017-7296, S. 32 f..
  27. Pressemitteilung: Falschanzeigen (PDF-Datei)
  28. Nach Angaben des Duden, Das Herkunftswörterbuch, 3. Auflage, S. 104, ist Wie sich der ugs. Gebrauch von „Blüte“ im Sinne von „gefälschte Banknote“ herausgebildet hat, [ist] nicht sicher geklärt.
  29. Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 20. März 2003 über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten (PDF-Datei)
  30. Hubert Hinterhofer, Strafrecht Besonderer Teil II: §§ 169 bis 321 StGB, 2005, S. 178
  31. Günter Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, 4. Auflage, § 33 N. 5; Ernst Hafter, Schweiz. Strafrecht, Bes. Teil II, S. 573 Anm. 2)
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