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Direkte Demokratie in der Schweiz

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Die direkte Demokratie ist in der Schweiz nicht nur eine Staatsform, sondern vor allem eine Volksgesinnung.[1] Sie ermöglicht den Stimmbürgern, auf allen Staatsebenen (Gemeinde, Kanton, Bundesstaat) als oberste Gewalt (Souverän)[2] mitzubestimmen und über ihre eigenen Angelegenheiten abschliessend zu entscheiden. In keinem anderen Staat der Welt gibt es auf nationaler Ebene auch nur annähernd so weitgehende direkte Volksrechte.[3]

Die Landsgemeinde

Begriff und Forschungsobjekt

Der Demokratiebegriff, als sozialer Hilfsbegriff, kann trotz äusserlich übereinstimmender Verfassungsmerkmale von Land zu Land grundverschieden sein. Für dessen Wesensinhalt ist die geistespolitische Einstellung der einzelnen Völker massgebend. Diese gründet in der Schweiz auf einem historisch gewachsenen Selbstverwaltungssystem der Gemeinden und der weitgespannten Dezentralisation der Verwaltung. Der Begriff wurde bereits 1618 in einer Quelle aus dem Kanton Graubünden als Gegenbegriff zu Monarchie und Aristokratie verwendet und gehörte zur politisch-sozialen Sprache der Alten Eidgenossenschaft und der Zugewandten Orte.

Die schweizerische direkte Demokratie mit ihrer spezifischen politischen Kultur entwickelte sich im 19. Jahrhundert in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich[4], wobei sie an republikanische und kommunalistische Strukturen anknüpfte und durch Aufklärung und Helvetik unterstützt wurde. Die direkte Demokratie in der Schweiz ist historisch wenig erforscht. Man befasste sich vor allem mit der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Demokratie, während die politische Geschichte mit ihrem historischen Kontext weitgehend unbearbeitet blieb. Seit 2006 nimmt sich das Forum zur Erforschung der direkten Demokratie mit verschiedenen Projekten, Arbeitstreffen und Konferenzen dieses Themas an.[5]

Die neuere verfassungsgeschichtliche Forschung sieht die Wurzeln der direkten Demokratie in der Kontinuität der versammlungsdemokratisch geprägten politischen Kultur der freien Gemeinden (Gemeindeversammlungen) und der Landsgemeinden seit dem Spätmittelalter, dem föderativen Referendum in den zugewandten Orten und den Volksanfragen in den Städterepubliken. Die Gemeindefreiheit umfasst in erster Linie das Recht der Gemeinden zum Erlass eigener Rechtsnormen und zur Selbstverwaltung. Sie war im Freistaat Drei Bünden (heutiges Graubünden) des 16. Jahrhunderts am weitesten entwickelt[6].

Die kantonale Entwicklung wurde zudem durch die Montagnardverfassung und den Girondistenentwurf von 1793 inspiriert, die beide auf Jean-Jacques Rousseau zurückführen[7].

Entstehung und Entwicklung der demokratischen Institutionen

Seit dem Mittelalter gab es in einigen Kantonen die direktdemokratische Institution der Landsgemeinde. In den freien Gemeinden der Drei Bünden war die direkte Demokratie am weitesten entwickelt. In der Neuzeit wurde die demokratische Entwicklung in der Schweiz von den grösseren Kantonen mit ihren eher repräsentativen Systemen bestimmt. 1840 waren sieben Kantone mit Landsgemeinden (Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Glarus, Nidwalden, Obwalden, Uri, Schwyz), sechs mit halbdirekter Demokratie (Baselland, Graubünden, Luzern, St. Gallen, Wallis, Zug), elf mit rein repräsentativer Demokratie (Aargau, Bern, Basel, Freiburg, Genf, Schaffhausen, Solothurn, Thurgau, Tessin, Waadt, Zürich) und einer als konstitutionelle Monarchie (Neuenburg) ausgestaltet.

