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Forderung

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Unter Forderung wird im Allgemeinen eine Aufforderung, ein Befehl, eine Anweisung, die Einforderung eines Rechtes oder das Geltendmachen eines Anspruches verstanden.

Deutschland

Unternehmerischer Begriff

Forderungen sind als Vermögensgegenstand Bestandteil der Aktiva einer Bilanz. Der Gesetzgeber hat den Forderungen eine so große Bedeutung beigemessen, dass er ihnen aus Gründen der Bilanzklarheit eine eigene Bilanzposition zugewiesen hat. Sie sind gemäß § 266 Abs. 2 B II HGB als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen mit einem Beteiligungsverhältnis oder sonstige Vermögensgegenstände im Umlaufvermögen des Jahresabschlusses auszuweisen. Forderungen entstehen insbesondere durch eine Lieferung oder Leistung, bei der der Gefahrenübergang auf den Kunden erfolgt ist und dieser nicht unmittelbar bezahlt hat. Grund für die nicht sofortige Bezahlung kann ein vereinbarter Zielverkauf, aber auch ein Zahlungsverzug sein. Diese Forderungen bilden bei den meisten Unternehmen den wichtigsten oder wesentlichen Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens in der Bilanz. Ein Forderungsmanagement soll dafür sorgen, dass die unbezahlten Lieferungen im Hinblick auf die Bonität der Abnehmer und die Fälligkeit überwacht werden. Dieses Debitorenrisiko besteht in der Gefahr, dass die Abnehmer zu spät, nicht oder nicht vollständig bezahlen oder gar insolvent werden. Es kann gemindert oder ausgeschaltet werden durch die Lieferung unter Eigentumsvorbehalt. Dieser ist eine originäre Kreditsicherheit, die der Lieferant mit dem Abnehmer vereinbart und bei Nichtbezahlung der Forderung dazu führt, dass der Lieferant die gelieferten Waren vom Abnehmer herausverlangen kann. Verwirklicht sich das Debitorenrisiko, verwandeln sich die intakten Forderungen in zweifelhafte Forderungen.

Juristische Bedeutung

In der deutschen Rechtswissenschaft bezeichnet der Begriff „Forderung” einen Anspruch des Schuldrechts, der in den §§ 241 ff. BGB geregelt ist. Bisweilen wird auch das Synonym „Schuldverhältnis im engeren Sinne” benutzt. Für die Forderung spezifisch ist, dass sie auf einem Schuldverhältnis (im weiteren Sinne) beruht, vgl. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies unterscheidet sie von anderen, sogenannten dinglichen Ansprüchen, vor allem solchen des Sachenrechts. Forderungen gründen sich auf Personenbeziehungen, dingliche Ansprüche sind hingegen sachbezogen.

So handelt es sich etwa bei einem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe seiner Sache gegen den Dieb um einen sachenrechtlichen Anspruch, der auf der Rechtsbeziehung des Eigentümers zu dieser Sache beruht. Forderungen sind dagegen beispielsweise der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag oder der Anspruch des Unfallopfers auf Schadensersatzzahlung gegen den Verursacher, denn sie basieren auf einer Rechtsverbindung zwischen den beteiligten Personen, die entweder von diesen gewollt (Vertrag) oder gesetzlich angeordnet (gesetzliches Schuldverhältnis) sein kann.

Auch öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen können Gegenstand einer Forderung werden, z.B. Steuerforderungen, Bußgelder, Rückforderungen zu Unrecht erhaltener Sozialleistungen.

Forderungen im Rechnungswesen

Die Forderung ist aus rechtlicher Sicht ein Zahlungs- oder sonstiger Leistungsanspruch gegen einen Forderungsschuldner, der sich aus einem abgeschlossenen Vertrag ergibt (§ 241 BGB). Sie entsteht, wenn eine Lieferung oder Leistung an einen Kunden erfolgt und diese nicht sofort bezahlt wird. Forderungen sind ein Aktivposten der Bilanz und gehören zum Umlaufvermögen, bzw. den kurzfristigen Vermögenswerten. Forderungen sind Ansprüche des Unternehmens auf Zahlungen, z.B. für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen. Zu den Forderungen innerhalb der kurzfristigen Vermögenswerte zählen:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
  • Sonstige finanzielle Vermögenswerte,
  • Sonstige nicht-finanzielle Vermögenswerte.

