Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Factoring

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Factoring (lat. factura „Rechnung“) ist ein Anglizismus für die gewerbliche, revolvierende Übertragung von Forderungen eines Unternehmens (Lieferant, Kreditor) gegen einen oder mehrere Forderungsschuldner (Debitor) vor Fälligkeit an ein Kreditinstitut oder ein Spezialinstitut (Factor). Beim echten Factoring werden die Forderungen mit dem Risiko des Forderungsausfalls an den Factor übertragen, beim unechten Factoring verbleibt dieses Delkredererisiko beim Lieferanten. In beiden Fällen haftet der Lieferant für den Rechtsbestand der Forderungen, trägt also weiterhin das Veritätsrisiko.

Allgemeines

Das Factoring-Dreieck stellt grafisch den Ablauf des Offenen-Factorings in einem Unternehmen dar.
Die rechtliche Dreipersonenbeziehung im Factoring

Factoring ist als Finanzdienstleistung eine Finanzierungsquelle für mittelständische Unternehmen, die deren umsatzkongruenter Betriebsmittelfinanzierung dient. Durch echtes Factoring verkürzen sie ihre Bilanz um Forderungen und Verbindlichkeiten und verbessern ihre Liquiditätssituation und Eigenkapitalquote. Außerdem werden sie von den administrativen Aufgaben des Debitorenmanagements befreit. Beteiligte sind der Lieferant (Kreditor), der seine „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ an einen Factor (Kreditinstitut, insbesondere Factor-Bank) verkauft, und der Forderungsschuldner (Debitor; dieser wird auch Anschlusskunde, Anschlussfirma, Klient oder Anwender genannt).

Geschichte

Vorläufer des neuzeitlichen Factoring fanden sich bereits bei den Babyloniern und Fuggern. Als 1771 der schwedische Ökonom John Hartman Eberhardt den Begriff Delkredere definierte („Delkredere ist das vom Kommissionär zu übernehmende Risiko der Kreditwürdigkeit des Käufers oder dessen Fähigkeit, seine Schulden fristgerecht zurückzuzahlen”),[1] wurde bereits seit langem das Factoring-Verfahren praktiziert. Bereits 1677 gab es in London 38 registrierte „Blackwell Hall“-Factors.[2] In den USA begann die Textilindustrie 1890 mit ersten organisierten Factoring-Transaktionen. Die neuzeitliche, systematische Finanzierungsform des Factoring stammt daher aus den USA. Erste gesetzliche Regelungen, die die Benachrichtigungspflicht betrafen, erfolgten hier im September 1949.[3] In den USA wird unter Factoring nur das echte Factoring verstanden,[4] während des unechte Factoring dort als „accounts receivable financing“ bezeichnet wird. Das moderne Factoring gelangte im November 1960 aus den USA zurück nach England.[5]

In Deutschland soll der erste Factor-Vertrag 1958 durch die Mittelrheinische Kreditbank Dr. Horbach & Co. KG (Mainz) abgeschlossen worden sein.[6][7] Zu jener Zeit gab es erkennbar lediglich eine deutschsprachige Publikation zum Thema.[8] Der Deutsche Factoring-Verband e. V. wurde im Juli 1974 gegründet. Er sah sich und seine Mitglieder noch mit gravierenden Rechtshindernissen konfrontiert, die eine Verbreitung dieser Finanzierungsform erschwerten.

