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Wehrersatzdienst

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Als Wehrersatzdienst (nach Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes „Ersatzdienst“ genannt) bezeichnet man Dienste, die anstelle des Wehrdienstes zur Ableistung der Wehrpflicht geleistet werden können. Grundsätzlich ist der Wehrdienst die Normalform. Zwischen ihm und dem Zivildienst als Wehrersatzdienst besteht kein Wahlrecht. Aufgrund des Art. 4, Abs.3 des GG besteht aber ein Recht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Andere Formen des Wehrersatzdienstes sind in der Regel aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit vom Gesetzgeber anerkannt und können mit Zustimmung der zuständigen Behörde anerkannt werden.

Wehrersatzdienst in Deutschland bis Juni 2011

In Deutschland waren einige Personengruppen von der Wehrpflicht ausgenommen (z.B. Polizisten und Priester). Andere waren aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht wehr- und damit auch nicht zivildienstpflichtig. Ebenso gab es Möglichkeiten, den Wehrdienst durch eine mehrjährige Verpflichtung bei z.B. der Freiwilligen Feuerwehr oder dem Technischen Hilfswerk zu ersetzen. Und es gab die Möglichkeit den Kriegsdienst zu verweigern und einen Zivildienst zu leisten. Mit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland zum 1. Juli 2011 wird ebenso der Zivildienst ausgesetzt. Für Freiwillige wird als "Nachfolger" des Zivildienstes zum 1. Juli 2011 der Bundesfreiwilligendienst ins Leben gerufen.

Wehrersatzdienst als Folge der Kriegsdienstverweigerung

Wehrpflichtige, die einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung („KDV-Antrag“) stellen, sind nach ihrer Anerkennung vom Kriegsdienst befreit, können aber im Verteidigungsfall zu zivilen Tätigkeiten herangezogen werden.

Zivildienst

Im Regelfall leisteten anerkannte Kriegsdienstverweigerer einen Zivildienst als Wehrersatzdienst ab.

Anderer Dienst im Ausland

Für anerkannte Verweigerer bestand auch die Möglichkeit, einen Anderen Dienst im Ausland (ADiA) zu leisten. Im Rahmen der Völkerverständigung leisteten hierbei anerkannte Kriegsdienstverweigerer Einsätze in verschiedenen Formen. Der Dienst dauerte zwei Monate länger als der reguläre Zivildienst.

Freies Arbeitsverhältnis

Anerkannten Kriegsdienstverweigerern, die aus Gewissensgründen auch keinen Zivildienst leisten konnten (z. B. Zeugen Jehovas) wurde die Möglichkeit eingeräumt, stattdessen ein Arbeitsverhältnis in einem Krankenhaus oder einer anderen Einrichtung zur Behandlung, Pflege und Betreuung eingehen. Das Arbeitsverhältnis dauerte ein Jahr länger als der Zivildienst.

Verpflichtung im Zivil- oder Katastrophenschutz

Durch eine mehrjährige Verpflichtung zur Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz nach § 13a Wehrpflichtgesetz bzw. nach § 14 Zivildienstgesetz konnte man die Ableistung des Wehrdienstes ersetzen. Die Verpflichtungszeit änderte sich mit der jeweiligen Dauer des Wehrdienstes. Im Unterschied zum Zivil- oder Wehrdienstleistenden konnte man aber sein gewohntes Leben weiterführen, da sich die Pflichten neben z.B. dem Studium oder der Arbeit erfüllen ließen. Die Anerkennung als Helfer setzte jedoch voraus, dass die zuständige Katastrophenschutzbehörde die Zustimmung erteilt hatte.

Der Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz konnte bei folgenden Organisationen abgeleistet werden:

Entwicklungsdienst

Entwicklungshelfer anerkannter Entwicklungshilfeorganisationen wurden nach zweijähriger Tätigkeit nicht mehr zum Wehr- oder Zivildienst herangezogen.

Freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr

Seit Juni 2002 war es anerkannten Verweigerern möglich, ihren Dienst in Form eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) oder eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) abzulegen.

Polizeivollzugsdienst

Personen, die dem Vollzugsdienst der Polizei eines Landes oder des Bundes angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden nicht zum Wehr- bzw. Zivildienst herangezogen. Ebenso wird nicht herangezogen wer grenzschutzdienstpflichtig war.

Wehrersatzdienst in der DDR

In der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bedeutete der Wehrersatzdienst einen Dienst bei der Volkspolizei, der Transportpolizei, im Ministerium für Staatssicherheit, den Einheiten der Zivilverteidigung oder den Baueinheiten der Nationalen Volksarmee (Bausoldaten). Neben der Ausbildung in militärischen Handlungen kamen weitere spezifische Ausbildungsinhalte hinzu. In den „Kasernierten Einheiten des MdI“ der DDR für die (Mot.-)Schützeneinheiten beispielsweise die Handlungen als geschlossene Formationen bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung.

Eine Wahl zwischen Wehrdienst und "Wehrersatzdienst" bestand nicht; man konnte entweder zum Wehrdienst bei der NVA einberufen werden oder zum Wehrersatzdienst bei der Bereitschafts- oder Transportpolizei. MfS und ZV suchten sich potentielle Kandidaten vorher aus; Wehrdienstverweigerer wurden üblicherweise zu den Bausoldaten (ugs. "Spatensoldaten") einberufen. Durch weitgehende Unbekanntheit dieser Tatsachen im zivilen Bereich konnte es passieren, dass man durch den Stempel "WED" im Wehrdienstausweis später Benachteiligungen erfuhr.

Siehe auch

Weblinks

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