Der Staatenbund der alten Schweiz hatte mit der Tagsatzung ein repräsentatives Gremium, ebenso wie der neue Bundesstaat mit der Bundesversammlung. Die Bundesverfassung von 1848 enthielt nur wenige Elemente der direkten Demokratie wie die Initiative auf Totalrevision der Verfassung. Die wichtigsten Volksrechte auf Bundesebene wurden 1874 mit dem fakultativen Gesetzesreferendum und 1891 mit der Verfassungsinitiative eingeführt. Damals wurde die Schweiz zu jenem Staat, der weltweit die am stärksten ausgebaute direkte Demokratie hat.[8]

Die genossenschaftliche Demokratie im frühneuzeitlichen Graubünden

Nach der 1499 erfolgten faktischen Trennung der Drei Bünde (Rätischer Freistaat) vom Heiligen Römischen Reich entwickelten sie sich zu einem im frühneuzeitlichen Europa einzigartigen Gebilde. Der dreisprachige und nach 1520 auch konfessionell vielgestaltige Freistaat stand seit dem 16. Jahrhundert unter einer kommunalen Herrschaft, die ihre Entscheide nach dem Mehrheitsprinzip traf. Die Bündner Bürger schworen auf ihre Freiheit der Selbstregierung und behaupteten, dass sie keinen Herrn über sich hätten ausser Gott allein. In einem Verband selbständiger politischer Gemeinden lebend, beanspruchten sie die Gewalt, je nach Mehrheit Gesetze zu machen und aufzuheben, Bündnisse mit fremden Fürsten und Gemeinschaften zu schliessen, über Krieg und Frieden zu bestimmen und alle anderen Angelegenheiten zu beraten, welche höhere und niedere Gewalt betrafen. Wie die Eidgenossenschaft blieb der Freistaat ein Bundesstaat aus souveränen Gliedern. Trotz der vielen Trennlinien – zum Beispiel wurden im Engadin lateinische Statuten errichtet, welche italienische Entwicklungen aufnahmen, während deutschsprachige Gemeinden im Norden gleichzeitig ihr Gewohnheitsrecht schriftlich festhielten – entwickelten sich gemeinsame politische Institutionen und eine gemeinsame politische Identität. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts spiegelte sich dieses gemeinsame Bewusstsein auch in gemeinsamen Werten und sogar landesgeschichtlichen Mythen. Um 1620 erschien eine Fülle von Texten mit kommunalen Ideen zur politischen Macht und Legitimität, die sich auf die politische Erfahrung von einem Jahrhundert Gemeindepolitik und einer innen- und aussenpolitischen Krise stützten.[9]

Die Entwicklung der modernen Demokratie in den Kantonen und Gemeinden

Die moderne Demokratie entwickelte sich in der Schweiz ab den 1830er Jahren parallel mit dem Ausbau des Pressewesens und der verfassungsmässigen Verankerung der Pressefreiheit, die bereits während der Helvetik bestanden hatte. Das Pressewesen stellte einen wichtigen Faktor in der politischen Auseinandersetzung und der Verbreitung des direktdemokratischen Gedankengutes dar. Die theoretischen Grundlagen und rechtlichen Begründungen waren in der Schweiz bereits im 18. Jahrhundert von der Westschweizer Naturrechtsschule und Jean-Jacques Rousseau gelegt worden.

Die Entwicklung fand in den Kantonen statt und wurde von unten, von den demokratischen Bewegungen in den meist ländlichen Gemeinden und Untertanengebieten angestossen. Um die verschiedenen Forderungen nach dem Ausbau der demokratischen Rechte durchsetzen zu können, wurde mit Petitionen und Memorials die Änderung der Kantonsverfassungen verlangt. Entscheidendes neues direktdemokratisches Instrument, um die Volkssouveränität absichern zu können, wurde das Volksveto (ein Vorläufer des fakultativen Gesetzesreferendums), mit dem sich das souveräne Volk die Sanktion aller Gesetzesänderungen vorbehielt.

Der Kanton Appenzell Innerrhoden war einer der ersten, in dem die Kabinettspolitik der herrschenden Familien in der Landsgemeindedemokratie vom Volk nicht mehr toleriert und mit der Verfassung von 1828 eine moderne Demokratie nach dem Gusto des Volkes errichtet wurde.

Dem Kanton St.Gallen gelang 1831 mit der Einführung des Vetos eine Pionierleistung. Sie war das Resultat einer politischen Kompromisslösung zwischen der bürgerlich-liberalen und ländlich-demokratischen Strömung im Verfassungsrat und dem Einfluss des frühen Theoretikers der direkten Demokratie, Franz Anton Good.