Grundlagen für die Bilanzierung von Forderungen sind IAS 39 (Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung), IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung), IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben), sowie F49a, F53 – F59, F89 – 90.

Unterschiede zur gesetzlichen Regelung auf nationaler Ebene lassen sich insbesondere bei der Bewertung von Forderungen feststellen. Nach HGB entfällt die den IAS/IFRS bekannte Möglichkeit, Forderungen und Ausleihungen zum Fair Value zu bewerten. Forderungen und Ausleihungen werden nach HGB grundsätzlich zum Rückzahlungsbetrag bilanziert.

Grundlegende Definitionen

Eine Forderung ist jeder vertragliche Anspruch, Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte zu erhalten. Forderungen sind finanzielle Vermögenswerte und zählen zu den Finanzinstrumenten.

Ein Vermögenswert ist eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen in der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt.

Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. Gängige Beispiele für Finanzinstrumente sind unter anderem Wertpapiere und Forderungen.

Fair Value ist der Wert, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht oder eine Verpflichtung beglichen werden kann. Er wird nach folgender Hierarchie bestimmt:

  • 1. Ebene: notierte Marktpreise an einem aktiven Markt,
  • 2. Ebene: Vergleichstransaktionen falls kein aktiver Markt vorliegt und die Vergleichbarkeit nachweislich gegeben ist,
  • 3. Ebene: Bewertungstechniken von allgemein anerkannten Verfahren und weitestgehend auf beobachtbaren Marktdaten beruhend.

Ein Vermögenswert ist als kurzfristig einzustufen, wenn er mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:

a) seine Realisation wird innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet oder er wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;
b) er wird primär für Handelszwecke gehalten;
c) seine Realisation wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet; oder
d) es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente, es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag eingeschränkt.

Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.

Ansatz und Kategorisierung

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind gemäß der obigen Abgrenzung erst dann zu aktivieren, wenn der Umsatz realisiert wurde, das heißt das Produkt muss ausgeliefert oder die Dienstleistung gegenüber dem Kunden erbracht worden sein. Bei Lieferungen ist grundsätzlich erst dann eine Forderung zu aktivieren, wenn das Risiko des Untergangs auf den Käufer übergegangen ist.

Das Ausbuchen aus der Bilanz erfolgt, wenn das Unternehmen das Recht auf die Vorteile verliert, die im Vertrag festgelegt sind, wenn die Rechte auslaufen oder wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die vertraglichen Rechte des Finanzinstruments verliert. Durch die Zuordnung aller Finanzinstrumente in einer der folgenden Kategorien im Rahmen der erstmaligen Erfassung wird bestimmt, wie die betreffenden finanziellen Vermögenswerte in der Bilanz anzusetzen und zu bewerten sind.

  • Zu Handelszwecken gehaltene Vermögenswerte
  • Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen
  • Darlehen und Forderungen
  • Zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte

Bewertungsgrundsätze

Bei erstmaliger Erfassung eines finanziellen Vermögenswertes ist dieser mit dem beizulegenden Zeitwert (fair value) unter Einschluss der Transaktionskosten zu bewerten. Boni (trade discounts), Skonti (cash discounts) und Einzelwertberichtigungen sind vom beizulegenden Zeitwert abzuziehen. Wertberichtigungen sind immer aktivisch abzusetzen. Die Folgebewertung geschieht zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortized costs).

Aus Wesentlichkeitsgesichtspunkten sind Forderungen nicht abzuzinsen, wenn sie innerhalb eines Jahres fällig werden. Bei Forderungen, die nicht innerhalb eines Jahres fällig werden, sind die fortgeführten Anschaffungskosten mit Hilfe der Effektivzinsmethode zu ermitteln, sofern mit dem Kunden keine gesonderte Vereinbarung über die Berechnung von marktüblichen Zinsen getroffen wurde. Liegt eine getroffene Zinsvereinbarung unter dem marktüblichen Zinssatz, so ist für die Ermittlung des Abzinsungsbetrages die Differenz zwischen dem marktüblichen und dem mit dem Kunden vereinbarten Zinssatz zu Grunde zu legen.