Rechtsgrundlagen

In Deutschland setzte sich das aus den USA stammende, neuzeitliche Factoring erst seit 1978 durch, nachdem vom BGH zwei bislang ungeklärte wesentliche Rechtsfragen entschieden worden waren. Der BGH erlaubte im Urteil vom Juni 1978[9] dem Vorbehaltskäufer von Waren, seine Forderungen aus dem Weiterverkauf – nochmals – im Rahmen des echten Factoring an einen Factor zu verkaufen und abzutreten. Durch die auf kaufrechtlicher Grundlage vollzogene Abtretung würden beim echten Factoring keine neu begründeten Schulden gesichert, sondern es werde ein Vermögenswertaustausch (Forderungen gegen Bargeld) vorgenommen. Das Abtretungsverbot sei hingegen dahin auszulegen, zusätzlich zu dem gewährten Warenkredit durch Sicherungszession Geldkredit in Anspruch zu nehmen. Bereits ein Jahr zuvor hatte der BGH die Sittenwidrigkeit des echten Factorings durch die Kollision mit Vorausabtretungen aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehalts verneint.[10] Im Umkehrschluss kollidiert allerdings das unechte Factoring mit Vorausabtretungen, ist deshalb sittenwidrig und unterliegt einem etwaigen Abtretungsverbot. Das unechte Factoring bringt den Factoring-Kunden in das Dilemma, entweder dem Vorbehaltsverkäufer (also seinem Lieferanten) das Factoring mitzuteilen, da dessen verlängerter Eigentumsvorbehalt in diesem Falle ins Leere gehen würde (Vertragsbruch), und dadurch dem Risiko ausgesetzt zu sein, nicht beliefert zu werden, oder sich wegen Betrugs nach § 263 StGB strafbar zu machen, da er konkludent über die Tatsache getäuscht hätte, dass ihm die Forderung aufgrund des Factorings nicht mehr zusteht. Diese Situation wird durch die Rechtsprechung als nicht hinnehmbar und infolgedessen sittenwidrig angesehen. Beim Zusammentreffen von Globalzession oder unechtem Factoring mit verlängertem Eigentumsvorbehalt sind die beiden erstgenannten Sicherungsmittel daher ungeachtet des Prioritätsprinzips unwirksam.

Factoring ist in Deutschland und zumeist international nicht ausdrücklich zivilrechtlich geregelt; vielmehr handelt es sich um einen verkehrstypischen, nicht normierten Vertrag[11] praeter legem; es handelt sich um einen Rechtskauf nach § 453 BGB.[12] Eine Veritätshaftung des Verkäufers beim Factoring ergibt sich kaufrechtlich aus § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn die verkaufte Forderung nicht besteht, nicht abtretbar ist oder einem Dritten zusteht.[13] Da es sich beim Factoring um einen Gattungskauf handelt, kann eine mängelbehaftete Forderung durch eine mängelfreie ersetzt werden.

Üblich sind ein Rahmenvertrag und nachfolgende einzelne Ausführungsverträge. Der Rahmenvertrag regelt die schuldrechtlichen Grundlagen zwischen den Parteien und wird meist mit einer Globalzession verbunden, während die Ausführungsverträge die konkreten Forderungsankäufe und damit die Kausalgeschäfte der Forderungsübertragungen beinhalten.[14] Wird eine Forderung im Rahmen des Factoring verkauft, dann besteht das Verfügungsgeschäft des Kaufvertrags in deren Abtretung nach den §§ 398 ff. BGB.[15] Folglich gilt auch Abtretungsrecht, insbesondere die §§ 401 BGB (Forderungsübergang mit sämtlichen Nebenrechten), § 404 BGB (Übertragung der Forderung mit Einwendungen des Forderungsschuldners) und § 409 BGB (Abtretungsanzeige). Beim unechten Factoring besteht das Verfügungsgeschäft nicht aus der Abtretung der Forderung, sondern in einer Kreditgewährung (Debitorenbuchhaltung, Inkassoauftrag) durch den Factor.[16]

Der EuGH vertritt seinem Urteil vom 26. Juni 2003[17] ebenfalls die Auffassung, dass beim echten Factoring der Factor das Ausfallrisiko übernimmt und damit seinen Kunden vom Risiko der Nichterfüllung entlaste. Die Abgrenzung zwischen Kauf und Darlehen ist nach der Rechtsprechung im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Gesamtbetrachtung der vertraglichen Bestimmungen vorzunehmen. Dabei hat der BFH analog zu einer Forfaitierung von Leasingforderungen im Wesentlichen auf das Bonitätsrisiko des Abtretenden abgestellt. Von einem Kauf sei auszugehen, wenn das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Forderungen (Bonitätsrisiko) auf den Erwerber übergehe, insoweit also keine Möglichkeit des Regresses bestehe.[18] Die Zahlung des „Kaufpreises“ stellt beim unechten Factoring lediglich eine bloße Vorfinanzierung der Forderungen dar, deren Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt (§ 364 Abs. 2 BGB). In diesem Fall liegt ein Darlehensverhältnis vor.[19]

Bei einer ABS-Gestaltung sei entscheidend, ob der „Originator“ als Veräußerer der Forderungen auch das Bonitätsrisiko auf den Zedenten übertragen habe,[20] wie dies beim so genannten „true sale“ der Fall ist.