Der Kanton Basel-Landschaft wollte sich 1832 mit der Einführung des modernen Vetorechts die während der Trennungswirren errungenen Souveränitäts- und Freiheitsrechte direktdemokratisch absichern. Mit dem Veto und besonders mit dem obligatorischen Referendum (1863) besass er eine eigentliche Vorreiterrolle. Kein anderer Kanton kannte eine derartige Vielfalt direktdemokratischer Rechte.

Der Kanton Luzern war 1841 der dritte Kanton, der ein Gesetzesveto einführte und der erste, der dazu eine eigentliche Vetodebatte in Presse, Parlament und Öffentlichkeit durchführte. Die Luzerner Stimmberechtigten erhielten mit dem Instrument des Vetos an den Vetogemeinden ein Mitspracherecht bei Gesetzgebung, Bündnissen, Verträgen usw. und wurden damit im Sinne der Volkssouveränität oberste gesetzgebende Instanz. Nirgendwo sonst in der Eidgenossenschaft besass eine kantonale Bevölkerung soviel Macht. Diese Debatte war für die weitere Entwicklung der direkten Demokratie in den anderen Kantonen und auf Bundesebene bahnbrechend.[10]


Die Dimensionen der direkten Demokratie in der Schweiz

Zum Verständnis der direkten Demokratie in der Schweiz muss neben ihrer verfassungsmässigen Ausgestaltung insbesondere ihre historische, ethische und pädagogische Dimension genauer betrachtet werden. Im Zentrum steht dabei der Begriff der Gemeindefreiheit[1]. Der kleine Raum und die Überschaubarkeit sind eine ideale Grundvoraussetzung einer funktionierenden Demokratie. Grosse Staaten können nach kleinstaatlichen Prinzipien aufgelockert werden, indem die Teilstaaten genügend Souveränitätsrechte erhalten.

Historische Dimension

Aus dem Selbstverwaltungssystem der freien Gemeinden bildeten sich über die Jahrhunderte föderalistische, dezentrale Staaten, die späteren Kantone. Das organisierende Ordnungselement der freien Gemeinden bildeten Genossenschaften, die auf der Basis von Selbstverwaltung, Selbstbestimmung und Selbsthilfe arbeiteten. Die Entwicklung der Genossenschaften in der Zeit des Mittelalters, die mit der speziellen Situation in der Landwirtschaft im Alpenraum zu tun hat, bildet die Basis für das Herzstück der schweizerischen direkten Demokratie: Den Genossenschaften der Talschaften der Innerschweiz und zunehmend auch den in Zünften und Gilden organisierten Städten des Schweizer Mittellands gelang es schon früh, ihre Genossenschaftsstruktur auch in den Aufbau eines Staatswesens hinüberzunehmen. Jeder Kanton hat auf Grund seiner individuellen historischen und gesellschaftlichen Entwicklung eine eigene Form der Gemeindeautonomie entwickelt.

Ethische Dimension

Untersuchungen Adolf Gassers anhand des Massensterbens europäischer Demokratien nach 1919 zeigten, dass die Nachhaltigkeit von Demokratien weitgehend von der geistespolitischen Gesinnung (Volksgesinnung) als innerem Wesensgehalt der Demokratie abhing. Die Demokratie versagte vor allem in denjenigen Staaten, in denen es nicht gelang, Freiheit und Ordnung in eine organische Verbindung zu bringen, und die keine spezifisch geprägte demokratische Tradition aufwiesen. Als deren grundlegendes strukturelles Merkmal erwies sich die Gestaltung der kommunalen und regionalen Selbstverwaltung. Der von Gasser geprägte Begriff der kommunalen Gemeinschaftsethik ist von den beschriebenen geistig-sittlichen Prinzipien bestimmt, an die sich der einzelne Mensch gebunden fühlen muss. Die freie Gemeinde benötigt für ihre Existenz und Weiterentwicklung einen solchen kollektiven Willen zur Selbstbindung in Form eines ethischen Kollektivismus.

