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Dubliner Übereinkommen

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Das Dubliner Übereinkommen (DÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrags.

Das Dubliner Übereinkommen wurde am 15. Juni 1990 von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich unterzeichnet. Es trat für diese Staaten am 1. September 1997 in Kraft.[1] Später beigetreten sind Österreich und Schweden (1. Oktober 1997), Finnland (1. Januar 1998)[2] und Tschechien (1. August 2005)[3].

Konsequenzen für das Schengener Durchführungsübereinkommen

Die Mitgliedstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) vereinbarten im Bonner Protokoll vom 26. April 1994[4], dass mit dem Inkrafttreten des Dubliner Übereinkommens die Artikel 28 bis 38 SDÜ über die Zuständigkeit für die Behandlung von Asylbegehren keine Anwendung mehr finden. Das SDÜ von 1990 regelte wegen des Wegfalls der Binnengrenzkontrollen erstmals, welcher Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ziele

Mit dem Dubliner Übereinkommen sollte zum einen erreicht werden, dass jedem Ausländer, der auf dem Gebiet der Vertragsstaaten des DÜ einen Asylantrag stellt, die Durchführung eines Asylverfahrens garantiert wird. Wichtigste Regel für die Zuständigkeit: Der Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist ist, muss das Asylverfahren durchführen. Zugleich sollte verhindert werden, dass der Asylbewerber mehr als ein Verfahren im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten betreiben kann. Für den dafür notwendigen Informationsaustausch dient das System EURODAC, das ein europäisches automatisiertes System zum Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern ist.

Mit der Umsetzung des DÜ verbunden ist auch der Austausch von Mitarbeitern mit den Asylbehörden einzelner Vertragsstaaten. Ziel des Einsatzes dieses „Liaisonpersonals“ ist es, die Organisationsabläufe der nationalen Asylverfahren gegenseitig kennenzulernen, die Möglichkeiten der gegenseitigen Unterstützung zu nutzen, das gegenseitige Verständnis zu fördern und die Zusammenarbeit zu erleichtern.

Faktisches Außerkrafttreten

Das Dubliner Übereinkommen ist als völkerrechtlicher Vertrag formal weiter gültig, wird aber inzwischen von europäischem Recht überlagert und nicht mehr angewendet.

Am 1. März 2003 trat die Dublin-II-Verordnung und am 1. Januar 2014 als deren Nachfolgeregelung die Dublin-III-Verordnung in Kraft. Zugleich ist der Anwenderkreis der Dublin-Regeln auf weitere EU-Mitgliedstaaten und über Zusatzabkommen auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz ausgedehnt worden.

Da Völkervertragsrecht nicht von europäischem Recht aufgehoben werden kann, bestimmt Artikel 24 Abs. 1 der Dublin-II-Verordnung, dass diese das Dubliner Übereinkommen ersetzt. Die Dublin-III-Verordnung enthält keinen vergleichbaren Passus mehr; gleichwohl ist die Nichtanwendung des Dubliner Übereinkommens unter den Anwenderstaaten unstreitig.

Weblinks

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Dubliner Übereinkommen aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.