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Front Running

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Die Praxis des Front Running bezeichnet im Börsenhandel das Ausnutzen des vertraulichen Wissens um die Handelsstrategie des Mandanten (vor der Durchführung der in Auftrag gegebenen Transaktion) durch den Vertreter des ausführenden Instituts zum eigenen Vorteil.

Beispielsweise führt eine große Kauf-Order auf engen Märkten zu einem überproportionalen Preisanstieg des betroffenen Werts. In diesem Wissen kann ein Börsenmakler vor einem solchen großen Kaufauftrag zuerst für das Eigenhandelskonto Werte kaufen, um vom Preisanstieg der nachfolgenden Order zu profitieren (und steigert so bereits den Preis zu Ungunsten des Mandanten). Wird der private Auftrag zeitgleich erteilt, spricht man vom Spezialfall des Parallel Running.

Rechtliche Beurteilung

Es handelt sich hierbei um eine in den meisten Ländern illegale Handelspraxis und stellt in Deutschland einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflichten des WpHG dar, genauer gegen § 31 Abs. 1 Nr. 2 ("Vermeidung von Interessenskonflikten") und kann nach § 39 Abs. 2 Nr. 15 in Verbindung mit Abs. 4 mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. In der Schweiz verletzt das Front Running die in Art. 11 Abs. 1 lit. c Börsengesetz festgesetzte Treuepflicht des Effektenhändlers. Das Verbot des Front Running ist explizit verankert in Art. 12 der Verhaltensregeln für Effektenhändler der Schweizerischen Bankiervereinigung 2008 (soft law). In der 2004 neu gefassten Bestimmung wird klargestellt, dass das Durchführen von Eigenaufträgen unter Ausnutzen der Kenntnis bereits erteilter Kundenaufträge (sogenanntes Front Running) das Verwerten einer Insiderinformation ist und folglich zu den strafbewehrten Insidergeschäften nach §§ 12 bis 14 WpHG rechnet.

Weitere Formen der Börsenmanipulation


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