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Finanzgericht

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Das Finanzgericht ist ein besonderes Fachgericht. Es ist in Deutschland das Gericht erster Instanz für den Rechtsweg in finanzgerichtlichen Streitigkeiten. Die Richter befinden über Rechtstreitigkeiten zwischen Steuerbürger und Finanzverwaltung (Finanzämter, Zollbehörden, Familienkassen und Deutsche Rentenversicherung Bund in Altersvorsorgezulagesachen (§ 98 Einkommensteuergesetz)). Der Aufbau der Finanzgerichtsbarkeit ist anders als der der übrigen Gerichtsbarkeiten zweistufig.

Dem Bürger steht es frei, sich vor den Finanzgerichten gegen Maßnahmen der Finanzbehörden in Steuer- und Zollsachen zur Wehr zu setzen. Die Verurteilung von Steuerhinterziehern gehört jedoch nicht zu den Aufgaben der Finanzgerichte. Das Finanzgericht ist auch kein „verlängerter Arm“ der Finanzverwaltung. Es ist – wie jedes anderes Gericht auch – unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

In der Bundesrepublik gibt es 18 Finanzgerichte. Das Finanzgericht ist als Oberes Gericht des Landes in Senate gegliedert. Einem Senat gehören drei Berufsrichter und – in der mündlichen Verhandlung – zwei ehrenamtliche Richter an. Der Senat kann in einfacher Sache beschließen, dass ein Berufsrichter allein als Einzelrichter entscheidet (§ 6 und § 79a FGO).

Das Gericht prüft, ob der Kläger alle Formalitäten (Sachurteilsvoraussetzungen) erfüllt und ob sein Klagebegehren berechtigt ist. Das Gericht ist nicht daran gebunden, was von dem Kläger oder der Finanzbehörde vorgetragen wird. Es ermittelt vielmehr alle Fakten und die Rechtslage von Amts wegen. Den Beteiligten wird rechtliches Gehör gewährt. Kläger und beklagte Finanzbehörde erhalten Gelegenheit, sich zu allen Punkten, die zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung gemacht werden sollen, zu äußern. Hat der Kläger alle Formalien beachtet und ist das Klagebegehren berechtigt, gibt das Gericht der Klage statt. Die Beteiligten können das Verfahren vor dem Finanzgericht selbst führen; die Beteiligten können sich jedoch auch durch einen Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (§ 62 Abs. 1 u. 2 FGO).

Gegen die Urteile des Finanzgerichtes gibt es wegen des nur zweistufigen Gerichtsaufbaus der deutschen Finanzgerichtsbarkeit als einzig zulässiges Rechtsmittel die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH). Ist sie nicht zugelassen worden, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. Gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichtes besteht teilweise die Möglichkeit der Beschwerde zum BFH. Das Finanzgericht ist die einzige Tatsacheninstanz in der Finanzgerichtsbarkeit. Der BFH entscheidet nur über Rechtsfragen und übernimmt die Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts.

Zur Entlastung der Richter verfügen einige Finanzgerichte über sog. gerichtseigene Prüfer zur Sachverhaltsermittlung.

Siehe auch

Liste der Finanzgerichte in Deutschland

Weblinks

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