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Ebenbürtigkeit

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Ebenbürtigkeit bezeichnet die Standesgleichheit der Geburt nach.

Ebenbürtigkeit im europäischen Adelsrecht

Ebenbürtigkeit galt früher beim Adel adelsrechtlich als Bedingung einer standesgemäßen Ehe. Ebenbürtigkeit lag nicht vor bei Ehen zwischen Adeligen und Nichtadeligen, in manchen Fällen aber auch nicht bei Ehen zwischen Angehörigen des hohen Adels und des niederen Adels und sogar bei Heiraten zwischen verschiedenen Rangstufen des hohen Adels. Ehen, die diesen Regeln nicht entsprachen, wurden als Missheirat oder Mesalliance bezeichnet, rechtlich als Ehe zur linken Hand oder morganatische Ehe.

Die Maßstäbe dafür, wer als ebenbürtig angesehen wurde und wer nicht, waren in einzelnen Ländern, auch je nach historischer Epoche und in den beteiligten Familien unterschiedlich, siehe hierzu im Einzelnen die Darstellung der drei Abteilungen der fürstlichen Häuser im Artikel Hochadel. So waren die Standesschranken in Deutschland sehr viel höher als z. B. in England, wo die Heirat zwischen Angehörigen des Königshauses und Familien mit Peersrang oder auch zwischen den Peers und den Spitzen des Bürgertums zu keinen Rechtsnachteilen führte. Beispiel für das gegenteilige Extrem war die Familie Habsburg, die als ebenbürtig nur solche Mitglieder des Hochadels anerkannte, die regierenden königlichen oder herzoglichen Häusern entstammten.[1] Das formale Verfahren, dies sicherzustellen, war die Adelsprobe. Aufgrund der patriarchalischen Familien- und Gesellschaftsstrukturen war der unebenbürtige Teil in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle die Frau.[2]

Rechtliche und wirtschaftliche Folgen

Eine standesgemäße Ehe war Voraussetzung dafür, dass gemeinsame Kinder den Stand und die damit verbundenen Rechte des Vaters erhielten (Succession). Dazu zählte bei regierenden Häusern die Thronfolge und im übrigen Adel die Erbberechtigung oder die Nutznießung an gebundenem Vermögen (Stamm- oder Hausvermögen, Fideikommiss) und Lehnsgütern. Die Frau blieb in einer nichtebenbürtigen Ehe ebenfalls vom Stand des Ehegatten ausgeschlossen. Sowohl die Frau als auch die Kinder einer nichtebenbürtigen Ehe hatten nur diejenigen vermögensrechtlichen Ansprüche an die Hinterlassenschaft des Vaters, die von der Voraussetzung der Ebenbürtigkeit unabhängig waren, also nicht gebundenes Grund- oder Geldvermögen. Solches war aber aufgrund der üblichen Enterbung selten vorhanden, auch hatten Mann und Kinder keinen Anspruch auf Apanage (in Form von zugeteilten Paragiengütern, regelmäßigen Geldzahlungen oder zumindest durch freie Kost und Logie auf Familienbesitzungen), morganatische Witwen keinen Anspruch auf das standesgemäße Wittum aus dem Dynastievermögen. Dies alles wirkte durch Jahrhunderte hindurch als entscheidendes Mittel der Disziplinierung, da für den Fall unebenbürtiger Eheschließungen den Betreffenden - bei fehlendem Erbe und fehlender Apanagierung, ferner weitgehend verschlossenen Berufswegen (außer dem Militär- oder Verwaltungsdienst, notfalls im Ausland) - faktisch der Entzug der materiellen Lebensgrundlage drohte.

Historische Entwicklung in Deutschland

Als sich im Mittelalter die ständische Ordnung stärker ausdifferenzierte, setzte sich das Prinzip durch, dass bei einer Ehe, in der die Partner unterschiedlichen Ständen angehörten, die Kinder der „ärgern Hand“, d. h. dem jeweils niedereren Stand folgten. Dieser „Mangel“ konnte im Einzelfall mittels einer Standeserhöhung durch den Kaiser oder einen Landesherrn behoben werden.

Unterschieden wurde in Deutschland zwischen niederem Adel (Ritterschaft), Grafenstand und Fürstenstand (Hochadel), deren Umgang mit der Ebenbürtigkeit sich auch unterschiedlich entwickelte. Am längsten hielt der Hochadel daran fest.

