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Geheimnisverrat

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Geheimnisverrat ist die unbefugte Preisgabe von Geheimnissen an Dritte. Handelt es sich bei dem Geheimnis um ein Staatsgeheimnis, so spricht man von Landesverrat.

Allgemeines

Geheimnisverrat gibt es aber auch in der Wirtschaft, wenn etwa innerbetriebliche Angelegenheiten oder Geschäftsgeheimnisse zwischen Geschäftspartnern unbefugt an Dritte weitergegeben werden (Vorlagenmissbrauch, Verstoß gegen das HGB oder das UWG). In der Regel führt das wenigstens zur außerordentlichen Kündigung der betreffenden Person oder der Geschäftsbeziehung bzw. Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen.

Geheimnisverrat im Staatsdienst wird als strafbare Handlung angesehen, wenn er durch eine zu Stillschweigen, das heißt zur Wahrung von Geheimnissen, verpflichtete Person erfolgt. Daher sind die Strafmaße in solch einem Falle besonders hoch. Sie können variieren zwischen hohen Haftstrafen bis hin – in mehr auf Geheimnis fußenden Staatsformen wie Diktaturen – zur Todesstrafe. Häufig wird die Pflicht auf Wahrung von Geheimnissen als mit der Pressefreiheit und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und dem damit zusammenhängenden Akteneinsichtsrecht im Widerspruch stehend gesehen. Juristisch handelt es sich dabei jedoch um unterschiedliche Zusammenhänge. In verschiedenen Ländern werden Geheimnisstufen unterschieden (z. B. „Vertraulich“, „Geheim“, „Streng Geheim“), siehe Verschlusssache.

Zwischen Geheimnisverrat und Whistleblowing besteht keine klare Trennlinie. Es gibt Whistleblower, denen Gerichte den Verrat von Staatsgeheimnissen vorwerfen, und Spione, die als Aufklärer gelten. Privatkonzerne gehen gegen die Veröffentlichung akademischer Forschung auf für sie sensiblen Gebieten vor, Leserbriefschreiber kritisieren Zeitungsredaktionen, zu offen über geheimnisrelevante Themen zu berichten.[1]

DDR

Das Strafgesetzbuch der DDR stellte eine Reihe von Rechtsnormen zur Verfügung, die zur Durchsetzung der Zensur Anwendung fanden. Die „Gummiparagraphen“ §§ 245, 246 „Geheimnisverrat“ wurde genutzt, um die Weitergabe von Informationen über die Situation in der DDR an westliche Medien zu bestrafen.

Bundesrepublik Deutschland

Ein neues Gesetz soll die Pressefreiheit stärken und den Begriff „Geheimnisverrat“ gesetzlich enger fassen:

Mittlerweile hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht (PrStG) beschlossen.[2] Nach dem Gesetz machen sich Journalisten grundsätzlich nicht mehr der Beihilfe zum Geheimnisverrat strafbar, wenn sie geheimes Material, das ihnen zugespielt wurde, veröffentlichen. Das Gesetz sieht darüber hinaus einen besseren Schutz von Journalisten in Bezug auf Beschlagnahmen vor.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Siehe zum Beispiel einen Brief an die New York Times vom 21. Februar 1942, wo der Leserbriefschreiber die Zeitung dafür kritisiert, in der Berichterstattung über den Prozess gegen den Nazi-Spionagering um Kurt Frederick Ludwig zu sehr ins Detail zu gehen.
  2. [1]
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