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Falsche uneidliche Aussage

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Die falsche uneidliche Aussage ist das Grunddelikt der Aussagedelikte. Sie kann zu einem Fehlurteil führen (falsche Beschuldigung: ein Unschuldiger wird verurteilt – oder ein Schuldiger wird freigesprochen).

Im deutschen Strafrecht ist die falsche uneidliche Aussage in § 153 StGB geregelt. Die falsche uneidliche Aussage stellt auch die unwahren Aussagen unter Strafe, die ohne Eid vor Gericht oder einer anderweitig zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger abgelegt werden. Geschützt werden soll das Vertrauen in die Rechtspflege und deren Funktionsfähigkeit. Die Vorschrift ist auch individualschützend in der Hinsicht, dass die im Recht befindliche Partei nicht um ihr Recht gebracht wird (diese Ansicht wird jedoch auch bestritten).

Die Strafbewehrung ist ein Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Falsche Aussage

Wann eine Aussage im strafrechtlichem Sinn falsch ist, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass es nur auf die Wirklichkeit ankäme und nicht auf die möglicherweise irrige Vorstellung des Aussagenden (objektive Theorie).[1] Dagegen hält die subjektive Theorie eine Aussage nur für falsch, wenn sie vom Vorstellungsbild des Aussagenden selbst abweicht. Der falsch Aussagende muss also bewusst einen anderen Sachverhalt vortragen als den, den er wahrgenommen hat.[2] Die Theorie von der pflichtgemäßen Aussage modifiziert die subjektive Theorie um objektive Elemente.[3] In der Rechtsprechung durchgesetzt hat sich jedoch die objektive Theorie, denn der Rechtspflege ist am tatsächlichen Geschehen gelegen und nicht an der Vorstellung, die der Aussagende von der Wirklichkeit hat. Die subjektive Theorie führt überdies zur Unanwendbarkeit des § 160 StGB (Verleitung zur Falschaussage), da jemand, der gutgläubig etwas „falsches“ aussagt, weil er zu einem fehlerhaften Vorstellungsbild verleitet wurde, nach der subjektiven Theorie dann plötzlich richtig aussagt und insofern eben nicht zu einer Falschaussage verleitet wurde. Die gleiche Problematik taucht bei Anwendung der Pflichttheorie auf, wenn der Aussagende vom Hintermann dergestalt beeinflusst wurde, dass trotz größter Sorgfalt etwas „falsches“ ausgesagt wird. Von der Wirklichkeit unbewusst abweichende Sachverhaltsdarstellungen werden durch die strafrechtliche Irrtumslehre korrigiert.

Die Aussage wird auch dadurch „falsch“, indem sie in wichtigen Punkten unvollständig bleibt, aber als vollständig ausgegeben wird, da ein Zeuge für den Vernehmungsgegenstand wesentliche Tatsachen auch ohne besonderes Befragen anzugeben hat.[4] Eine vollständig zu Unrecht verweigerte Aussage stellt jedoch keine Falschaussage dar, da ein täterschaftliches Unterlassen nicht möglich ist. Allerdings ist Beihilfe durch Unterlassen möglich, wenn die Aussageperson in eine besondere und ungewöhnliche Gefahrsituation für eine Falschaussage gebracht wird. [5]

Übrige Tatbestandsvoraussetzungen

Hinsichtlich des Gerichtes spielt es keine Rolle, welcher Gerichtsbarkeit es zugeordnet ist (Schiedsgerichte sind allerdings ausgenommen). Entscheidend ist lediglich, dass die Aussage der Wahrheitspflicht unterworfen ist. Als zuständige Stellen kommen nur gesetzlich bestimmte Stellen in Betracht. Die Staatsanwaltschaft oder die Polizei gehören nicht dazu, weil sie keine zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stellen sind.

Taugliche Täter können nur Zeugen und Sachverständige sein. Eine Strafbarkeit des Angeklagten scheitert bereits am nemo tenetur-Grundsatz. Sie können nur Anstifter sein. Parteien im Zivilprozess können ebenfalls keine Täter sein. Für sie gilt nur eine Strafbarkeit wegen Meineides.

Grundsätzlich bedarf die falsche uneidliche Aussage allein des Eventualvorsatzes, dass die Aussage unwahr ist (und gegebenenfalls die Stelle zuständig ist).

Versuch

Der Versuch der falschen uneidlichen Aussage ist nicht strafbar. Daraus ergibt sich aber das Problem, zu welchem Punkt die Straftat vollendet ist. Vollendet ist die Tat jedenfalls, wenn eine Berichtigung (s. u.) nicht mehr möglich ist. Gemeinhin wird vertreten, dass bereits dann Vollendung eingetreten ist, wenn der Aussagende nichts mehr sagen möchte und keine Fragen mehr an ihn gerichtet werden.

Strafaufhebungs- oder Milderungsgründe

Grundsätzlich berühren Zeugnisverwertungsverbote oder Verweigerungsrechte nicht die Strafbarkeit der falschen uneidlichen Aussage.

Durch einen Aussagenotstand (§ 157 StGB) als speziellen Strafmilderungsgrund kann auch von der Bestrafung gänzlich abgesehen werden. Ebenso ist eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe möglich, wenn die Aussage rechtzeitig berichtigt oder ergänzt wird (§ 158 StGB).

Siehe auch

Literatur

  • Walter Kargl: Wahrheit und Wirklichkeit im Begriff der »falschen Aussage« (§§ 153 ff. StGB). In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht (GA). 150. Jg., 2. Teilband, 2003, S. 791-806.

Einzelnachweise

  1. BGHSt 7, S. 147ff.
  2. LG Bremen, Neue Juristische Wochenschrift 1960, S. 1827f.
  3. Otto, JuS 1984, S. 162.
  4. BGHSt 1, S. 23.
  5. Falschaussage und Unterlassen
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