Niederer Adel

Die Grafen gehörten nur zu einem kleinen Teil zu den hochadligen Standesherren fürstlichen Ranges (und zwar nur die einst reichsunmittelbaren mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat des Reichstags des bis 1806 bestehenden Heiligen Römischen Reichs) und zählen daher in aller Regel – wie die Freiherren und die Masse des untitulierten, einfachen „von“-Adels – nicht zum Hochadel, sondern zum niederen Adel („Niederadel“). Mit dem schrittweise erfolgenden Verlust der Adelsprivilegien seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wurden zunächst bei Heiraten des niederen Adels die bürgerlichen Rechtsregeln angewandt, so dass bei Heiraten zwischen adligen Männern und nichtadligen Frauen diese und ihre gemeinsamen Nachkommen den Stand des Mannes erlangten. In Preußen wurden die Ebenbürtigkeitsvorschriften des Allgemeinen Preußischen Landrechts von 1794 (II, 1, §§ 30–33), die Ehen zwischen Adligen und „Weibspersonen aus dem Bauer- oder geringerem Bürgerstande“ regelten, 1854 ganz aufgehoben. Das Beharren auf ebenbürtigen Ehepartnern wurde so ausschließlich zu einer Sache des Sozialprestiges, hatte aber keine rechtliche Bedeutung mehr. Auch die ökonomische Entwicklung spielte beim Wandel der sozialen Normen eine Rolle: Je mehr die agrarischen Gutswirtschaften in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, umso akzeptabler erschien die Hochzeit mit einer reichen Erbin aus angesehener bürgerlicher Familie als Möglichkeit, sich finanziell zu sanieren. Trotz des auch in Adelskreisen damals verbreiteten Antisemitismus[3] kamen schließlich auch Frauen aus assimilierten jüdischen Familien als Ehepartner in Betracht. Für die Entwicklung im Vereinigten Königreich: siehe den Hauptartikel Gentry.

Hoher Adel

Anders verlief die Entwicklung beim hohen Adel. Bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts waren Eheschließungen der regierenden Familien nach politischen oder dynastischen Gesichtspunkten allgemein üblich. Die regierenden Häuser heirateten ebensooft untereinander, wie sie gegeneinander Kriege führten, nicht selten gerade auch Erbfolgekriege.

Infolge der territorialen Zersplitterung des Heiligen Römischen Reiches war hier die Zahl von Geschlechtern des hohen Adels besonders hoch. Deren Standesprivilegien wurden auch nach der 1806 erfolgten Mediatisierung beibehalten und in der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 festgeschrieben. Diese hatte zur Folge, dass der deutschsprachige Adel vom 17. bis ins 20. Jahrhundert hinein das bei weitem größte Reservoir ebenbürtiger Ehepartner für die regierenden Häuser Europas darstellte (das herzogliche Haus Sachsen-Coburg und Gotha beispielsweise galt im 19. Jahrhundert als das „Gestüt Europas“, da es auf diese Weise auf etliche Königsthrone gelangte).

Die mediatisierten Fürsten- und Grafenhäuser versuchten in der Folgezeit, ihren realen Statusverlust durch eine Betonung ihrer formalen Gleichrangigkeit mit den Mitgliedern regierender Häuser zu kompensieren, die auch in einem zähen Festhalten am Prinzip der Ebenbürtigkeit in ihren eigenen Hausgesetzen zum Ausdruck kam. Zwar war die Ebenbürtigkeit der mediatisierten Fürsten unbestritten, ebenso die Ebenbürtigkeit derjenigen Geschlechter, die im weiteren Verlauf des 19. Jahrhunderts die Landesherrschaft verloren (Hannover, Kurhessen, Hohenzollern-Sigmaringen und Nassau), und schließlich der 1918 und danach entmachteten regierenden Häuser in Deutschland und Europa. Zweifelhafter war jedoch die Stellung der Titularfürsten (die kein eigenes, souveränes Territorium regierten, sondern einem Landesherrn unterstanden, von dem sie den Titel eines Herzogs oder Fürsten verliehen bekamen) sowie die Stellung der mediatisierten Grafen. Im Gothaischen Hofkalender (kurz „Gotha“ genannt) wurden die mediatisierten Grafen ab 1841 zunächst als eigene Abteilung III geführt, während die mediatisierten deutschen Fürsten, zusammen mit den europäischen Titularfürsten, die Abteilung II bildeten und die regierenden Häuser die Abteilung I. Erst 1877 wurden die mediatisierten Fürsten und Grafen als Abteilung II A zusammengefasst (unter Berufung auf die Ebenbürtigkeitsgarantie der Deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815) und die Titularfürsten wurden in Abteilung III verschoben. Im Hinblick auf die Ebenbürtigkeit wurde dies teilweise als deutsch-zentrisch kritisiert. Auch wurde bemängelt, dass die reichsunmittelbaren Grafen im Alten Reich den regierenden europäischen Königshäusern keineswegs als ebenbürtig gegolten und dass sie allenfalls eine Semi-Souveränität besessen hätten, dass sie außerdem nicht zuletzt in ihrem historischen Rang hinter manchen der europäischen Titularfürstenhäuser zurückstünden. Die Titel der mediatisierten Häuser wurden denn auch häufig zum Ausgleich für den Verlust der Souveränität um eine Rangstufe erhöht, aus vormals regierenden Grafen wurden dann Titularfürsten. Auch ging ein Titularfürst der Dritten Abteilung nach der Hofrangliste im Zweiten Deutschen Kaiserreich einem Grafen der Zweiten Abteilung rangmäßig vor. Gleichwohl wurde die Einteilung in die drei Abteilungen, auch im Genealogischen Handbuch des Adels, Bandreihe Fürstliche Häuser, bis heute beibehalten.