Sowohl echtes als auch unechtes Factoring sind bankrechtlich nach § 19 Abs. 5 KWG als Kreditgeschäfte zu qualifizieren. Kreditnehmer beim echten Factoring ist der Schuldner der erworbenen Forderung, beim unechten Factoring der Lieferant. Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 5 KWG ist beim entgeltlichen Erwerb von Forderungen der Veräußerer als Kreditnehmer anzusehen, wenn er für die Erfüllung der Forderungen einzustehen hat oder sie zurückerwerben muss. Das ist beim unechten Factoring der Fall. Bei echtem Factoring gilt der Forderungsschuldner als Kreditnehmer. Factoring ist eine Finanzdienstleistung nach § 1 Ia 2 Nr. 9 KWG.

Abwicklung

Die Gebühren des Factors setzen sich in der Regel aus einer Factoring-Gebühr auf den Umsatz und aus Zinsen für die in Anspruch genommene Liquidität zusammen. Die Factoring-Gebühr rechtfertigt sich im Wesentlichen durch das vom Factor übernommene Ausfallrisiko der Abnehmer (Delkredere) aus dem zu Grunde liegenden regresslosen Kauf und aus dem übernommenen Servicing im Bereich der Buchhaltung und dem Inkasso. Als Zinskondition wird meist, entsprechend der durchschnittlichen Forderungslaufzeit, eine Marge auf den 3-Monats-EURIBOR vereinbart.

Der Factor bildet Sicherheitseinbehalte, um Abzüge der Abnehmer und Veritätsrisiken der Abnehmer abzudecken. Für Skonti und anderen Sofortabzüge wie z. B. Gutschriften und Belastungen aus Retouren und Reklamationen wird ein sogenannter Kaufpreiseinbehalt gebildet. Dieser wird in Abhängigkeit von dem angekauften Forderungsbestandes auf täglicher Basis gebildet und liegt meist zwischen 10 % und 20 %. Es können außerdem zusätzliche Einbehalte für Gegenforderungen der Abnehmer und andere Veritätsrisiken wie z. B. Gewährleistungsverpflichtungen gebildet werden. Diese werden unabhängig von der Höhe des jeweils angekauften Forderungsbestandes gebildet. Beispielhaft sind Ansprüche der Abnehmer auf Zahlungen eines Jahresboni oder eines Werbekostenzuschusses zu erwähnen, welche nicht mit Zahlung der jeweiligen Forderungen verrechnet werden.

Kernfunktionen und Nebeneffekte von Factoring

Die Kernfunktionen von Factoring sind die Finanzierung, die Delkredereübernahme und die Übernahme von Dienstleistungen durch den Factor. Auf Grundlage des Forderungsankaufs stellt der Factor in der Regel eine Vorauszahlung in Höhe von 80 bis 90 Prozent des Forderungsbetrags dem Anschlusskunden zur Verfügung (Finanzierungsfunktion). Durch den regresslosen Forderungsverkauf geht das Ausfallrisiko (Delkredere) auf den Factor über (echtes Factoring, true sale). Dadurch ist der Forderungsverkäufer zu 100 Prozent vor Forderungsausfällen gesichert. Des Weiteren übernimmt der Factor auch das Debitorenmanagement für seinen Anschlusskunden (Full-Service-Factoring). Hierzu gehören die Debitorenbuchhaltung, das Mahnwesen und das Inkasso.

Infolge des regresslosen Kaufs der Forderungen sind diese nicht mehr in der Bilanz der Factoring-Kunden zu aktivieren. Bei einer gleichzeitigen Reduzierung von Verbindlichkeiten ergibt sich damit cet. par. insgesamt eine Bilanzverkürzung bei dem Factoring-Kunden. Dies führt bei unverändertem Eigenkapital zu einer höheren Eigenkapitalquote und damit ggf. zu einem besseren (Bank-)Rating. Durch eine bessere Ratingeinstufung können damit durch Factoring ggf. auch bessere Kreditkonditionen bei anderen Fremdkapitalgebern erzielt werden.

Zusammensetzung der Kosten beim Factoring

Aus diesen Parametern berechnen sich die Kosten für Factoring:

  • Factorabler Brutto-Jahresumsatz
  • Finanzierungslinie (angekaufte Forderungen x Bevorschussungsquote)
  • Anzahl Kunden
  • Anzahl Rechnungen
  • Umfang der übernommenen Dienstleistung (Full-Service Factoring oder Inhouse-Factoring)
  • Wird eine Kreditversicherung übernommen (Zwei-Vertrags-Modell oder Ein-Vertrags-Modell)
  • Kosten und Nutzen des Verfahrens

Im Factoringverfahren entstehen Kosten durch die Factoringgebühr, den Vorfinanzierungszinssatz und die Delkredereprüfung. Die Factoringgebühr wird auf den (Brutto-) Umsatz erhoben und bewegt sich in einer Größenordnung von ca. 0,25 bis 1,0 %. Tendenziell gilt: Je größer der Jahresumsatz ist, desto niedriger ist die Gebühr. Bei Gesellschaften mit weniger als 2.500 Tsd. € Jahresumsatz kann die Factoringgebühr auch weit über 1,0 % liegen.

