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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Deutschland)

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Die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft) ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die ursprüngliche und einfachste Form der Personengesellschaft und eine Gesamthandsgemeinschaft.

Beispiel: Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis bzw. Sozietät, Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (Arbeitsgemeinschaft, Joint-Venture), aber auch informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften, Fahrgemeinschaften, Musikkapellen etc. Diese sind vielfach sog. Gelegenheitsgesellschaften des täglichen Lebens.[1]

Rechtsstellung der GbR im deutschen Recht

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Wesentlichen in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Die GbR bedarf mindestens zweier Gesellschafter sowie eines gemeinsamen legalen Zweckes. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen.[2]

Innen- und Außengesellschaft

Eine GbR, die nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, ist eine Innengesellschaft, z. B. Praxisgemeinschaft, Nutzungsgemeinschaft, Bauherrengemeinschaft, Ehegattengesellschaft.

GbR kann kein Kaufmann sein

Die GbR führt keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist. Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch im Regelfall zu einer Offenen Handelsgesellschaft.

Rechtsfähigkeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt,[2] soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Das setzt die Gründung und das Auftreten als GbR nach außen voraus. Eine Innengesellschaft erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Aktiv- und Passivlegitimation

Eine GbR ist parteifähig (§ 50 ZPO). Während die Klage gegen eine GbR sich früher gegen alle Gesellschafter richten musste, ist es nunmehr möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Klagen durch die Gesellschaft können ebenfalls im Namen der GbR erhoben werden.[3]

GbR als Grundeigentümer

Abweichend davon kann eine GbR nicht alleine als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Nach § 47 Absatz 2 Grundbuchordnung sind neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.[4][5][6]

Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein.[7]

GbR als Verbraucher nach § 13 BGB

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine GbR Verbraucherin i. S. des § 13 BGB sein kann. Dies folge aus dem Umkehrschluss, dass die GbR keine juristische Person ist und die Bezeichnung „natürliche Person“ nur ein rechtstechnischer Begriff sei,[8] der lediglich die Verbrauchereigenschaft der juristischen Person ausschließen solle. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch.[8] Diese Ansicht ist in der Literatur umstritten. BGB-Gesellschaften sind danach als Verbraucher anzusehen, wenn sie einen privaten Zweck verfolgen (z. B. die private Lotto-Tipprunde oder die Erbengemeinschaft). Eine Ausnahme hiervon besteht nach Literaturmeinungen dann, wenn BGB-Gesellschaften in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. BGB-Gesellschaften sind danach keine juristische Person, sondern – ohne juristische Person zu sein – als Gruppe rechtsfähig. Somit bietet sich als rechtssichere Verhaltensweise für die Praxis an, die BGB-Gesellschaft als Verbraucher zu behandeln.

Scheingesellschaft

Wird im Rechtsverkehr der Eindruck erzeugt, Personen handelten als GbR, ohne dass die Rechtsvoraussetzungen dafür vorliegen, kann eine so genannte Scheingesellschaft vorliegen. Unter Umständen wird in diesem Fall eine Haftung der (Schein-)Gesellschafter durch den gesetzten Rechtsschein begründet.[9]

Gründung

Die GbR entsteht durch Gründung. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung. Der Gesellschaftsvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen legalen Zwecks.

Geschäftsführung bzw. Vertretung nach außen

Im Außenverhältnis sind alle Gesellschafter gemeinsam geschäftsführungsbefugt (§ 709 Abs. 1 BGB). Im Innenverhältnis kann qua Gesellschaftsvertrag eine abweichende Regelung getroffen werden. Denkbar könnte hier z. B. sein:

  • eine mehrheitliche Beschlussfassung
  • die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, ggf. auch unter Ausschluss der übrigen

Rechnungslegung

Die Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften der GbR ergeben sich u. a. aus handelsrechtlichen (z. B. PublG) und steuerrechtlichen (z. B. UStG) Vorschriften. Die spezifischen Rechnungslegungsvorschriften des HGB kommen bei der GbR nicht zur Anwendung, da sie sowohl im Falle einer faktischen kaufmännischen Tätigkeit als auch im Falle einer Eintragung in das Handelsregister ihre Eigenschaft als GbR verliert und als OHG zu qualifizieren ist (vgl. § 123 Abs. 1, 2 HGB). Es steht einer GbR jedoch frei, freiwillig kaufmännische Bücher zu führen und ggf. eine Bilanz aufzustellen.

Haftung

Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch.[10] Im Außenverhältnis haftet demzufolge jeder Gesellschafter unbegrenzt für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen. Im Innenverhältnis kann unter Umständen ein Regressanspruch gegen Mitgesellschafter bestehen, der aber im Außenverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet.[11]

Diese Haftung kann seit einem Urteil des BGH vom September 1999[11] nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es seitdem nicht mehr.

Eine Besonderheit gilt z. B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung des BGH am 29. Januar 2001[2] mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig.[12] Verschärft wird die Haftung durch die zusätzliche analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB. Danach haftet die GbR für ihre Organe, also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Insofern haften Gesellschafter über § 823 Abs. 1 BGB, § 31 BGB in Verbindung mit § 128 HGB für deliktisches Handeln der anderen Gesellschafter, sofern der deliktisch handelnde Gesellschafter dies in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR tat.

Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig; dies ist z. B. bei Steuerberatern üblich. Zu beachten ist hierbei aber § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Verteilung von Gewinn und Verlust

Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, erhält jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust (§ 722 BGB). Wenn im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder Verlust bestimmt ist (§ 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Verteilungsregel für beide. Das Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft, wonach alle Mitglieder gleichermaßen unter dem gleichen Einsatz aller Kräfte und Fähigkeiten in der Gesellschaft mitwirken. Davon abweichend kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust nach Quoten oder nach den Kapitalanteilen verteilt wird.