Um den Hausgesetzen der regierenden und vormals regierenden Häuser der Ersten Abteilung Rechnung zu tragen, behalf sich das Genealogische Handbuch des Adels zwischenzeitlich mit der Kreation einer Abteilung III B, in welche diejenigen Angehörigen von Häusern der Ersten Abteilung verschoben wurden, die nicht hausgesetzmäßig geheiratet hatten und damit nach den Bestimmungen der Hausgesetze zu Zeiten der Monarchie die Zugehörigkeit zum Hause verloren und deren Nachkommen seinerzeit allenfalls minderrangige Morganantentitel erhalten hätten. Da jedoch mit dem Fortschreiten der Generationen die Hausgesetze immer weniger eingehalten wurden und schließlich selbst viele Chefs der Häuser der Ersten Abteilung, einschließlich europäischer Thronfolger und Monarchen, die Hausgesetze ignorierten (oder sich und ihren Angehörigen großzügige „Ausnahmegenehmigungen“ erteilten, Beispiele siehe unten), ist auch diese Einteilung inzwischen obsolet.

Ebenbürtigkeit nach 1945

Liquidierung als Rechtssatz durch das Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 22. März 2004 (Az: 1 BvR 2248/01) festgestellt, dass das Ebenbürtigkeitsprinzip mit der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von vier Söhnen Louis Ferdinands von Preußen heiratete nur einer der jüngeren Söhne, Louis Ferdinand jr., hausgesetzmäßig eine Gräfin aus mediatisiertem Fürstenhaus, die Ehe des jüngsten Sohnes Christian Sigismund (mit einer niederadligen Gräfin) war indes vom Vater ausnahmsweise als hausgesetzmäßig anerkannt worden. Der Vater Louis Ferdinands, Kronprinz Wilhelm, hatte durch Erbvertrag mit seinem Vater, dem exilierten Kaiser Wilhelm II., und seinem Sohn Louis Ferdinand festgelegt, dass jeder Nachkomme vom Erbe ausgeschlossen sei, der „nicht aus einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des Brandenburg-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebt“. Dagegen klagten nach dem Tode Louis Ferdinands († 1994) die dadurch vom Erbe ausgeschlossenen beiden älteren Söhne, Friedrich Wilhelm und Michael.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 2. Dezember 1998 (Az.: IV ZB 19/97, abgedruckt JZ 1999, 514): „Ein Erblasser, dem aus Gründen der Familientradition am Rang seiner Familie nach den Anschauungen des Adels liegt, kann für seinen von der Herkunft der Familie geprägten Nachlass letztwillig wirksam anordnen, dass von seinen Abkömmlingen derjenige nicht sein alleiniger Nacherbe werden kann, der nicht aus einer ebenbürtigen Ehe stammt oder in einer nicht ebenbürtigen Ehe lebt.“ Der Rechtsstreit wurde an das Landgericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen konnte, welche Anwärter auf das Erbe der Ebenbürtigkeitsklausel genügten.