Nach IFRS sind Forderungen einzeln zu bewerten, die Bildung von Pauschalwertberichtigungen zur Abdeckung des allgemeinen Kreditrisikos ist damit unzulässig. Zulässig sind jedoch so genannte pauschalierte Einzelwertberichtigungen, wobei individuelle Einzelwertberichtigungen grundsätzlich Vorrang haben. Gemäß IAS 39, AG 87 sind pauschalierte Einzelwertberichtigungen auf Basis einer Gruppierung der Forderungen nach Maßgabe der Bonitätseinschätzungen der jeweiligen Schuldner vorzunehmen. Sobald spezifische Informationen über einen individuellen Einzelwertberichtigungsbedarf einer Forderung innerhalb einer gebildeten Gruppe von Forderungen vorliegen, muss diese Forderung aus der Gruppe ausgesondert und die entsprechende Wertminderung als individuelle Einzelwertberichtigung ausgewiesen werden. Eine Wertberichtigung auf Forderungen ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Betrag der Wertberichtigung hinreichend genau ermittelt werden kann und das Ereignis, das die Abwertung verursacht, wahrscheinlich eintreten wird.

Einzelwertberichtigungen sind wegen bestrittener Forderungen (Mangel oder angeblicher Mangel auf Seiten des Lieferanten) und wegen Delkredere (bekannte oder vermutete Bonitätsrisiken auf Seiten des Kunden) vorzunehmen.

Eine Forderung ist aus der Bilanz auszubuchen, wenn das Unternehmen das Recht auf die Vorteile verliert, die im Vertrag festgelegt sind, wenn die Rechte auslaufen oder wenn das Unternehmen die Verfügungsmacht über die vertraglichen Rechte des Finanzinstruments verliert. Veräußerungsgewinne und -verluste sind erfolgswirksam anzusetzen. Der Veräußerungserfolg ist die Differenz zwischen dem Erlös und dem Buchwert des Finanzinstruments.

Eine Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten ist auch bei Identität von Schuldner und Gläubiger und annähernd gleicher Fälligkeit nicht zulässig.

Bilanzausweis und Erläuterung

Ein vollständiger Abschluss beinhaltet unter anderem eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung.

In der Bilanz sind unter anderem anzugeben:

  • Finanzielle Vermögenswerte
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen
  • Steuererstattungsansprüche
  • Latente Steueransprüche.

Kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sind als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern eine Darstellung nach Liquidität nicht zuverlässig und relevanter ist.

Die Angabepflichten gemäß IFRS 7 umfassen auf Ebene der Einzelklassen ähnlicher Finanzinstrumente Informationen über die Bedeutung der Finanzinstrumente und Informationen über Art und Ausmaß der mit den Finanzinstrumenten verbundenen Risiken.

Im Einzelnen sind in der Bilanz und Anhang anzugeben:

  • Finanzforderungen und Finanzverbindlichkeiten zu beizulegendem Zeitwert (fair value) durch Ab- oder Zuschreibung, jeweils mit Erst- und Folgebewertung;
  • bis zur Endfälligkeit gehaltene (held-to-maturity) Anlagen;
  • Erhaltene und ausgereichte Darlehen;
  • zum Verkauf gehaltene (held-for-sale) Finanzinstrumente sowie
  • Finanzverbindlichkeiten, die „at amortized cost” bewertet werden.

Reklassifizierungen (IFRS 7.12) müssen ebenso wie Ausbuchungen (IFRS 7.13) offengelegt werden.

Folgende Posten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen:

  • Verrechnete Gewinne oder Verluste aus Finanzinstrumenten,
  • Zinsen aus Finanzinstrumenten,
  • Gebühren und
  • Wertminderungen von Finanzvermögensgegenständen.

Siehe auch

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