Der Vorfinanzierungszinssatz wird auf den effektiven Vorfinanzierungszeitraum erhoben und wird auch forderungsgenau abgerechnet. Bei einer Forderungslaufzeit von z. B. 38 Tagen fällt der Zins auf die Bevorschussung von genau 38 Tagen an. Übliche Zinssätze liegen zwischen 4,0 und 8,0 % und sind meistens an einen Referenzzinssatz (z. B. 3M-EURIBOR) gekoppelt. Tendenziell ist der Zins umso niedriger, je besser die Bonität des Kunden ist. Die Delkredereprüfung umfasst die Kreditprüfung der jeweiligen Debitoren. Sie fällt jährlich pro Debitor an und bewegt sich zwischen 20 € und 60 € pro Debitor und Jahr.

Der Nutzen des Verfahrens entsteht durch den Einsatz der Liquidität. Durch den Einsatz des Factoring erfolgt zunächst ein Aktivtausch (Forderung gegen Geld). Durch den Einsatz der Liquidität können bzw. sollten sich folgende Effekte ergeben:

Wird die Liquidität zur Skontierung im Einkauf verwendet, dann stehen den Kosten des Verfahrens die Skontoerträge gegenüber. Die effektive Verzinsung des Factoringverfahrens sollte damit niedriger liegen als der vergleichbare Lieferantenkredit. Typische Verzinsungen eines Lieferantenkredits liegen zwischen 20 und 60 %/Jahr.

Durch die Skontierung und die Tilgung reduziert sich die Bilanzsumme bzw. es verkürzt sich die Bilanz. Durch diese Verkürzung steigt die Eigenkapitalquote.

Berechnungsbeispiel:

  • Jahresumsatz: 7.400.000 Euro
  • Factoringgebühr: 0,34 %
  • Zins p. a.: 3,78 %
  • Direkte Auszahlungsquote: 90 %
  • Mindestfactoringgebühr: Keine
    • Factoringgebühr: 25.160 Euro
    • Zinskosten p. a.: 20.979 Euro
    • Summe: 46.139 Euro
    • Kosten in % vom Umsatz: 0,62 %

Factoring-Formen nach dem Leistungsumfang


Formen nach Leistungsumfang

Bonitätsprüfung Delcredere Vorfinanzierung Inkasso
Echtes

j

j

j

j

Unechtes

j

n

j

offen

Maturity

j

j

n

j

Inhouse

j

j

j

subsidiär

Echtes und unechtes Factoring

Als echtes Factoring wird ein Verfahren bezeichnet, bei dem der Factor das Delkredererisiko übernimmt. Dagegen wird Factoring ohne Übernahme dieses Risikos als unechtes Factoring bezeichnet. Das unechte Factoring wird in der Rechtsprechung und Literatur überwiegend als Darlehen angesehen, die Abtretung der Forderung erfolgt zur Sicherung des Kredits (also der bezahlten Summe für die Forderung) und zugleich erfüllungshalber (sofern die Forderung tatsächlich eingezogen werden kann). In Deutschland wird überwiegend echtes Factoring praktiziert.

Fälligkeits-Factoring (Maturity Factoring)

Factoring-Variante, bei der der Factoring-Kunde die Vorteile der vollständigen Risikoabsicherung und der Entlastung beim Debitorenmanagement nutzt, aber auf die sofortige Regulierung des Kaufpreises verzichtet.

Inhouse-Factoring (auch Bulk-Factoring oder Eigenservice-Factoring)

Der Factor übernimmt zwar das Delkredererisiko, schränkt seine Dienstleistungen aber stark ein. Die Debitorenbuchhaltung einschl. Mahnwesen verbleibt beim Kunden. Lediglich nach Abschluss des außergerichtlichen Mahnverfahrens wird der Factor mit dem Einzug der Forderung beauftragt.

