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Gefangenenbefreiung

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Die Gefangenenbefreiung führt dazu, dass sich eine von Rechts wegen in Gewahrsam genommene Person wieder in Freiheit befindet. Dies kann nur unter Mitwirkung Dritter erfolgen.

Während nach dem früheren Recht, z. B. dem Römischen Recht, die Selbstentweichung strafbar war, so kam man später zur Überzeugung, dass der natürliche Drang des Menschen nach Freiheit nicht strafbewehrt sein sollte und ließ dieses Vergehen straflos. Die Mitwirkung Dritter ist jedoch strafbar geblieben, wobei drei Fälle unterschieden werden:

  • die Meuterei
  • die vorsätzliche Befreiung des oder der Gefangenen aus dem Gewahrsam oder aus der Gewalt der staatlichen Macht, z. B. einer Bewachung oder Begleitung
  • Beamte, die einem oder einer Gefangenen vorsätzlich die Flucht ermöglichen

Gefangenenbefreiung ist in Deutschland ein Vergehen gemäß § 120 StGB.

Gefangener ist jede hoheitlich und rechtmäßig festgehaltene Person, also Festgenommene (auch aufgrund § 127 Abs. 1 StPO), in Gewahrsam genommene, Verhaftete und Strafgefangene sowie Arrestanten.

Die Befreiung kann durch körperliche Gewalt, z. B. Wegreißen des oder der Gefangenen, Entfernen der Fesseln oder durch Angriffe gegen die Vollzugskräfte geschehen. Wenn die Befreiung aus einem Gefängnis erfolgt (Gefängnisausbruch), geschieht die Gefangenenbefreiung z. B. durch Bereitstellen von Hilfsmitteln wie Leitern, Werkzeugen, Mobiltelefonen u. ä. oder durch Ablenkung oder Geiselnahmen.

Strafbar ist nur die Gefangenenbefreiung durch andere, die Selbstbefreiung von Gefangenen ist straflos (sofern dabei nicht weitere Delikte wie Körperverletzung, Sachbeschädigung u. ä. begangen werden). Daher verbüßen wiedereingefangene entflohene Häftlinge nur ihre Reststrafe. Auch können sich Strafgefangene nicht wegen Anstiftung eines Dritten zu § 120 StGB strafbar machen.

Da sich ein Dritter, der einen Gefangenen oder eine Gefangene anstiftet sich zu befreien, nicht nach § 26, § 120 StGB strafbar macht, da es an einer teilnahmfähigen Haupttat fehlt, wird diese Variante von der tatbestandlichen Begehungsform des Verleitens oder Fördens umfasst. Der „Anstifter“ macht sich also nach § 120 StGB strafbar, auch wenn der oder die Gefangene selbst ausbricht.

Typischerweise wird die Tat in Tateinheit mit Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begangen.

Siehe auch

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Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Gefangenenbefreiung aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.