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Einheiten- und Zeitgesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
Kurztitel: Einheiten- und Zeitgesetz
Abkürzung: EinhZeitG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7141-5
Ursprüngliche Fassung vom: 2. Juli 1969 (BGBl. I S. 709)
Inkrafttreten am: 5. Juli 1970
Neubekanntmachung vom: 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 3. Juli 2008
(BGBl. I S. 1185)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Juli 2008
(Art. 6 G vom 3. Juli 2008)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das deutsche Einheiten- und Zeitgesetz (Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung, EinhZeitG) ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, die gesetzlichen Einheiten festzulegen, und definiert einige Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Das alleinige Recht des Bundes, Gesetze über Maße und Gewichte zu erlassen, begründet sich aus Art. 73 Abs. 1 Satz 4 GG.

Entsprechend der Richtlinie 80/181/EWG legt die Einheitenverordnung (Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen, EinhV) als gesetzliche Einheiten die SI-Einheiten und einige Nicht-SI-Einheiten fest. Damit dürfen in Deutschland im geschäftlichen und amtlichen Verkehr nur gesetzliche Einheiten verwendet werden, sofern das Einheiten- und Zeitgesetz keine Ausnahme vorsieht. Zusätzliche Angaben in nicht gesetzlichen Einheiten sind zulässig, soweit die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist. Zuwiderhandlungen im geschäftlichen Verkehr stellen Ordnungswidrigkeiten dar.

Mit Wirkung vom 12. Juli 2008 wurden die Bestimmungen des früheren Zeitgesetzes in dieses Gesetz mit dem früheren Titel Gesetz über Einheiten im Messwesen eingefügt.

Die knapp gehaltene „Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (Einheitenverordnung – EinhV)” (BGBl. I 1985 S. 2272; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169)) enthält neben den Definitionen der SI-Basiseinheiten im Wesentlichen Tabellen mit Einheitennamen, Einheitenzeichen und Angaben zu Vorsätzen und Vorsatzzeichen, mit deren Hilfe dezimale Vielfache und Teile von Einheiten bezeichnet werden können. Die ursprüngliche Fassung der Verordnung (BGBl. I 1970 S. 981) war hingegen sehr ausführlich. Sie enthielt nicht nur Umrechnungsbeziehungen und Übergangsfristen für veraltete Einheiten, sondern auch verbale Definitionen vieler abgeleiteter Einheiten und allgemeine Bildungsregeln für abgeleitete Einheiten, wofür heute auf die Richtlinie verwiesen wird. In dieser ursprünglichen Ausgabe der Verordnung wurde die Benennung „abgeleitete Einheit“ jedoch in einem Sinn verwendet, der gegenüber dem heute Üblichen erweitert ist; danach ist z. B. der Tag eine abgeleitete Zeiteinheit.

Ursprünglich hatte die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Einheitengesetz auch die Aufgabe erhalten, eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten“ bekannt zu machen. Inzwischen sind ihre Stellung und Aufgaben in § 6 des Gesetzes (sowie § 13 EichG) geregelt.

Abgrenzung zu Eigenschaftsbezeichnungen

Unklar ist das Gesetz in Bezug auf die Abgrenzung zu Eigenschaftsbezeichnungen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn

  • die einzig zutreffende Maßeinheit keine gesetzliche Maßeinheit ist. Ein Beispiel ist die Einheit Bit oder Byte für die Angabe der Speichergröße bei magnetischen, elektrischen oder optischen Datenspeichern.
  • eine Maßbezeichnung zugleich einen Artikel spezifiziert. Ein Beispiel sind zöllige Gewinderohre, Fittings und Schrauben mit Whitworth-Gewinde oder PKW-Felgen, deren Größenangabe in Zoll zugleich ein allgemein eingebürgerter Bestandteil der Produktbezeichnung ist.
  • ein Verrechnungsmaß vorliegt, welches das tatsächliche Gewicht, das Volumen oder die Länge nicht wiedergibt, sondern aufgrund von in Handelsusancen festgelegten Meß- und Berechnungsregeln bestimmt wird. Ein Beispiel sind die Einheiten Festmeter und Raummeter als Verrechnungseinheiten von Rohholz. Hier drückt die Verrechnungseinheit aus, dass es sich gerade nicht um den tatsächlichen Gehalt oder Inhalt handelt, sondern um ein Verrechnungsmaß.

Liste der gesetzlichen Einheiten in Deutschland mit besonderem Namen[1]

Einhei­ten­name Einhei­ten­zeichen Größe
Ampere A elektrische Stromstärke
Ar a Fläche von Grundstücken und Flurstücken
Atomare Masseneinheit u Masse in der Atomphysik
Bar bar Druck
Barn b Wirkungsquerschnitt
Becquerel Bq Aktivität einer radioaktiven Substanz
Candela cd Lichtstärke
Coulomb C elektrische Ladung, Elektrizitätsmenge
Dioptrie dpt Brechwert von optischen Systemen
Elektronvolt eV Energie in der Atomphysik
Farad F elektrische Kapazität
Gon gon ebener Winkel
Grad ° ebener Winkel
Grad Celsius °C Celsius-Temperatur
Gramm g Masse
Gray Gy Energiedosis, spezifische Energie, Kerma, Energiedosisindex
Hektar ha Fläche von Grundstücken und Flurstücken
Henry H Induktivität
Hertz Hz Frequenz
Joule J Energie, Arbeit, Wärmemenge
Katal kat katalytische Aktivität
Kelvin K thermodynamische Temperatur
Kilogramm kg Masse
Liter l, L Volumen
Lumen lm Lichtstrom
Lux lx Beleuchtungsstärke
Meter m Länge
metrisches Karat Masse von Edelsteinen
Millimeter-Quecksilbersäule mmHg Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten
Minute ' ebener Winkel
Minute min Zeit
Mol mol Stoffmenge
Newton N Kraft
Ohm Ω elektrischer Widerstand
Pascal Pa Druck
Radiant rad ebener Winkel
Sekunde ebener Winkel
Sekunde s Zeit
Siemens S elektrischer Leitwert
Sievert Sv Äquivalentdosis
Steradiant sr Raumwinkel
Stunde h Zeit
Tag d Zeit
Tesla T magnetische Flussdichte
Tex tex längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen
Tonne t Masse
Var var Blindleistung in der elektrischen Energietechnik
Vollwinkel ebener Winkel
Volt V elektrisches Potential, elektrische Spannung
Watt W Leistung, Energiestrom
Weber Wb magnetischer Fluss

Einzelnachweise

Weblinks

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