Factoring-Formen nach der Art der Forderungsabtretung

Auswahl-Factoring (Selektives Factoring, Ausschnitts-Factoring)

Im Normalfall werden von dem Factoring-Vertrag Forderungen gegenüber allen Abnehmern mit einigen Ausnahmen erfasst. Gründe für Ausnahmen können z. B. Gegenforderungen, schnelle Zahler, Debitoren mit einem Forderungsverkaufsverbot, Kunden, die nach VOB oder mit Anzahlungen arbeiten, Privatkunden oder Kunden im Ausland sein. Beim Auswahl-Factoring wird die Zusammenarbeit im Vorfeld auf bestimmte Debitoren beschränkt.

Offenes Factoring (Notification Factoring)

Beim offenen Factoring wird der Debitor über die Abtretung der Forderung informiert. Zahlungen auf die Forderung sind dann mit schuldbefreiender Wirkung i. d. R. nur an das Factoring-Unternehmen möglich.

Stilles Factoring

Beim stillen Factoring wird der Debitor nicht über die Abtretung und den Verkauf der Forderung informiert, sie bleibt für ihn unsichtbar. Das Risiko für den Factor liegt hier in der fehlenden Möglichkeit zur Verifizierung der Forderung, so dass ein Kunde in betrügerischer Absicht nicht existente Forderungen zum Ankauf andienen könnte. Folglich wird eine Factoring-Gesellschaft beim stillen Verfahren nur mit einwandfreien Adressen zusammenarbeiten. Bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dürfte dann eine Verstärkung der Sicherheiten die Folge sein.

Halb-offenes Factoring

Beim halb-offenen Factoring wird der Debitor nicht über die Forderungsabtretung informiert, man nennt ihm aber ein Zahlkonto bzw. eine Bankverbindung, an die er zu zahlen hat, die dem Factor gehört. So wird sichergestellt, dass der Zahlungsrückfluss möglichst direkt den Forderungsinhaber erreicht.

Es gibt noch weitere Verfahrensweisen im halb-offenen Factoring, zum Beispiel dann, wenn die Debitoren mit Scheck zahlen.

Sonderformen

VOB-Factoring

Ist eine Speziallösung für Handwerksbetriebe sowie Unternehmen aus dem Bereich des Baunebengewerbes, die Bauausführungen auf Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) stellen. Rechnungen nach VOB, sowie Teil- und Abschlagszahlungen, können hierdurch in ein Factoring gebracht werden. Um eventuell auftretende Rückvergütungen die durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen gewährleistet sind aufzufangen, wird in den meisten Fällen von den ersten Auszahlungen ein Sonderdepot angespart. Dieses Sonderdepot hat in aller Regel eine Höhe von 5-15 Prozent des gesamt Brutto-Umsatzes vom Unternehmen.

Einzelfactoring

Mittlerweile sind Finanzdienstleister auf dem Markt, die den Unternehmen die Möglichkeit bieten, durch den Verkauf einzelner Forderungen ihren kurzfristigen Kapitalbedarf zu decken.

Beim Einzelfactoring oder Einzelforderungsverkauf ist die Geschäftsgrundlage ein unverbindlicher und kostenfreier Kooperationsvertrag. Es entstehen keine Fixkosten, das Unternehmen entscheidet selbst, welche Forderung es verkaufen möchte. Innerhalb kürzester Zeit wird der fällige Betrag überwiesen und verbessert sofort die Liquidität des Unternehmens. Wie beim klassischen Factoring sind das Delkredererisiko (Forderungsausfallrisiko) und die Übernahme des Inkassos in den Gebühren des Finanzdienstleisters enthalten. Das Einzelfactoring ist deshalb eine flexible und kostengünstige Finanzierungsalternative bei gleichzeitig größtmöglicher Unabhängigkeit von Dritten. Das vorher in Forderungen gebundene Kapital steht dem Unternehmen völlig frei und verwendungsunabhängig zur Verfügung. Im Einzelfactoring wird darüber hinaus die Möglichkeit angeboten, Verbindlichkeiten mit den eigenen Forderungen zu verrechnen.

Mietfactoring

Eine spezielle Form des Einzelfactorings ist Mietfactoring bei Mietausfällen. Der Vermieter erhält dadurch die Möglichkeit, rückständige oder ausbleibende Mietforderungen unter definierten Bedingungen an die Factoringgesellschaft abzutreten. Als Gegenleistung erhält der Vermieter den Kaufpreis der Forderungen. Dieser Kaufpreis entspricht dem Betrag der tatsächlich bestehenden, offenen Mietforderung. Das Risiko, dass die Forderung mangels Masse nicht mehr realisiert werden kann, geht komplett auf das Factoringunternehmen über.