Gegen dieses Urteil legte der zweitälteste Sohn Louis Ferdinands, Michael, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Dieses hat daraufhin das Urteil des Bundesgerichtshofes durch Entscheidung vom 22. März 2004 aufgehoben, weil es mit der Eheschließungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes und der Abschaffung der Monarchie als Staatsform unvereinbar sei.

Weiterbestehen im Vereinsrecht

Nach der gegenwärtigen Auffassung der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände bestimmt sich die Zugehörigkeit zum historischen Adel nach der Lex Salica, d. h. ausschließlich durch Weitergabe im Mannesstamm. Demnach erwirbt eine nichtadlige Frau durch Heirat mit einem adligen Mann die Zugehörigkeit zum Adel („adelige Namensträgerin“), nicht aber der Mann durch Heirat mit einer adligen Frau. Sollte er gemäß den Möglichkeiten des geltenden deutschen Namensrechts sich dazu entscheiden, den adeligen Nachnamen seiner Frau anzunehmen, wird er nach den Regeln des Adelsrechts als „nicht adeliger Namensträger“ eingestuft. Dagegen verliert die aus einer adligen Familie stammende Frau durch Heirat mit einem Nichtadligen die Zugehörigkeit zum Adel, nicht aber der Mann durch Heirat mit einer nichtadligen Frau. Entsprechend wird die Zugehörigkeit der Kinder zum Adel vom Stand des (ehelichen) Vaters bestimmt. Diese Regeln sind in den europäischen Ländern mit Monarchien nach wie vor gültig; in Deutschland haben sie heute nur noch Geltung als sogenanntes Sonderprivatrecht, somit vorwiegend intern vereinsrechtliche und jedenfalls keine öffentlich-rechtliche Bedeutung mehr. Sie stehen in Gegensatz zu geltenden namensrechtlichen Bestimmungen und werden zum Teil kritisiert, da sie fundamentalen Verfassungsgrundsätzen wie der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Artikel 3 Absatz 2 GG) und der Gleichberechtigung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) widersprächen.[4]

Beispiele

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs unterliegt das Prinzip der Ebenbürtigkeit auch in den Familien des hohen Adels einem stetigen Erosionsprozess. Der politische Bedeutungsverlust der verbliebenen europäischen Monarchien und der Wandel der herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen hatten eine stetig wachsende Zahl von Eheschließungen zwischen Angehörigen regierender Häuser und nichtstandesgemäßen, meist bürgerlichen Ehepartnern zur Folge. Das gilt auch für Thronfolger.

Wurde die Hochzeit von

Dagegen heirateten in

Übertragene Bedeutung

Nach dem Ende der Ständegesellschaft wird der Begriff „ebenbürtig“ im modernen Sprachgebrauch noch metaphorisch im Sinne von „gleichwertig“ verwendet.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Anmerkungen

  1. Als Marie-Louise von Österreich, die Witwe Napoleons I., 1821 den aus vormals regierendem Grafenhaus stammenden Adam Albert von Neipperg ehelichte, galt die Ehe als morganatisch und die Kinder erhielten 1864 den Titel Fürsten von Montenuovo.
  2. Ein Gegenbeispiel ist wiederum Marie-Louise von Österreich.
  3. siehe z. B.: Stephan Malinowski: Vom König zum Führer. Sozialer Niedergang und politische Radikalisierung im deutschen Adel zwischen Kaiserreich und NS-Staat, Akademie Verlag Berlin, 3. Aufl. 2003 (Elitenwandel in der Moderne, Band 4), S. 157 ff.; Heinz Reif: Adel im 19. und 20. Jahrhundert, Oldenbourg, München, 2. Aufl. 2012 (Enzyklopädie deutscher Geschichte, Band 55), S. 49
  4. Tatsächlich ist jedoch ein gewisser Widerspruch zwischen der Auffassung, der Adel sei 1919 „abgeschafft“ worden (dem Wortlaut der Weimarer Reichsverfassung nach wurde er lediglich seiner „Vorrechte“ entledigt), und der Forderung nach „Egalisierung“ des Adelsrechts nach den Maßgaben des gegenwärtig gültigen Namensrechts nicht zu verkennen.
  5. Als weitere Ehe innerhalb der Ersten Abteilung kann die dritte Ehe der gegenwärtigen monegassischen Thronfolgerin, Prinzessin Caroline, mit Ernst August Prinz von Hannover gelten, die freilich inzwischen getrennt leben; Carolines drei ältere Kinder, die in der Thronfolge folgen, entstammen jedoch ihrer bürgerlichen zweiten Ehe.
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