Nach Gasser kann die ethische Dimension in verschiedene Prinzipien aufgeteilt werden, als eine Art Synthese von bürgerlicher Wachsamkeit auf der einen und bürgerlicher Selbstdisziplin auf der andern Seite: Das staatliche Gemeinschaftsleben ist in der Schweizer Demokratie nach dem Koordinationsprinzip in der Form der genossenschaftlichen Selbstverwaltung geordnet.

Die genossenschaftlich organisierten Gemeinden basierten auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Das gemeinsame Arbeiten in den Allmenden usw. stellte eine Synthese von Freiheit und Ordnung dar und wurde durch den Willen zur freien kollektiven Zusammenarbeit ermöglicht, der untrennbar mit dem Willen zur freien kollektiven Einordnung verbunden war. Durch die Übernahme ehren- und nebenamtlicher Funktionen entstand ein Milizsystem, das auch heute noch für das reibungslose Funktionieren der gesellschaftlichen Abläufe unverzichtbar ist.

Das Prinzip der Mitverantwortung umschreibt die durch die freiwillige Mitarbeit in der Gemeinde entstehende innere Bindung, die ein System kollektiver Mitverantwortungsbereitschaft und politischer Toleranz prägt.

Das Prinzip der kollektiven Gesetzestreue als kollektive Rechtsgesinnung ist zentral für die Gemeindefreiheit. Die von der Gemeindefreiheit ausgehenden, von unten nach oben aufgebauten Staatswesen haben eine andere Rechtsentwicklung als zentralistisch bestimmte Obrigkeitsstaaten. In den genossenschaftlich-dezentralen Staatswesen entwickelte sich das alte Rechte oder die alte Freiheit und floss später als Gewohnheitsrecht unter anderem in das Schweizerische Zivilgesetz (ZGB Artikel 1) ein.

«Das grösste Verdienst um die Rechtsverwirklichung gebührt den Gemeinschaftsgliedern, die ohne weitere Nachhilfe, in aller Stille mit ihrem Verhalten das Recht verwirklichen.»

Eugen Huber[11]

Das Prinzip des kollektiven Vertrauens charakterisiert die genossenschaftliche Verbindung von Freiheit und Recht, die ein allgemeines politisches und soziales Vertrauen schafft. Die Freiheit vor der Furcht eines politischen Rechtsbruches von Mitbürgern ist ein wesentliches Kennzeichen aller genossenschaftlich-dezentralisiert aufgebauten Gemeinwesen.

Das Prinzip der kollektiven Verträglichkeit meint den Zwang in der freien Gemeinde, mit dem politischen Gegner Kompromisse zu schliessen. Die Gewöhnung an verantwortungsbewusstes Masshalten stärkt die Kräfte der Versöhnung und des Ausgleichs. Auf der Ebene des Bundesstaates wird es als Konkordanzsystem angewendet.

Diese föderalistische Gesinnung birgt in sich auch ein Friedensmodell und ein Modell des Ausgleichs.

«Diese föderalistische Gesinnung […] überwand das Misstrauen zwischen Stadt und Land, sie stellte die kleinen Orte den grossen gleich, sie ermöglichte es, die religiöse Spannung auszuhalten und innere Zwistigkeiten zu überwinden. Sie legte dem Sieger in den sechs Bürgerkriegen, welche die Schweiz erlebt hat, die Mässigung auf, welche ihn hinderte, seine Macht zu missbrauchen. Nie wurde der Unterlegene in seiner Existenz oder in seiner Eigenart angetastet. Die Friedensbedingungen wurden nicht nach der Grösse des Waffenerfolges abgemessen, sondern nach Rechtsgrundsätzen, die mit dem Sinn der Bundesverträge vereinbar waren. Der Sieg in den Bürgerkriegen wurde gewissermassen als Gottesurteil hingenommen, das zwischen zwei verschiedenen Rechtsauffassungen zu entscheiden hatte.»

Pädagogische Dimension

Die geistig-moralische Dimension kann nicht mit einer geschriebenen Verfassung oder mit der Gemeindefreiheit künstlich eingeführt werden. Sie braucht Werte, die durch Erziehung und Bildung schon beim zukünftigen Stimmbürger gelegt und im politischen Bereich vorgelebt werden müssen. Der Bürger benötigt ein qualitatives Staatsdenken. Die Gemeinde als autonomer Kleinraum wirkt dabei als humanitäre Bürgerschule, die auf Werten aufbaut und auch Werte schafft.

