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Diskriminierung von Atheisten und Agnostikern

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Unter Diskriminierung von Atheisten und Agnostikern versteht man die weltweit in unterschiedlicher Ausprägung vorkommende Benachteiligung von Menschen aufgrund ihrer Konfessionsfreiheit. In Teilen der Welt kommt es darüber hinaus zu einer Verfolgung von Konfessionsfreien, wobei die Strafe bis hin zur Todesstrafe in manchen islamischen Staaten reicht.

Geschichte

Diskriminierung oder Verfolgung von Nichtgläubigen oder Heiden ist ein Phänomen, das in der Geschichte der Menschheit häufig anzutreffen ist. Für die in der Antike und im Mittelalter anzutreffende Verfolgung von Heiden durch Vertreter der Buchreligionen siehe im verlinkten Artikel.

Gegenwart

Im Jahr 2012 wurde erstmals eine Studie der Internationalen Humanistischen und Ethischen Union (IHEU) unter dem Titel Freedom of Thought (zu Deutsch: Freiheit des Denkens) in Genf vorgestellt, welche die gegenwärtige Diskriminierung von konfessionsfreien Menschen in 60 Staaten systematisch untersuchte. Demnach würden Atheisten und Religionsskeptiker in vielen Teilen der Welt verfolgt und diskriminiert werden. In ihrer schwersten Form beträfe dies vor allem konfessionsfreie Menschen in den islamisch geprägten Staaten, jedoch in geringerem Umfang auch in Europa, Amerika und Asien. Entsprechende Gesetze würden Atheisten grundlegende Menschen- und Bürgerrechte absprechen.[1][2]

Deutschland

In Deutschland existiert nach Artikel 140 des Grundgesetzes offiziell keine Staatskirche. Dennoch beklagen verschiedene Vertretungen von Atheisten und Agnostikern Diskriminierungen. Die Benachteiligung Nichtreligiöser erfolge „politisch-gesellschaftlich und rechtlich“, so der Rechtswissenschaftler Gerhard Czermak. Am stärksten wirke sich dies durch eine „nichtneutrale Förderung religiöser Aktivitäten“ im Sozialbereich, im Bildungswesen und in den Medien aus. Außerdem werden die öffentlichen Subventionen an die evangelische und römisch-katholische Kirche, die einen bedeutenden Teil der Kirchenfinanzierung ausmachen, die staatliche Finanzierung der Theologenausbildung, die umfangreichen Steuerbefreiungen und Gehaltszahlungen an Kleriker genannt, welche von Atheisten, Agnostikern und Andersgläubigen mitgetragen werden müssten.[3] Der Umfang dieser Begünstigung ist nicht exakt zu ermitteln. Geschätzt wird, dass zur Kirchensteuer von knapp 10 Milliarden Euro staatliche Mittel an die Kirchen gehen, die alleine „im Jahr 2000 […] 17 Milliarden Euro“ betrugen.[4]

Soziale Einrichtungen und Arbeitsrecht

Dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) und der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs) zufolge werden konfessionsfreie Menschen in Deutschland am Arbeitsplatz diskriminiert, z. B. wenn sie im Sozialwesen in einer Einrichtung tätig sein möchten, die von der Kirche getragen wird, wie es beispielsweise beim Deutschen Caritasverband oder vom Diakonischen Werk der Fall ist. Diese haben im Sozialbereich eine nahezu marktbeherrschende Stellung inne,[5] werden jedoch zu 98 % vom deutschen Staat finanziert.[6]

So findet das Betriebsverfassungsgesetz in kirchlichen Einrichtungen keine Anwendung[7] und auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung aus.[8] Dadurch gäbe es bis heute über eine Million Arbeitsplätze, zu denen Atheisten und Agnostiker keinen Zugang hätten. Dabei ginge es nicht um kirchliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie Seelsorge und Verkündigung, sondern um Ärzte und Kindergärtner, Krankenpfleger und Bürokräfte, Reinigungspersonal und Hausmeister. Wer in kirchlichen Sozialeinrichtungen beschäftigt sei, müsse nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten, sondern auch das Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten. Bei einem Verstoß drohe die Kündigung. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung führe generell zur Entlassung.[9] Gerhard Czermak spricht von einer „Zwangskonfessionalisierung“, welche in Europa weitgehend einzigartig sei.[10]

Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit

Infolge der Diskussion um die Mohammed-Karikaturen forderte die gbs die ersatzlose Streichung des Paragraphen 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) des StGB. Er sei eine klare Einschränkung der Meinungs-, Kunst- und Pressefreiheit.[11] 2011 bestätigte das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, dass Gesetze, die „Blasphemie“ einschränken, als solche mit den allgemeinen Menschenrechtsstandards inkompatibel seien.[12]

Sonderbehandlung christlicher Feiertage

Der Humanistische Verband Deutschlands sieht im so genannten „Tanzverbot“, welches öffentliche Veranstaltungen an bestimmten christlichen Feiertagen verbietet, eine Benachteiligung von konfessionsfreien und andersgläubigen Menschen und fordert eine Veränderung der Feiertagsgesetze. Dieser Kritik schlossen sich auch der Bund für Geistesfreiheit sowie Teile von Bündnis 90/Die Grünen, der Piratenpartei Deutschland und der Jungen Liberalen an.[13][14][15]

Bildungswesen und Medien

Derzeit finanziert der deutsche Staat mit etwa 650 Millionen Euro die Ausbildung der kirchlichen Theologen an den staatlichen Universitäten und den Unterhalt kirchlicher Fachhochschulen.[16] Der IBKA bemängelt, dass diese ausschließlich der Ausbildung künftiger Kirchenfunktionäre (Geistliche, Religionslehrer und sonstige Mitarbeiter) dienen würden und trotzdem aus allgemeinen Steuermitteln finanziert werden. Die Kirchen würden zudem eine entscheidende Mitwirkung bei der Ernennung und Entlassung von Professoren, bei der Gestaltung von Lehrplänen und Prüfungsordnungen sowie bei der Durchführung von Prüfungen, Promotionen und Habilitationen beanspruchen. Dies sei nicht nur bei rein theologischen Fakultäten der Fall, sondern auch bei nicht-theologischen Hochschulfächern wie Philosophie, Pädagogik und Soziologie (Konkordatslehrstuhl).[17]

Bei diesen Konkordatslehrstühlen handelt es sich um einen Lehrstuhl an einer staatlichen Universität, der nicht in einer Theologischen Fakultät angesiedelt ist, bei dessen Besetzung die Römisch-Katholische Kirche aber ein Einspruchsrecht hat. Kritiker argumentieren, dass die Kirche somit per Vetorecht ihr unliebsame Bewerber von den Stellen fernhalten könne, beispielsweise wenn diese in ethischen Fragen andere Auffassungen vertreten als die der Kirche, konfessionsfrei bzw. atheistisch sind oder sich als homosexuell „geoutet“ haben. Damit sei der grundgesetzlich garantierte Rechtsanspruch verletzt, dass unabhängig vom religiösen Bekenntnis niemandem aufgrund seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung ein Nachteil entstehen dürfe. Eine diesbezüglich am Verwaltungsgericht Ansbach verhandelte Klage einer nicht eingestellten humanistisch orientierten Philosophin wurde jedoch abgewiesen. Bereits 1974 lehnte der Bayerische Verfassungsgerichtshof eine Popularklage gegen Konkordatslehrstühle mit der Begründung ab, dass die Bayerische Verfassung vom Geist der engen Verbindung von Kirche und Staat durchdrungen sei und Individualrechte im Einzelfall dagegen zurückzustehen hätten.[18][19][20]