Anwalts- und Steuerberaterfactoring

Durch die Änderung der Berufsordnung für Anwälte (BRAO), des Steuerberatungsgesetzes (§ 64 (2) StBerG) und der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) wurde diesen Berufsgruppen die Möglichkeit des Factoring ermöglicht. Infolge dieser Änderung wurden konkurrierende Anbieter für die Zielgruppen Anwälte und steuerberatende Berufe gegründet. Zustimmungsbedürftig ist die Abtretung/Verkauf der Honorarforderung eines Mandanten an Dritte, wie z. B Factoringunternehmen des Mittelstands und Banken. Ohne Zustimmung des Mandanten können Honorarforderungen von Berufsträger an Berufsträger abgetreten werden. So kann ein Steuerberater beispielsweise an einen Rechtsanwalt abtreten, ohne dass er hierfür die Zustimmung des Mandanten benötigt.

Reverse-Factoring

Wie der Name schon andeutet, handelt es sich dabei um ein quasi „umgekehrtes“ Factoring. Im Gegensatz zum klassischen Verfahren, bei dem der Factor von seinen Kunden Forderungen gegenüber deren Abnehmern ankauft und vorfinanziert, zielt Reverse-Factoring auf die Lieferantenseite. Initiator ist in diesem Fall der Abnehmer, der auf diese Weise in den Genuss längerer Zahlungsziele gelangt. Er schließt mit der Factoringgesellschaft einen Rahmenvertrag ab, in dem sich der Factor verpflichtet, die Forderungen des Lieferanten vorzufinanzieren. Lieferant und Factoringgesellschaft unterzeichnen daraufhin ihrerseits einen ergänzenden Vertrag, der lediglich die Forderungen gegenüber dem Initiator umfasst. Die Factoringgesellschaft überweist den entsprechenden Betrag sofort bei Erhalt oder bei Fälligkeit der Rechnung an den Lieferanten.

Auch beim umgekehrten Factoring besteht die Möglichkeit, dass der Factor das Delkredererisiko übernimmt. In diesem Fall nennt man das Modell häufig auch „Confirming“, ein Ausdruck, der allerdings mittlerweile von der Santander-Bank in Beschlag genommen worden ist und als Markenname für ein entsprechendes Eigenprodukt genutzt wird.

Umgekehrtes Factoring hilft vor allem kleinen und mittleren Unternehmen bei der im Einkauf strategisch wichtigen Gestaltung flexibler Zahlungsziele. Internationales Reverse-Factoring hat sich mittlerweile zu einem bedeutenden Zahlungsinstrument im Außenhandel entwickelt, das teilweise an die Stelle des Akkreditivs (Letter of Credit) getreten ist, weil es sich einfacher und zeitsparender handhaben lässt und (im Falle des Confirming) ähnliche Sicherheiten bietet.

Das Modell des Reverse-Factoring ist vor ca. 20 Jahren in Spanien unter der Bezeichnung Pago Certificado („zertifizierte Zahlung“) entstanden und hat sich mit der starken internationalen Expansion der spanischen Großbanken in den letzten Jahrzehnten weltweit, besonders in Lateinamerika und im südeuropäischen Raum verbreitet. Es ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Initiator (Importeur) aus einem Land kommt, in dem üblicherweise sehr lange Zahlungsziele eingeräumt werden (üblich sind etwa in Spanien 3 bis 6 Monate), die der Lieferant (etwa ein deutsches Unternehmen) aufgrund der in seinem Land üblichen Geschäftsgebräuche schwerlich akzeptieren kann. Beim klassischen Confirming kann der Lieferant häufig wählen, ob er der Zahlungszusage des in der Regel im Ausland (Einfuhrland) angesiedelten Bank- oder Factoringinstituts vertrauen möchte oder es vorzieht, ein auf den Factor bezogenes abstraktes Wertpapier zu erhalten, das er bei einer beliebigen Bank im eigenen Land einlösen kann.

Reverse-Factoring wird oft mit Finetrading verwechselt. Jedoch unterscheiden sich die beiden alternativen Finanzierungsformen sowohl strukturell als auch betriebswirtschaftlich und juristisch, wie untenstehende Tabelle aufzeigt.

