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Erzherzog

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Erzherzog (Abkürzung: Ehzg.) war von 1453 bis 1918 der Titel des Herrschers des Erzherzogtums Österreich als Erzherzog zu Österreich, Archidux Austriae (mittellateinisch; Abkürzung: A.A.). Alle ab 1463 gewählten römisch-deutschen Kaiser aus dem Hause Habsburg, bzw. ab 1780 Habsburg-Lothringen, trugen ihn im Sinne eines erblichen Adelstitels und in diesem Sinne trugen ihn ab 1804 auch alle Kaiser von Österreich.

Als das Haus Habsburg noch Erbteilungen zuließ (bis zum 17. Jahrhundert) und mehrere Prinzen in Teilen der Habsburgermonarchie parallel regierten, trugen alle Regierenden den Erzherzogstitel. Des Weiteren war bis 1919 „Erzherzog“ der Titel aller nichtregierenden (ab 1804: kaiserlichen) Prinzen und Prinzessinnen der Häuser Habsburg und Habsburg-Lothringen.

Das Erzherzogtum Österreich wurde ab 1490 administrativ in Österreich ob der Enns und Österreich unter der Enns geteilt; (regierender) Erzherzog war in beiden Teilen stets ein und dieselbe Person.

Schaffung des Titels

Ausgedacht wurde der Titel mit dem Zusatz „Erz-“ in der Form Pfalzerzherzog von Herzog Rudolf IV. im als Privilegium Maius bezeichneten Schriftstück von 1359, einer im Auftrag des Herzogs entstandenen, vollständig erfundenen Staatsurkunde mit gefälschter Signatur des (damals nicht habsburgischen) Kaisers.

Der Titel Erzherzog nimmt Bezug auf die Kurfürsten, die auch als Erzfürsten (Erzbischöfe; Erzkämmerer, -marschall, -schenk, -truchsess) bekannt waren. Die drei Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches waren ex officio dessen drei Erzbischöfe als geistliche Erz- bzw. Churfürsten, also der von Mainz (Erzkanzler für Deutschland), der von Köln (Erzkanzler für Italien) und der von Trier (Erzkanzler für Burgund).

Die Goldene Bulle Karls IV. 1356 hatte festgelegt, welche Reichsfürsten als sog. Kurfürsten (mhd. kieren > nhd. erkiesen ‘wählen’, vgl. auserkoren und ndl. verkiezingen) das Recht hatten, den Kaiser zu wählen; dies war mit einer Reihe anderer Privilegien verbunden. Da die Habsburger in der Goldenen Bulle leer ausgegangen waren, ließ Rudolf kurzerhand zur Erhöhung seiner Person ein eigenes (falsches) Privileg erstellen, das Privilegium Maius, das ihm unter anderem den Titel Pfalzerzherzog verlieh und ihn damit den Kurfürsten de facto gleichstellte. Dieser neue Titel wurde allerdings von Kaiser Karl IV., seinem Schwiegervater, nicht anerkannt. Herzog Ernst der Eiserne führte ab 1414 als erster Fürst den offiziell noch nicht anerkannten Titel Erzherzog.

Nutzung des Titels

Der Titel des Erzherzogs bildete eines der fundamentalen Standbeine der habsburgischen Hausmachtpolitik, indem er die untrennbar mit der Familie verbundenen erblichen Besitzungen und Herrschaftsanprüche in den Zeiten sicherstellen sollte, in denen die Habsburger als Könige von Böhmen und Könige von Ungarn, sowie Könige der Römer und kraft letzteren Titels von dem Papst bzw. dessen Stellvertreter dem Churfürsten von Cöllen, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches italiänischer Nation, als Kaiser des ganzen Heiligen Römischen Reiches Gekrönte bzw. zu Krönende[1], von einer Wahl oder Amtsbestätigung abhängig waren, selbst aber weder einen ureigenen Königstitel noch eine erbliche Kurwürde innehatten (letztere war mit der Königswürde von Böhmen verbunden).