Zudem wird die Erteilung des schulischen Religionsunterrichts mit etwa 26.000 vollzeitäquivalenten Religionslehrerstellen geleistet, deren Besoldung ebenfalls aus allgemeinen Steuergeldern erfolgt und somit auch Atheisten, Agnostiker und Andersgläubige belastet. Die Kosten werden auf jährlich etwa 1,6 Milliarden Euro beziffert. Hinzu kommen Aus- und Fortbildungskosten sowie Pensionslasten.[21] Diese Religionslehrer unterliegen, obwohl sie im staatlichen Dienst stehen, dem kirchlichen Arbeitsrecht, was mit tiefen Eingriffen in das Privatleben verbunden ist. Dieses sieht z.B. bei katholischen Religionslehrern bei Zusammenleben zweier Partner grundsätzlich eine (kirchliche) Heirat vor, ebenfalls müssen aus dieser Beziehung hervorgehende Kinder im ersten Lebensjahr zwingend katholisch getauft werden. Dies gilt auch in dem Fall, wenn der Partner einer anderen oder keiner Konfession angehört; bei Nichtbefolgung droht die Entlassung. Kritiker dieses Systems argumentieren, dass der Partner durch diese Praxis de facto auch gegen seinen Willen zur Heirat und ggf. zur katholischen Erziehung seiner Kinder gezwungen würde, was einer Entmündigung gleich käme.[22][23]

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich existiert mit der Church of England offiziell eine Staatskirche. 24 Bischöfe und die beiden Erzbischöfe der Church of England sind von Amts wegen Mitglieder des House of Lords, dem Oberhaus des britischen Parlamentes, und werden somit nicht durch Wahlen legitimiert.[24] Des Weiteren besteht eine Diskriminierung insbesondere im Bildungssektor. So werden die Lehrpläne der öffentlichen Bildungseinrichtungen von der Church of England mitbestimmt und müssen christlich orientiert sein. Ein obligatorisches Schulgebet christlicher Orientierung ist vorgeschrieben, wobei die lokalen Behörden Ausnahmen genehmigen können.[25] Die Church of England unterhält insgesamt etwa 4.500 Grund- und 200 Oberschulen, an denen 760.000 Grund- und 146.000 Oberschüler unterrichtet werden. Die Kirche übernimmt damit die Ausbildung von etwa einem Viertel aller Grundschüler. Diese Schuleinrichtungen werden vom englischen Staat refinanziert.[26]

Im Arbeitsrecht bestehen zwar seit etwa 1970 strikte Anti-Diskriminierungs-Gesetze, diese finden jedoch für einen großen Teil der Mitarbeiter der Church of England keine Anwendung. Die Finanzierung der Kirchen und Religionsgemeinschaften erfolgt überwiegend aus eigenen Mitteln, jedoch genießen sie gewisse Steuervorteile. So sind sie von diversen Kommunalsteuern befreit, was gewöhnlichen Vereinen nicht zugutekommt.[27]

Russland und Griechenland

In Russland und Griechenland sei die Orthodoxe Kirche streng vor Kritik geschützt und nähme bei staatlichen Feiern einen Ehrenplatz ein, so die IHEU.[1]

Vereinigte Staaten

In den USA ist das Recht auf freie Religionsausübung und auf Meinungsäußerung durch den 1. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten grundsätzlich geschützt. Dennoch sei es Nichtgläubigen in sieben US-BundesstaatenTexas, Maryland, Arkansas, Mississippi, Tennessee, North Carolina und South Carolina – nicht gestattet, im öffentlichen Dienst zu arbeiten oder für ein öffentliches Amt zu kandidieren, so die American Humanist Association. Zudem sei es ihnen im US-Bundesstaat Arkansas auch untersagt, als Zeuge vor Gericht auszusagen. Praktisch haben diese Regelungen zurzeit keine Anwendung, da sie vom Obersten Gerichtshof für nicht vereinbar mit der US-Verfassung gehalten werden. Allerdings könnte sich diese Verfassungsinterpretation bei einem Obersten Gerichtshof konservativerer Zusammensetzung auch wieder ändern.[1][28][29]

