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Frachtvertrag

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Ein Frachtvertrag (in Rechtsprechung und Praxis synonym auch Beförderungsvertrag genannt) ist ein spezieller Beförderungsvertrag über den Transport von Waren oder Gütern.

Internationale Rahmenregelungen

Im Internationalen Frachtrecht sind folgende internationale Verträge geschlossen worden, deren Regelungen für die Mitgliedstaaten und die in diesen Mitgliedstaaten agierenden Frachtvertragspartner meist zwingend sind:

Nationale Regelungen

Deutschland

In Deutschland ist ein Frachtvertrag ein Vertragstyp des Handelsrechts. Rechtssystematisch gehört er zum Transportrecht.

Durch den Frachtvertrag verpflichtet sich der Frachtführer, ein ihm vom Absender, Spediteur oder einem vorangehenden Frachtführer übergebenes Frachtgut gegen Entgelt (Fracht) zu dem vom Absender bestimmten Empfänger zu befördern. Die Rechtsbeziehung zwischen Absender und Frachtführer ist im Handelsgesetzbuch (HGB) in den §§ 407 ff. eingehend geregelt.

Für den internationalen Frachtverkehr hat die Bundesrepublik Deutschland die oben genannten internationalen Abkommen ratifiziert, die hier – sofern im Einzelnen anwendbar – die Bestimmungen des HGB in weiten Teilen verdrängen.

Der Frachtvertrag ist vom Speditionsvertrag (§§ 453 ff. HGB) zu unterscheiden. Der Frachtführer ist zur Beförderung des Frachtguts verpflichtet; der Spediteur im Regelfall nur zur Besorgung des Transports. Die Besorgung besteht in der Regel darin, dass der vom Versender mit einem Speditionsauftrag beauftragte Spediteur seinerseits einen oder mehrere aufeinanderfolgende Frachtführer mit dem eigentlichen Frachtvertrag zum Transport der Fracht beauftragt. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Spediteur besteht somit auch kein Frachtvertrag sondern ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB).

Der Frachtvertrag kommt konsensual zustande, d. h. die übereinstimmende Einigung der Vertragspartner im Sinne der §§ 145 ff. BGB (Angebot und Annahme) reicht aus. Einer besonderen Form bedarf es dabei nicht (Formfreiheit). Die Ausstellung eines Frachtbriefes ist auf Verlangen des Frachtführers erforderlich; eine Ausstellungspflicht von vornherein besteht jedoch nicht.

Der Frachtvertrag ist ein Konsensualvertrag und kein Realvertrag (siehe vorige Erläuterung), d. h. es bedarf keine körperlichen Übergabe von Gut und Frachtbrief (sog. Realakt), um das Verpflichtungsgeschäft (Grundgeschäft) zu bewirken. Die Übernahme des Gutes und ggf. eines Frachtbriefes sind bereits Teil der Vertragserfüllung.

Wegen der Vielzahl der möglichen Fallgestaltungen und der jeweils anwendbaren Vorschriften gehört das Transportrecht zu den schwierigeren Rechtsmaterien, die vollständig nur von Spezialisten beherrscht werden[1]. Aufsätze und Rechtsprechung zum Transportrecht werden in einer eigenen Fachzeitschrift namens Transportrecht (TranspR) veröffentlicht.

Österreich

Für Österreich sind Frachtverträge mit Kraftfahrzeugen nach dem Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG) (akturell in der Fassung BGBL. I Nr. 153/2006) geregelt. Im nationalen und internationalen Güterverkehr gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure (AGT).[2]

Siehe auch

Literatur

  • Wieske, Thomas, Transportrecht schnell erfasst, 3. Aufl., Springer-Verlag, Berlin Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-29725-0
  • Koller, Ingo, Transportrecht. Kommentar, 8.Aufl., München 2013, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-65106-9
  • Hartenstein, Olaf/ Reuschle, Fabian (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 2. Aufl., Köln 2012, Verlag Carl Heymanns, ISBN 978-3-452-27562-2

Einzelnachweise

  1. In der deutschen Anwaltschaft kann hierzu die Qualifikation Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht erworben werden.
  2. Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure. In: Transportrecht. Fachverband Güterbeförderung/AISÖ, , abgerufen am 3. Februar 2010.


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