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Dissens

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Dissens (von lat. dissensus = Uneinigkeit, dissentio, ich stimme nicht bei, dissentire = uneins sein) bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine Meinungsverschiedenheit in Bezug auf bestimmte Fragen und Themen. Er ist damit das Gegenteil des Konsens.

Dissens im Recht

Ferner ist der Dissens ein Einigungsmangel im Vertragsrecht. Man unterscheidet beim Dissens zwischen offenem nach § 154 BGB und verstecktem Dissens nach § 155 BGB.

Offener Dissens (§ 154 BGB)

Der offene Dissens verlangt, dass ein gegenseitiger Vertrag geplant ist. Mindestens einer von beiden Vertragspartnern verspürt das Verlangen noch einen Punkt in diesem Vertrag zu regeln. Dieser Punkt muss nicht zwingend ein vertragsentscheidender sein. Jedoch ist über diesen Punkt noch keine Entscheidung gefallen und beide Vertragspartner wissen dies.

Rechtsfolge:

Normalfall
Falls beide Vertragspartner den Vertrag noch nicht begonnen haben zu erfüllen, dann ist noch keine Bindung zwischen beiden Partnern entstanden. Der Vertrag gilt hier also als noch nicht geschlossen (§ 154 BGB).
Ausnahme
Es kann jedoch sein, dass beide Personen schon begonnen haben den Vertrag zu erfüllen, obwohl das Wissen über den nicht vorhandenen Mangel existiert. Hier gilt der Vertrag als geschlossen und § 154 BGB findet keine Anwendung. Da aber immer noch keine Einigung über den Vertragspunkt entstanden ist, tritt an diese Stelle entweder die Auslegung des Vertrags zu diesem Punkt bzw. gesetzliche Regelungen.

Versteckter Dissens (§ 155 BGB)

Beim versteckten Dissens gehen beide Vertragspartner davon aus, dass ein Vertrag geschlossen wurde und sich über jeden Punkt des Vertrages geeinigt wurde (§ 155 BGB). Liegt nach (normativer) Auslegung nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont jedoch ein (normativer) Konsens vor, dann scheidet der versteckte Dissens aus, sodass doch ein Vertragsschluss respektive eine gültige Willenserklärung vorliegt. Es ist danach zu fragen, was ein objektiver Empfänger, anstelle des tatsächlichen Empfängers, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen konnte. Es gilt daher das objektiv Gesagte und nicht das tatsächlich gewollte, zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs. Der Vertrag wird aber durch das Erkennen des Fehlers beim versteckten Dissens nicht nichtig, sondern dem Vertragspartner wird die Möglichkeit der Anfechtung eingeräumt. Dieses Auseinanderfallen kann sich in verschiedenen Arten zeigen:

  1. versteckte Unvollständigkeit: Hier denken beide Partner, dass sie sich über einen Punkt geeinigt hätten, dies aber versehentlich nicht verhandelt oder keine Einigung erzielt.
  2. Erklärungsdissens: Dies ist eine Art Missverständnis zwischen beiden Vertragspartnern. Beide haben aneinander vorbeigeredet und so nicht bemerkt, dass objektiv ihr Wortlaut nicht zusammenpasst. Eine Sonderform ist der Totaldissens. Hier wurde sich entweder über gar keinen Punkt geeinigt bzw. über einen wesentlichen Punkt sich nicht geeinigt (z.B. Kaufpreis, Vertragspartner usw.) somit grundlegende Vertragsvoraussetzungen eines Vertrags ("essentialia negotii") und der Vertrag ist nicht zustande gekommen.
  3. Scheinkonsens: Beim Scheinkonsens haben sich beide Parteien nicht geeinigt, da sie einen Begriff verwendet haben, der eine mehrdeutige Bedeutung hat und beide Partner daher diesen Begriff unterschiedlich interpretiert haben.

Rechtsfolge: Beim versteckten Dissens gilt der Vertrag soweit, wie er auch ohne den nichtvereinbarten Punkt geschlossen worden wäre.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Dissens – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Dissens aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.