Auflösung

Eine GbR kann durch Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden. Weitere Auflösungsgründe sind:

  • Kündigung durch einen Gesellschafter (§ 723 BGB),
  • Zeitablauf (§ 723 BGB),
  • Kündigung durch einen Privatgläubiger (§ 725 BGB),
  • Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes (§ 726 BGB),
  • Tod eines Gesellschafters (außer es wurde eine Fortsetzungsklausel vereinbart) (§ 727 BGB),
  • Insolvenz eines Gesellschafters (§ 728 BGB),
  • Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand,
  • Übernahme der Rechte des vorletzten Gesellschafters durch den letzten Gesellschafter als so genannte Anwachsung gem. § 740 BGB.

Auseinandersetzung

Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Im Gegenzug sind diese verpflichtet, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm denjenigen Betrag zu zahlen, der ihm im Falle der Auflösung der Gesellschaft zugestanden hätte (§ 738 BGB). Es ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen. Dieser Betrag wird als Abfindungsguthaben des ausscheidenden Gesellschafters bezeichnet. In ihm gehen die Ansprüche auf Erstattung der geleisteten Einlagen und Auskehrung des erwirtschafteten Überschusses auf. Bei der Regelung über das Abfindungsguthaben handelt es sich um dispositives Recht; gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen gehen der gesetzlichen Regelung also vor.

Die von den Abwicklern aufzustellende Auseinandersetzungsbilanz ist Grundlage der abschließenden Auseinandersetzung und bildet das Ende der Abwicklung. Die Anforderungen an die Schlussabrechnung bestimmen sich allein an den konkreten Erfordernissen. [13] Mit Feststellung der Schlussabrechnung durch die Gesellschafter wird ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters fällig. [14] Entstanden ist der Anspruch bereits mit Auflösung. [15] und ist als künftiger Anspruch bereits mit Beginn der Mitgliedschaft abtretbar und aufrechenbar. [16] Der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich gegen die GbR und ist aus dem verbleibenden Vermögen zu befriedigen. [17] Mangels Vermögen der GbR [18] oder in einer Zweipersonen-GbR [19] kann er auch unmittelbar gegen ausgleichspflichtige Mitgesellschafter durchgesetzt werden. [17] Beendigt ist die GbR, wenn sie kein Vermögen mehr hat. [20] Hat sich später weiteres Vermögen herausgestellt, haben die Gesellschafter eine weitere Auseinandersetzung vorzunehmen. [21]

Literatur

  • Peter Ulmer: Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft. Systematischer Kommentar. 6. Auflage, C. H. Beck, München 2013, ISBN 978-3-406-64325-5.
  • Roland Böttcher: Immobilienrecht: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach der Reform. In: Anwaltsblatt (AnwBl.), 61. Jg., Nr. 1/2011, S. 1–13 (PDF; 5,2 MB).
  • Herbert Fittkau: Die GbR im Umsatzsteuerrecht. Vorteilhafte Gestaltungen, Rechtsschutz, Vermeidung von Risiken. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-10667-7.
  • Burkhard Katterbe: Die BGB-Gesellschaft im Steuerrecht. 2. Aufl.
  • Wolfram Waldner/Erich Wölfel, GbR- OHG- KG, 7.Aufl., dtv

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Landgericht Detmold, Urteil vom 8. Juli 2015, 10 S 27/15, NJW 2015, 3176 mit Anmerkung Hippeli
  2. 2,0 2,1 2,2 Bundesgerichtshof, Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Januar 2001, Az. II ZR 331/00, Eingesehen am 19. Dezember 2010
  3. Zöller: Zivilprozessordnung. 28. Auflage, Otto Schmidt, Köln 2009, ISBN 978-3-504-47017-3, § 253 Rn. 8a.
  4. BayObLG, Beschluss vom 31. Oktober 2002, Az. 2Z BR 70/02.
  5. OLG Celle, Urteil vom 13. März 2006, Az. 4 W 47/06. Eingesehen am 19. Dezember 2010
  6. BGH Beschluss vom 26. Januar 2006, Az. V ZB 132/05. Eingesehen am 19. Dezember 2010
  7. BGH Beschluss vom 26. Januar 2006, Az. V ZB 132/05. Abgerufen am 27. Januar 2011 (PDF)
  8. 8,0 8,1 BGH Urteil vom 23. Oktober 2001, Az. XI ZR 63/01. Eingesehen am 19. Dezember 2010
  9. BGH, Urteil vom 17. Januar 2012, Az: II ZR 197/10, DStR 2012, 469
  10. René Kliebisch, Die Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Eine Fallstudie, ZJS 06/2011, 445 (PDF)
  11. 11,0 11,1 BGH, Urteil vom 27. September 1999, Az. II ZR 371/98 online auf lexetius.com abgerufen am 9. März 2011
  12. BGH JZ 2002, 1110 f.
  13. Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 2. Auflage 2007, Rdn. 7 zu § 730 BGB.
  14. BGH NJW 1995, 188.
  15. BGH NJW 1997, 3370.
  16. BGH NJW-RR 2000, 1295
  17. 17,0 17,1 Prütting/Wegen/Weinreich, Kommentar zum BGB, 2. Auflage 2007, Rdn. 8 zu § 730 BGB.
  18. BGH ZIP 1993, 1307.
  19. BGH NJW 1999, 1180
  20. BGH NJW 1957, 989
  21. BGH NJW 1979, 1987.
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