Im Jahre 2012 kam zudem eine Studie zu dem Ergebnis, dass atheistische und andere nichtreligiöse Menschen zu den am stärksten diskriminierten und am wenigsten angesehenen Personengruppen in den USA gehören. Die Untersuchung fand unter anderem heraus, dass die mehrheitlich christliche US-Bevölkerung den Atheisten im Land ähnlich viel Misstrauen entgegenbringt wie Vergewaltigern. Infolgedessen würden Nichtgläubige ihre Zweifel an religiösen Meinungen verheimlichen und sie hätten Nachteile im Bildungswesen und im Beruf.[30]

Islamische Welt

Derzeit sind in Afghanistan, Iran, den Malediven, Mauretanien, Pakistan, Saudi-Arabien und dem Sudan Atheisten und Konvertiten von der Todesstrafe bedroht. Zwar würden aktuell offiziell keine Todesstrafen aus religiösen Gründen erfolgen, jedoch würden andere Anklagen vorgeschoben werden, so die Studie der IHEU. In diesen und anderen Staaten wie Bangladesch, Ägypten, Indonesien, Kuwait und Jordanien sei zudem die Veröffentlichung von atheistischen oder humanistischen Schriften verboten oder durch „Blasphemie“-Gesetze stark eingeschränkt.[31]

Eine besondere Form der Meinungseinschränkung würde auch das Internet betreffen. So wurden im Jahr 2012 mehr als ein Dutzend Menschen in zehn Ländern aufgrund von blasphemischen Aussagen auf Facebook oder Twitter verurteilt. In Ägypten wurde 2007 ein Blogger zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er in seinem Blog den damaligen Präsidenten Hosni Mubarak und die islamische al-Azhar-Universität beleidigt haben soll. Daraufhin wurden in den vergangenen Jahren auch andere ägyptische Blogger und Netzaktivisten verurteilt und inhaftiert. Die Facebook-Nutzer Jabeur Mejri und Ghazi Beji wurden im März 2012 in Tunesien zu siebeneinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Sie sollen blasphemische Bilder auf Facebook gepostet haben.[32] Ebenfalls im Jahre 2012 wurde in Indonesien ein Facebook-Nutzer wegen „Gotteslästerung“ zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weil er sich zum Atheismus bekannte und den islamischen Propheten Mohammed beleidigt habe. Amnesty International übte scharfe Kritik an dem Urteil und nennt es einen „schweren Rückschlag für die Meinungsfreiheit in Indonesien“.[33]

In vielen Ländern, darunter Malaysia, seien die Bürger außerdem gezwungen, sich als Mitglied einer Religionsgemeinschaft zu registrieren. Akzeptiert seien dabei nur wenige Religionen – neben der islamischen noch die christliche und die jüdische. Dies würde Atheisten, Nicht-Religiöse oder Mitglieder anderer Religionen dazu zwingen, zu lügen, um beispielsweise einen Personalausweis zu erhalten. Ohne offizielle Dokumente sei es ihnen aber verwehrt zu reisen, Auto zu fahren, eine Universität zu besuchen oder Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten, heißt es im Bericht.[1]