Unterschiede Finetrading Reverse-Factoring
Strukturell Nutzer Abnehmer ist Nutzer Lieferant ist Nutzer
Implementierung Schnelle Implementierung, da keine Bonitätsprüfung der Lieferanten notwendig Lange Implementierung, da Bonitätsprüfung jedes Lieferanten zwingend notwendig
Flexibilität Gegeben, da Limit für beliebige Lieferanten genutzt werden kann; freie Wahl ob Einkauf über Finetrading abgewickelt wird Nicht gegeben, da Gesamtlimit vorher je Lieferant aufgeteilt werden muss und Zwang zur Abwicklung über Factor innerhalb des Limits
Betriebswirt- schaftlich Finanzierungs- zeitraum Max. bis zu 120 Tage, taggenaue Rückzahlung Max. bis zu 180 Tage, starre Rückzahlung
Volumina Bereits geringe Einkaufsvolumina möglich (ab 100.000 €), richtet sich an KMU Höhere Einkaufsvolumina (ab 10 Mio. €), richtet sich eher an große Unternehmen
Kosten I. d. R. Kapitalkosten bei 10 % I. d. R. günstig, da ca. 1–3 % über Euribor
Juristisch Vertrag 1 Vertrag:

Rahmenvertrag zwischen Finetrader und Abnehmer

2 Verträge:

Factoringvertrag mit Lieferant und Factoringvertrag mit Abnehmer inkl. Gegenzeichnung des Lieferanten

Eigentum Finetrader erwirbt Eigentum an Waren Factor erwirbt Eigentum an Forderung
BaFin Handelsgeschäft, somit nicht BaFin-pflichtig (§1 KWG) Bankgeschäft, somit BaFin-pflichtig (§§ 2,13 GwG, §261 StGB)

Vergleich von Factoring und Asset Backed Securities

Sowohl bei Factoring als auch Asset Backed Securities handelt es sich um forderungsbasierte Unternehmensfinanzierungen. Die wesentlichen Unterschiede lassen sich tabellarisch folgendermaßen darstellen:

Kriterium Factoring Asset Backed Securities
Refinanzierung Refinanzierung über den Kreditmarkt Emission von Wertpapieren
Unternehmensumsatz und Forderungsvolumen Jahresumsatz > 250.000 EUR Forderungsbestand > 5 Mio. EUR
Laufzeiten der Forderungen Laufzeit von i. d. R. maximal 180 Tagen Verbriefung auch für mittel- und längerfristige Forderungen
Delkredere Übernahme des Ausfallrisiko beim echten Factoring zu 100 % Verbleib eines Teils des Ausfallrisikos, z. B. über First-Loss-Regelungen, beim Forderungsverkäufer
Kosten der Transaktion Geringe Strukturierungs- und Fixkosten im Vergleich zu ABS-Transaktionen Hohe Einmal- und Fixkosten
Forderungsüberprüfung Einzelprüfung der anzukaufenden Forderungen Keine Einzelprüfung von Forderungen. Anwendung von Erfahrungswerten und statistische Auswertungen.
Debitorenmanagement Möglichkeit der Auslagerung des Debitorenmanagements im Rahmen der Servicefunktion an den Factor I. d. R. Verbleib des Debitorenmanagements beim Forderungsverkäufer
Dauer der Implementierung Implementierung i. d. R. innerhalb eines Zeitraums von 1 – 3 Monaten Vorlaufzeit von bis zu 6 Monaten
Laufzeit Laufzeit von bis zu 12 Monaten Laufzeit i. d. R. von 5 oder mehr Jahren.
Offenlegung Anzeige des Forderungsverkaufs beim Forderungsschuldner ("Echtes Factoring") Stilles Verfahren ohne Anzeige
Debitorenkonzentration bis maximal 30 % zwischen 3 % und 5 %

Unterscheidung zwischen Factoring und Forfaitierung

Eine Forfaitierung beinhaltet vertraglich konkret bestimmte Forderungen, ist also rechtlich als Spezieskauf zu qualifizieren.[21] Das Factoring hingegen bezieht sich auf den Kauf auch von erst später entstehenden, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unbekannten Forderungen und ist daher ein Gattungskauf. Dieser Unterschied kommt zum Ausdruck, wenn den Forderungsverkäufer die Veritätshaftung trifft. Besteht eine verkaufte Forderung nicht oder ist sie nicht abtretbar oder ist sie mit Einreden behaftet, so kann der Forderungsverkäufer sie beim Factoring durch eine andere Forderung ersetzen, bei einer Forfaitierung hingegen wird er nach § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig. Hier liegt ein Fall der anfänglichen Unmöglichkeit vor, da beim Spezieskauf die mängelbehaftete Forderung nicht durch eine mängelfreie ersetzt werden kann.

