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Familie (Recht)

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In Deutschland wird die Familie zwar an prominenter Stelle (in Artikel 6 des Grundgesetzes) unter den „Schutz der staatlichen Ordnung“ gestellt, doch erstaunlicherweise gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs.

Das Buch „Familienrecht“ innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinen §§ 1589 f. nur die Begriffe der „Verwandtschaft“ (worunter nur das durch Abstammung oder Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis fällt) und der „Schwägerschaft“, nicht jedoch den der Familie.

Das Personenstandsgesetz erläutert in § 15, wen der Standesbeamte in das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat, nämlich

  1. die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
  2. die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
  3. die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.

Eine verbindliche Definition des rechtlichen Familiebegriffs ist darin jedoch nicht zu erkennen, zumal andere Gesetze den Kreis der Familienmitglieder „im Sinne dieses Gesetzes“ wesentlich weiter ziehen. Das Wohngeldgesetz etwa rechnet in § 4 Absatz 1 zu den Familienmitgliedern den Antragsteller selbst, den Ehegatten, Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie und schließlich auch Pflegekinder.

Die Reihe der Beispiele für divergierende Begriffsbestimmungen in verschiedenen Gesetzen ließe sich fortsetzen. Eine einheitliche Definition des Begriffs Familie besteht demnach im deutschen Recht nicht. Es ist jedoch eine Tendenz erkennbar, den Familienbegriff stets dann eher eng zu fassen (Kernfamilie), wenn aus einem weiteren Verständnis Pflichten oder Belastungen für den Staat erwachsen würden - und umgekehrt (Großfamilie).

Siehe auch: Familie (Soziologie), Sippe, Klan

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