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Empfängniszeit

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Die Empfängniszeit ist ein Zeitraum, der zur Feststellung der Vaterschaft herangezogen wird.

Deutschland

Im deutschen Recht wird die Empfängniszeit in § 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB als der Zeitraum vom 300. bis zum 181. Tag vor der Geburt eines Kindes per Gesetz vermutet; bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Jahr 1998 begann die Frist bereits am 302. Tag vor der Geburt. Diese Zeitberechnung kann aber auch widerlegt werden: Steht fest, dass das Kind vor oder nach diesem Zeitraum empfangen wurde, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 3 Satz 2 BGB).

Hat ein Mann während der Empfängniszeit mit der Mutter Geschlechtsverkehr (im Gesetz als „beiwohnen“ bezeichnet), wird er bei der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung gemäß § 1600d Abs. 1, 2 BGB als Vater vermutet, sofern „keine schwerwiegende[n] Zweifel an der Vaterschaft bestehen“.

Österreich

Im österreichischen Recht dauert der Zeitraum gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 ABGB vom 302. bis zum 180. Tag vor der Entbindung. Auch hier wird als Vater derjenige vermutet, der der Mutter während dieses Zeitraums beigewohnt hat, sofern er die Vermutung nicht gemäß § 163 Abs. 2 ABGB entkräften kann. Wurde während des Zeitraumes eine künstliche Befruchtung durchgeführt, wird gemäß § 163 Abs. 1 Satz 2 ABGB der Samenspender als Vater vermutet.

Literatur

  • Alfons Bürge: Rechtsvereinheitlichung im Laufe der Jahrhunderte: Die gesetzliche Empfängniszeit von 302 Tagen – Fast ein Nachruf. In: Juristische Schulung. Jahrgang 2003, Heft 05, S. 425–429.
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