Betrugsrisiko

Factoring und Forfaitierung unterliegen der Gefahr, dass der Factor-Bank oder dem Forfaiteur Forderungen verkauft und abgetreten werden, die gar nicht existieren. Zwar gehören diese Risiken zur Veritätshaftung des Forderungsverkäufers, die jedoch ins Leere geht, wenn er in krimineller Absicht die erhaltenen Kaufpreiserlöse zweckfremd verwendet hat. Spektakuläre Betrugsfälle beim Factoring (insbesondere Balsam AG)[22] haben zu großen Schäden geführt, weil diese Finanzierungsformen einen Verkauf fingierter Forderungen erleichtern. Die Balsam AG hatte im Jahre 1993 Forderungen „schlicht erfunden, um im Wege der Veräußerung an die Procedo GmbH liquide Mittel zu erhalten.“[23] Der Betrug fiel im Juni 1994 auf. FlowTex verkaufte Bohrmaschinen, von denen 85 % nicht existierten, im Sale-Lease-Back-Verfahren.[24] Factor oder Fortaiteur haben deshalb durch geeignete Kontrollmaßnahmen permanent sicherzustellen, dass für sie kein Veritätsrisiko besteht. Insbesondere können vom Forderungsschuldner Saldenbestätigungen oder Schuldanerkenntnisse eingeholt werden.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. The Bureau of National Affairs, The History of Factoring, 2011, S. 3: (PDF; 253 kB) “del credere is the undertaking on the part of a commission agent to assume responsibility for the credit worthiness of the buyer or his ability to liquidate his debt on the due date“
  2. The Bureau of National Affairs, a.a.O., S. 10
  3. Herbert R. Silverman, Harvard Business Review, September 1949
  4. Sigrun Scharenberg, Die Bilanzierung von wirtschaftlichem Eigentum in der IFRS-Rechnungslegung, 2009, S. 140
  5. The Bureau of National Affairs, a.a.O., S. 26
  6. Sven Tillery, Finanzwirtschaftliche Beurteilung von Factoring-Verträgen, 2005, S. 2
  7. Der Spiegel 25/65 vom 16. Juni 1965, Bargeld in die Kasse, S. 64 f.
  8. G. Knopik, Factoring – Neue Wege der Absatzfinanzierung, Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 1957, S. 61 ff.
  9. BGH, Urteil vom 7. Juni 1978, Az: VIII ZR 80/78
  10. BGH, Urteil vom 19. September 1977 = BGHZ 69, 254
  11. Sigrun Scharenberg, a.a.O., S. 137
  12. Sigrun Scharenberg, a.a.O., S. 142
  13. Hildrun Siepmann, Selbstbehalt bei Verbriefungen, 2011, S. 57
  14. Jost W. Kramer/Karl Wolfhart Nitsch, Facetten der Unternehmensfinanzierung, 2010, S. 246
  15. Hartmut Oetker/Felix Maultzsch, Vertragliche Schuldverhältnisse, 2007, S. 61
  16. Hans Georg Ruppe, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 2005, S. 149
  17. EuGH, Az: C -305/01Slg I-6729
  18. BFH, Urteil vom 8. November 2000 I R 37/99, BFHE 193, 416, BStBl II 2001, 722 unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 21. Juni 1994 XI ZR 183/93, BGHZ 126, 261, 263
  19. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 VIII ZR 149/80 = BGHZ 82, 50
  20. Stellungnahme des Instituts der Wirtschaftsprüfer zu Zweifelsfragen der Bilanzierung von asset-backed-securities-Gestaltungen und ähnlichen Transaktionen [IDW RS HFA 8] in der Fassung vom 9. Dezember 2003, Die Wirtschaftsprüfung 2002, 1151 und 2004, 138 Tz. 7 ff.
  21. Claudia Bannier, Die schuldrechtlichen und wechselrechtlichen Haftungsprobleme bei der Forfaitierung von Exportforderungen, 2005, S. 9 (PDF; 1,3 MB)
  22. Marc Albertus, Der Erstattungsanspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG nach Wiederherstellung des Stammkapitals, 2004, S. 23 ff. (PDF; 1,5 MB)
  23. Marc Albertus, a.a.O., S. 23
  24. BGH, Urteil vom 10 November 2004, Az: VIII ZR 186/03
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Factoring aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.