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Einnahme

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Dieser Artikel behandelt die Einnahme im finanziellen Sinne. Zur Invasion im Militärwesen siehe dort.

Einnahme ist ein Fachbegriff aus dem kaufmännischen Rechnungswesen, der Kameralistik und dem Steuerrecht, der allgemein den Zugang von Zahlungsmitteln (Kameralistik) oder Nettogeldvermögen (Betriebswirtschaftslehre, Steuerrecht) bezeichnet. Entgegen dem umgangssprachlichen Gebrauch muss hier jedoch genauer abgegrenzt werden. Komplementärbegriff ist die Ausgabe.

Betriebswirtschaftslehre

AufwandErtragKostenLeistungErlösAusgabeEinnahmeAuszahlungEinzahlungGesamtvermögenbetriebsnotwendiges VermögenGeldvermögenKasse
Abgrenzung der Grundbegriffe des betriebswirtschaftlichen Rechnungswesens hinsichtlich des Gesamtvermögens, des betriebsnotwendigen Vermögens, des Geldvermögens und der Kasse.[1]

Eine Einnahme im betriebswirtschaftlichen Sinn erhöht das Nettogeldvermögen eines Unternehmens. Einnahmen setzen sich zusammen aus den Einzahlungen, den Zugängen von kurzfristigen Forderungen (einschließlich Wertpapiere) und den Abgängen von kurzfristigen Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen). Das Gegenteil einer Einnahme ist eine Ausgabe.

Siehe auch

Haushaltsrecht

Definitionen

Einnahmen im Sinne des Haushaltsrechts sind in der Betriebswirtschaftslehre Einzahlungen. Einnahmen sind neben den Ausgaben die grundlegenden Steuerungsgrößen in kameralistischen öffentlichen Haushalten.[2] Einnahmen sind die Geldbeträge, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden und als Deckungsmittel zur Haushaltsfinanzierung zufließen (§ 7 Satz 1 HGrG). Hierzu gehören die laufenden Einnahmen (Steuern), einmalige Einnahmen (Vermögensveräußerungen, Rücklagenauflösungen), Einnahmen aus wirtschaftlicher Betätigung (Gewinnabführungen von öffentlichen Unternehmen) und Einnahmen aus Kreditaufnahmen. Einnahmen sind auf Bundesebene insbesondere die Steuer- und Abgabeneinnahmen (Zölle), aber auch Zins- und Mieterträge des Bundesvermögens.

In der Kameralistik ist zwischen Soll- und Ist-Einnahmen und -Ausgaben zu unterscheiden, je nach dem, ob der Haushaltsplan oder der endgültige Haushalt aufgestellt wird. Nach § 11 Abs. 2 BHO muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthalten. Die Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zweck zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 BHO), ausnahmsweise sind zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 3 BHO). In ihrer Gesamtheit dienen die Soll-Einnahmen im Haushaltsplan der Deckung der dort veranschlagten Ausgabeermächtigungen (Art. 110 Abs. 1 Satz 1 GG, § 2 Satz 1, § 8 BHO/LHO). Im Gegensatz dazu stehen die während des Haushaltsvollzugs tatsächlich eingegangenen Einnahmen, die sog. Ist-Einnahmen (vgl. § 25 Abs. 1 BHO/LHO).

Fälligkeit und Kassenwirksamkeit

Einnahmen und Ausgaben müssen regelmäßig im Haushaltsjahr fällig und kassenwirksam werden (Fälligkeitsgrundsatz; siehe Haushaltsgrundsätze). In der Kameralistik richtet sich nämlich die Veranschlagung und Buchung von Einnahmen und Ausgaben nicht nach der wirtschaftlichen Zuordnung, sondern nach dem Fälligkeitsprinzip (§§ 7, 42 GemHVO). Kassenwirksam bedeutet, dass Einnahmen tatsächlich in die Verfügungsgewalt der Verwaltung (etwa auf Bankkonten) gelangt sind. Kassenwirksam ist eine Einnahme, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres tatsächlich eingehen soll. Unmittelbar kassenwirksam werdende Zahlungsvorgänge sind sofort zu veranschlagen und zu buchen (§ 7 Abs. 1 und 3 GemHVO). Einnahmen sind ein Zufluss an Geldmitteln, sie werden in der Kameralistik bereits gebucht, wenn eine rechtswirksame Forderung gegenüber Dritten entstanden ist. Wurden diese Forderungen zum Ende des Haushaltsjahres noch nicht vereinnahmt, sind sie als Einnahmereste in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen.

Vollständigkeit

Nach § 11 Abs. 2 BHO muss der Haushaltsplan alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthalten. Die Einnahmen sind nach Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zweck zu veranschlagen (§ 17 Abs. 1 BHO), zweckgebundene Einnahmen und dazugehörige Ausgaben sind zu kennzeichnen (§ 17 Abs. 3 BHO). Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 34 Abs. 1 BHO).

Im Steuerrecht

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In Deutschland sind nach dem Einkommensteuergesetz Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten zufließen. Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (Zuflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.

Einnahmen, die zu keiner Einkunftsart gehören oder einkommensteuerfrei sind:

  • Lotteriegewinne, wenn diese in Form eines Einmalbetrages ausgeschüttet werden, im Falle der Verrentung sonstige Einkünfte gem. § 22 des Einkommensteuergesetzes
  • Erbschaften oder Schenkungen, da diese der Erbschaft- und Schenkungssteuer unterliegen
  • Arbeitslosengeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Arbeitslosengeld II, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Mutterschaftsgeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 1 Buchstabe d) des Einkommensteuergesetzes
  • Krankengeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 1 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes
  • Kurzarbeitergeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Insolvenzgeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • Abfindungen anlässlich der Kündigung durch den Arbeitgeber bis zu bestimmten Beträgen
  • Kindergeld, gem. §§ 62 ff des Einkommensteuergesetzes, ggf. aber Hinzurechnung i.H. des Kindergeldanspruchs zur Einkommensteuer, wenn Kinderfreibetrag günstiger ist, nach § 31 des Einkommensteuergesetzes
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung seiner Arbeitnehmer, steuerfrei gem. § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes
  • Trinkgeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes, soweit der Empfänger diese im Rahmen seiner Arbeitnehmertätigkeit von Dritten (Kunden) erhalten hat. Trinkgelder an die Person des Arbeitgebers sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen; Trinkgelder, die vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden sind steuerpflichtiger Arbeitslohn gem. § 19 des Einkommensteuergesetzes;
  • Wohngeld, steuerfrei gem. § 3 Nr. 58 des Einkommensteuergesetzes
  • Einnahmen eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers, Betreuers oder bei Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit bis zu 2.100 Euro (Freibetrag), steuerfrei gem. § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Tätigkeit nebenberuflich ist.
  • Existenzgründungszuschuss bei einer Ich-AG, steuerfrei gem. § 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
  • BAföG

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Einnahme – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Sönke Peters, Rolf Brühl, Johannes N. Stelling: Betriebswirtschaftslehre. Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 2005, ISBN 3486576852 (Google Books).
  2. Robert F. Heller, Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden, 2010, S. 154
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Einnahme aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.