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Formelles Recht

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Als formelles Recht bezeichnet man in der Rechtswissenschaft die Gesamtheit der Rechtsnormen, die zur Durchsetzung des materiellen Rechts dienen.

Allgemeines

Das formelle Recht setzt das Bestehen von materiellem Recht voraus. Letzteres regelt Inhalt, Entstehung, Veränderung, Übertragung und das Erlöschen von Rechten. Die Verbindungen zwischen materiellem und formellem Recht sind so eng, dass formelles Recht nicht ohne materielles Recht denkbar ist und umgekehrt.[1] Materielles Recht bedarf meist der Konkretisierung und des Vollzugs, welche vom formellen Recht geregelt werden.[2] Materielles und formelles Recht ergänzen sich gegenseitig und sind beide zu erfüllen damit Rechtswirksamkeit entsteht:

  • Das materielle Recht bestimmt, was Rechtssubjekte tun dürfen und was nicht,[3] es regelt das „Recht haben“.
  • Das formelle Recht regelt hingegen die Herbeiführung des Rechtserfolgs, das „Recht bekommen“.[1]

Reinhold Johow entschied sich im Jahre 1880 für die Trennung beider Rechtsgebiete in formelles und materielles Recht. Während er als wichtigsten Teil des formellen Rechts die ZPO ansah, sollte das materielle Recht „in dem bürgerlichen Gesetzbuch Gestalt gewinnen“.[4]

Formell-rechtliche und materiell-rechtliche Gesetze

Wesentliche Gesetze mit materiellem Inhalt sind insbesondere das BGB, HGB oder StGB.[5] Sie regeln, wie Rechte mit einem bestimmten Inhalt entstehen, übertragen oder geändert werden und wie sie erlöschen. BGB, HGB und StGB regeln jedoch nicht, wie ein Rechtssubjekt diese Rechte durchsetzen kann. Das geschieht vielmehr durch das formelle Recht, das beispielsweise im Prozessrecht (Zivilprozessrecht: ZPO, Strafprozessrecht: StPO) oder Gerichtsorganisations- und Gerichtsverfahrensrecht kodifiziert ist.

Beispiel

Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Hauptleistungspflichten sind nach § 433 Abs. 1 BGB die Übergabe der Kaufsache und deren Übereignung an den Käufer sowie nach § 433 Abs. 2 BGB die Abnahme der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer. Bleibt mindestens einer der Vertragspartner seine Erfüllung schuldig, liegt mindestens einer von vier Erfüllungsmängeln vor. Das sind beim Käufer der Zahlungsverzug, der Annahmeverzug und (auf der Seite des Verkäufers) Lieferverzug und mangelhafte Lieferung. Zahlt beispielsweise der Käufer den Kaufpreis nicht oder nicht rechtzeitig, dann handelt es sich um einen Zahlungsverzug. Zahlungsrückstände treten bei vertraglich festgelegten Zahlungsterminen oder Zahlungszielen nach dem Kalenderdatum gemäß § 188 BGB automatisch auf, ohne dass es einer Mahnung bedarf (§ 286 Abs. 2 BGB). Bei allen übrigen, nicht kalendermäßig bestimmten Zahlungsverzögerungen hat der Gläubiger nach dem Eintritt der Fälligkeit eine Mahnung zu versenden, die den Schuldner in Verzug setzt (§ 286 Abs. 1 BGB). Nach § 286 Abs. 4 BGB hat der Schuldner seinen Verzug zu vertreten, was bei Geldschulden vermutet wird, denn es gilt der Grundsatz „Geld hat man zu haben“.[6]

Regelungen über die Durchsetzung einer Kaufpreisforderung finden sich im BGB nicht. Der Verkäufer kann seinen Kaufpreisanspruch nur mit Hilfe des formellen Rechts durchsetzen. Dazu sehen die §§ 688 ff. ZPO das Mahnverfahren vor, wonach der Verkäufer beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Mahnantrag (§ 690 ZPO) auf Erlass eines Mahnbescheids zu stellen hat, der dem Käufer nach § 693 ZPO zugestellt wird. Ohne Widerspruch des Käufers erlässt das Vollstreckungsgericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid (§ 699 ZPO), der von Amts wegen zuzustellen ist. Liegen sodann alle Voraussetzungen vor, kann der Gerichtsvollzieher nach § 802a Abs. 2 Nr. 4 ZPO die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen beim Käufer (Schuldner) betreiben, wobei der Gerichtsvollzieher beim Schuldner Geld, „Kostbarkeiten“ (wie Schmuck oder Gemälde) und Wertpapiere in Besitz nehmen darf (§ 803 Abs. 1 ZPO), dabei jedoch die Unpfändbarkeitsregelungen der § 811 ZPO und §§ 850 ff. ZPO zu beachten hat. Die beim Schuldner gepfändeten Erlöse werden sodann dem Verkäufer zum Ausgleich seiner Kaufpreisforderung überwiesen.

Prozessrecht

Das formelle Recht wird auch oft als Prozessrecht bezeichnet, wenn es darum geht, die im materiellen Recht aufgestellten Rechte und Pflichten zwischen den verschiedenen Parteien mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen. Im so genannten Erkenntnisverfahren regelt die ZPO die Aufnahme sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen durch das zuständige Gericht zur Findung des Urteils, das dann mit staatlichen Zwangsmitteln im so genannten Vollstreckungsverfahren (ZPO) oder strafrechtlich (StPO) durchgesetzt werden kann.

Dieses Verfahrensrecht bildet jedoch nur einen Teilbereich des formellen Rechts. Zu letzterem gehört unter anderem auch das umfangreiche Rechtsgebiet des formellen Grundbuchrechts, das vorschreibt, wie das materielle Grundbuchrecht konkret durchgesetzt werden kann, nämlich durch Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO) durch einen der Beteiligten und Bewilligung (§ 19 GBO) desjenigen, dessen Recht von einer Eintragung oder Löschung betroffen wird. Auch die Grundbuchverfügung (GBV) enthält formell-rechtliche Regelungen. Da die Grundbücher bei den Amtsgerichten geführt werden und die Entscheidungen des Gerichts konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung haben, spricht man besser von „Grundbuchgericht“. Das Grundbuchgericht übt Rechtsprechung aus, da durch die Entscheidung des Rechtspflegers das materielle Recht verändert wird. Aus einem Nichteigentümer wird beim Grundstückskaufvertrag ein Eigentümer, sobald materielles und formelles Grundbuchrecht erfüllt sind.

Andere Länder

Wie im deutschen Recht haben sich die Begriffe auch in Frankreich (französisch droit formel und französisch droit matériel) und in Italien (italienisch diritto formale und italienisch diritto materiale) gebildet. Demgegenüber wird in anderen Staaten die eher dienende Funktion des formellen Rechts hervorgehoben, so etwa in Spanien (spanisch derecho adjectivo im Verhältnis zum spanisch derecho materia oder spanisch derecho sustancial/sustantivo) und im englischsprachigen Raum (englisch adjective law im Verhältnis zum englisch substantive law).

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Josef Aulehner: Grundrechte und Gesetzgebung, 2011, S. 17.
  2. Rainer Pitschas: Verwaltungsverantwortung und Verwaltungsverfahren, 1990, S. 292 ff.
  3. Herbert Lionel Adolphus Hart: Der Begriff des Rechts, 1973, S. 135.
  4. Reinhold Johow: Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich: Sachenrecht, 1880, S. 1953.
  5. Justus Meyer: Wirtschaftsprivatrecht: Eine Einführung, 2017, S. 7.
  6. Wolfgang Boiger: Materielles Recht, 2014, S. 66.
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