Am Dreikönigstag 1453 bestätigte der Habsburger Kaiser Friedrich III. sich selbst und seinen Nachkommen diesen Titel und machte ihn damit zu geltendem Recht. Damit wurde aus dem Herzogtum Österreich ein Erzherzogtum und der Titel ein Charakteristikum des Hauses Habsburg, da es auf der Welt kein zweites Erzherzogtum gab bzw. gibt.[2]

Um die in der Rudolfinischen Hausordnung 1364 von Rudolf IV. dem Stifter festgelegte, prinzipiell gemeinsame Herrschaft und die gegenseitigen (vorrangigen) Erbansprüche aller Habsburger untereinander, ungeachtet der Genitur, abzusichern, trugen zunehmend alle habsburgischen Söhne den Titel des Erzherzogs, womit er zu einer Art hausinternem Prinzentitel wurde. Das galt auch für die Spanische Linie, wobei der Erbfall dort stattfand und im Spanischen Erbfolgekrieg verlustig ging.

Nach dem Hausvertrag Pactum Mutuae successionis Karls VI. von 1703, der 1713 als Pragmatische Sanktion öffentlich gemacht wurde und der nicht nur die Unteilbarkeit aller habsburgischen Erbländer festlegte, sondern auch die Erbfolge auf die Töchter ausdehnte, wenn (auch jüngere) Söhne nicht vorhanden waren, trugen auch alle Habsburgerinnen den offiziellen erblichen Titel der Erzherzogin und waren zur Herrschaft berechtigt, – was nur einmal, 1740, mit Maria Theresia und dem Österreichischen Erbfolgekrieg schlagend wurde.

Etwa ab dem 15. Jahrhundert trug somit jeder Prinz, ab dem 18. Jahrhundert auch jede Prinzessin des Hauses Habsburg (diese bis zu ihrer Eheschließung) von Geburt an diesen Titel.

Für den Herrscher der Habsburgermonarchie wurde 1804 der Titel Kaiser von Österreich geschaffen, der vom Rang her über allen anderen Titeln stand. In der Titulatur der regierenden Habsburger (Großer Titel des Kaisers von Österreich wie auch im Mittleren und Kleinen Titel) nahm der Erzherzogstitel eine prominente Position unmittelbar hinter den Königstiteln ein. Von 1804 an war ein Erzherzog oder eine Erzherzogin (außer dem Kaiser und der Kaiserin) als kaiserliche Hoheit anzusprechen. Da der Kaiser von 1867 an staatsrechtlich als Kaiser und König bezeichnet wurde, um die Eigenständigkeit Ungarns zu betonen, war die Anrede eines Erzherzogs formell von 1867 an kaiserliche und königliche Hoheit (k. und k. Hoheit).

Österreich (die heutigen Länder Ober- und Niederösterreich) blieb bis 1918 Erzherzogtum. Die beiden Teile des historischen Herzogtums Österreich wurden schon zu Zeiten Maria Theresias und endgültig 1861 formal als eigenständige Erzherzogtümer ob und unter der Enns definiert. Die anderen österreichischen Erb- und Kronländer standen, soweit sie keine Königreiche waren, im Rang von Herzogtümern oder darunter und wurden staatsrechtlich teilweise zur böhmischen oder zur ungarischen Krone gezählt.

Das Haus Habsburg, meist als Haus Österreich bezeichnet, weil das (Erz-)Herzogtum Österreich sein neuzeitliches Stammland darstellte, während die Schweizer Habsburg schon längst nicht mehr im Besitz der Familie war, ließ sich in der politischen Propaganda gern als Erzhaus bezeichnen. Der Begriff machte jeden Zusatz überflüssig (da es kein anderes Erzhaus gab) und unterstrich die Einzigartigkeit der Herrscherfamilie.