Siehe auch

Quellenangaben

Weblinks

Literatur

Fußnoten

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Atheisten in vielen Ländern der Verfolgung ausgesetzt. Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Der Standard, 10. Dezember 2012).
  2. Tanja Dückers: Die falsche Rückkehr zur Religion. Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Die Zeit, 28. Dezember 2012).
  3. Fowid: Religiös-weltanschauliche Diskriminierung in Deutschland (2010), S. 7
  4. Religion. Geheime Parallelwelt. In: Der Spiegel, 14. Juni 2010, S. 66–69. Abgerufen am 12. Juli 2013.
  5. Kirche als Arbeitgeber. Hauptsache Christ . In: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24. Dezember 2012. Abgerufen am 5. Januar 2013.
  6. Forschungsgruppe Weltanschauungen in Deutschland (fowid): Kirchenquote Kirchliche Wohlfahrtsverbände 2003 (PDF; 43 kB); 9. November 2005
  7. BetrVG § 118, Abs. 2
  8. AGG § 9
  9. Ingrid Matthäus-Maier: Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz . Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Presseabteilung IBKA, 29. Februar 2012).
  10. Fowid: Religiös-weltanschauliche Diskriminierung in Deutschland (2010), S. 8
  11. Michael Schmidt-Salomon: Offener Brief/Petition der gbs. Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: gbs, 6. Februar 2006).
  12. Austin Dacey: UNO bekräftigt das Recht auf Gotteslästerung. Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Humanistischer Pressedienst, 15. August 2011).
  13. Pressemitteilung zum Hessischen Feiertagsgesetz. Abgerufen am 5. Januar 2013 (in: Humanistischer Verband Deutschlands, LV Hessen).
  14. Piratenpartei ruft zur Tanz-Demo an Karfreitag auf. Abgerufen am 5. Januar 2013 (in: Berliner Kurier, 3. April 2012).
  15. Karin Prummer: Heidenspaß statt Höllenqual. Abgerufen am 5. Januar 2013 (in: Süddeutsche Zeitung, 11. August 2010).
  16. Dieter Potzel: Die milliardenschweren Subventionen des Staates an die Kirchen. Abgerufen am 6. Januar 2013 (in: stop-kirchensubventionen.de, 2. Januar 2013).
  17. Privilegien der Kirchen in Deutschland abschaffen! Abgerufen am 6. Januar 2013 (in: Homepage des IBKA).
  18. Konkordatslehrstühle. Kirche macht Staat. In: Der Tagesspiegel, 15. Mai 2012. Abgerufen am 6. Januar 2013.
  19. Philosophin reicht Verfassungsklage ein. Wie die katholische Kirche eine Professorin verhinderte . In: Süddeutsche Zeitung, 18. April 2012. Abgerufen am 6. Januar 2013.
  20. Klage gegen Konkordatslehrstuhl gescheitert . In: Bayerischer Rundfunk, 25. Juni 2012. Abgerufen am 6. Januar 2013.
  21. Einzelheiten und Berechnungen in Carsten Frerk: Violettbuch Kirchenfinanzen. Wie der Staat die Kirchen finanziert. Aschaffenburg 2010. ISBN 978-3865690395. S. 147 ff.
  22. Was die katholische Kirche von ihren Religionslehrern verlangt. In: Westdeutsche Allgemeine Zeitung, 25. Dezember 2009. Abgerufen am 6. Januar 2013.
  23. Unnachgiebig, unbelehrbar, maßlos. In: Der Spiegel, 7. Januar 1980. Abgerufen am 6. Januar 2013.
  24. David McClean: State and Church in the United Kingdom 1994, S. 321
  25. David Harte: Religious Education and Worship in State Schools. S. 119–121.
  26. Lasia Bloss: Cuius religio - EU ius regio?: Komparative Betrachtung europäischer staatskirchenrechtlicher Systeme, status quo und Perspektiven eines europäischen Religionsverfassungsrechts. S. 87–88.
  27. Lasia Bloss: Cuius religio - EU ius regio?: Komparative Betrachtung europäischer staatskirchenrechtlicher Systeme, status quo und Perspektiven eines europäischen Religionsverfassungsrechts. S. 89–90 und S. 93–94.
  28. Atheisten-Appell in New York . Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Der Spiegel, 12. Dezember 2012).
  29. Peter Mühlbauer: American Humanist Association kritisiert Amts- und Mandatsverbote für Atheisten in sieben US-Bundesstaaten. Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Heise online, 4. Juni 2012).
  30. USA: Sympathien für Atheisten, Homosexuelle und Frauen gewachsen. Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Wissenrockt, 14. Juli 2012).
  31. Thomas Pany: Das Universum kommt ohne Gott aus... Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Heise online, 11. Dezember 2012).
  32. A. Jikhareva und A. Frommeyer: Gotteslästerung 2.0. Abgerufen am 4. Januar 2013 (in: Die Tageszeitung, 10. Dezember 2012).
  33. Atheist muss nach Facebook-Outing ins Gefängnis. Abgerufen am 5. Januar 2013 (in: Stern, 15. Juni 2012).
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