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Einberufung

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Unter Einberufung versteht man das Einziehen von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz bzw. von ehemaligen Zeitsoldaten und Berufssoldaten nach dem Soldatengesetz. Sie erfolgt durch Erlass eines Einberufungsbescheides durch das zuständige Kreiswehrersatzamt und ist in § 21 Wehrpflichtgesetz (WPflG) geregelt.

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland zum 1. Juli 2011 entfällt die Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen, nicht jedoch die Heranziehung von Reservisten zu Wehrdienstleistungen.

Ablauf in Deutschland

Nach § 1 Abs. 1 WPflG sind in Deutschland alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, wehrpflichtig. Durch die allgemeine Heranziehungsgrenze werden allerdings in der Regel alle über 23-jährigen nicht mehr zum Dienst in der Bundeswehr herangezogen. Sie werden zunächst durch ihr zuständiges Kreiswehrersatzamt gemustert und damit der Tauglichkeitsgrad festgestellt. Nach dem dieser festgestellt wurde, wird durch das Kreiswehrersatzamt ein Einberufungsbescheid an die zukünftigen Rekruten verschickt, in dem alle nötigen Daten enthalten sind, um den zukünftigen Dienstantritt zu sichern.

Im Spannungsfall ist die Bundeswehr befugt, Wehrpflichtige im Alter bis zum 45. Lebensjahr gemäß § 3 Abs. 3 WPflG einzuberufen.

Reservisten, die in der Personal- oder Verstärkungsreserve beordert sind, werden regelmäßig und in aller Regel auf freiwilliger Basis zu Wehrdienstleistungen herangezogen. Bei beorderten ehemaligen Soldaten auf Zeit richtet sich die Heranziehung zu weiteren Wehrdienstleistungen neben dem Wehrpflichtgesetz vor allem nach dem Soldatengesetz.

Ab dem Tag der Einberufung ruht das Arbeitsverhältnis oder das Beamtenverhältnis. Nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) besteht ein Recht auf Wiedereinstellung. Für einberufene Beamte gilt zudem das Entlassungsverbot des § 32 Bundesbeamtengesetzes. Die jeweiligen Landesbeamtengesetze sind gemäß Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht entsprechend K 54 zu § 32 BBG (Bundesbeamtengesetz) auszurichten. Das Beamtenverhältnis ruht, unter Fortzahlung der Besoldung, für die Dauer der Wehrdienstleistung gemäß § 9 ArbPlSchG.

Siehe auch

Weblinks

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