In den heutigen Staaten Tschechien und Slowakei wurde der Adel im Dezember 1918 abgeschafft, in Österreich wurde der Titel Erzherzog/in wie die anderen Adelstitel mit dem Adelsaufhebungsgesetz vom 3. April 1919 aufgehoben. 1921 wurde diese Bestimmung auch auf das Burgenland erstreckt.

Rechte und Pflichten der Titelträger

Erzherzoginnen und Erzherzoge, zuvor nur durchlauchtigst, waren im Kaisertum Österreich von 1804 an als kaiserliche Hoheit anzusprechen und standen rangmäßig über allen anderen Adeligen. Das 1839 vom Kaiser erlassene Familienstatut schrieb ihnen vor, Eheschließungen, Wohnsitzwechsel und Auslandsreisen vom Kaiser genehmigen zu lassen und nur standesgemäß zu heiraten. Nicht standesgemäß entstandene Kinder waren von der Zugehörigkeit zum Erzhaus und von jedem Anspruch auf Thronfolge ausgeschlossen.

Zur standesgemäßen Versorgung von Familienmitgliedern, die nicht über ausreichendes persönliches Einkommen verfügten, diente der unter der Aufsicht des Kaisers verwaltete Allerhöchste Familienversorgungsfonds (auch Familienfideikommiss), der am 3. April 1919 im Habsburgergesetz von der Republik Österreich konfisziert wurde. Am gleichen Tag wurde im Adelsaufhebungsgesetz österreichischen Staatsbürgern der Gebrauch sämtlicher Adelstitel verboten.

Anderer Gebrauch des Titels

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Die seit dem Spanischen Erbfolgekrieg in Spanien regierenden Bourbonen verwendeten alle Titel der Habsburger weiter, so dass auch sie sich Erzherzöge von Österreich (spanisch: Archiduque de Austria) nannten. Gemäß der spanischen Verfassung dürfen auch historische und erloschene Titel geführt werden, Juan Carlos I. verzichtete darauf.

Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen haben bis heute keinen Einwand dagegen, wenn sie als „Erzherzog“ oder „Erzherzogin“ bezeichnet werden. Habsburger mit nichtösterreichischer Staatsangehörigkeit können diese ehemalige Standesbezeichnung als Teil des Nachnamens offiziell führen, während dies Staatsbürgern der Republik Österreich aufgrund der Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes von 1919 nicht gestattet ist.

Die Söhne und Töchter aus Ehen, die der Familie nach den bis 1918 gültigen Hausgesetzen als morganatisch oder nicht standesgemäß galten, erhielten oft den Titel „Graf“ oder „Gräfin von Habsburg“[3]. Erzherzog-Thronfolger Franz Ferdinands Söhne waren bis 1919 Herzog (der erstgeborene nach dem Tod der Mutter 1914) bzw. Fürst Hohenberg, da der Kaiser ihrer Mutter 1909 den Titel Herzogin von Hohenberg verliehen hatte.

Siehe auch

  • Liste der Erzherzöge von Österreich; die Herrscher Österreichs, die diesen Titel als Landesherren des heutigen Nieder- und Oberösterreich führten
  • Erzherzogshut, die einer Krone entsprechende zeremonielle Kopfbedeckung des Erzherzogs von Österreich als Landesfürst

Weblinks

Einzelnachweise

  1. So erklärte 1792 Ludwig XVI sede vacante richtigerweise nicht dem Kaiser, sondern, fast richtigerweise, dem roi allemand (recte: roi des Romains) den Krieg, weil sein Neffe, der spätere (gute Kaiser) Franz II. und noch spätere Franz I. von Österreich, noch nicht gekrönt worden war.
  2. Eintrag Erzherzog, m. archidux. In: Jacob Grimm, Wilhelm Grimm: Deutsches Wörterbuch. Leipzig 1854-1960 (dwb.uni-trier.de)
  3. Almanach de Gotha 2000
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