«Nur in einer übersichtlichen, lebensnahen Gemeinschaft vermag sich der Normalbürger das zu erwerben, was man als politisches Augenmass, als Sinn für die menschlichen Proportionen zu bezeichnen pflegt. Nur hier lernt er im täglichen Gespräch die berechtigten Anliegen seiner anders gesinnten und anders interessierten Nachbarn einigermassen begreifen und ihnen Rechnung zu tragen; nur hier entwickelt sich auf dem Boden der Freiheit jenes Minimum an Gemeinschaft, das den Hang zum Autoritarismus wie zur Anarchie wirksam einzudämmen vermag. In diesem Sinne sind und bleiben autonome Kleinräume unersetzliche Bürgerschulen, ohne die gerade der freiheitlich-demokratische Staat in seinen Wurzeln verdorren müsste.»

Adolf Gasser[1]

Schweizer Erzieher und Schriftsteller wie Rousseau (1712–1778), Pestalozzi (1746–1827), Philipp Emanuel von Fellenberg (1771–1844), Jeremias Gotthelf (1797–1854) und Gottfried Keller (1819–1890) haben in ihren Werken immer wieder auf die unverzichtbare Voraussetzung einer guten und sittlichen (emotionale Intelligenz) Volksbildung für das Funktionieren der direkten Demokratie hingewiesen. Dies hat zur Errichtung der obligatorischen und unentgeltlichen Schweizer Volksschule geführt.

Die genossenschaftlichen Wurzeln

Der Name der Schweizerischen Eidgenossenschaft weist darauf hin, dass sie ihren Ursprung dem Zusammenwachsen von Genossenschaften verdankt. Die Untersuchungen von Elinor Ostrom über die Bauprinzipien langlebiger, selbstorganisierter und selbstverwalteter Institutionen im Umgang mit Allmenderessourcen zeigen, dass Genossenschaften in der Schweiz seit Jahrhunderten erfolgreich sind. Zum Beispiel reichen schriftliche Urkunden der Berggemeinde Törbel bis ins Jahr 1224 zurück. Sie berichten über die Arten des Grundbesitzes und die Grundbesitzübertragungen, die im Dorf vorgekommen sind, sowie über die Regeln der Dörfler für die fünf Arten ihres Gemeindeeigentums: Almen, Wälder, Ödland, Bewässerungsanlagen sowie die Pfade und Wege, die privaten und gemeindeeigenen Besitz verbinden. Am 1. Februar 1483 unterzeichneten die Einwohner von Törbel eine Satzung, mit der formell eine Genossenschaft zu dem Zweck, die Nutzung der Almen, der Wälder und des Ödlands besser zu regeln, gegründet wurde.[13] Wie die flächenmässig grösste Korporation der Schweiz, die Oberallmeindkorporation Schwyz, die älter als die Eidgenossenschaft ist, sind viele Genossenschaften bis heute mit den ursprünglichen Organisationsprinzipien erfolgreich.

Die Genossenschaft hat kooperative und gemeinwohlorientierte Elemente. Nur über die Kooperation kann der Gemeinschaftsbetrieb florieren und den individuellen wirtschaftlichen Wohlstand der Genossenschafter fördern. Ihr wirtschaftlicher Erfolg durch Kooperation ist oftmals besser als das Konkurrenzprinzip. Mit ihren demokratischen Verfahren (ein Mann – eine Stimme) wurde sie zum Einfallstor der Demokratie in die Gesellschaft.[14]

Die philosophischen Grundlagen

Die europäische Aufklärung verhalf dem Individualismus zum Durchbruch, führte zur Entstehung der kritischen Wissenschaft und zur Bejahung von Freiheit und Toleranz, die Gewähr bieten für einen konstruktiven Aufbau der Gesellschaft und die Entfaltung des einzelnen Menschen. Ihre Grundlage war die christliche Soziallehre, die das Naturrecht und die Vorstellung von freien Gemeinden mit sich brachte.

Die Westschweizer Naturrechtsschule (École romande du droit naturel) leistete einen grundlegenden Beitrag zur Diskussion des Naturrechts und der gesellschaftlichen und staatlichen Grundlagen, beeinflusste damit das naturrechtlich begründete Menschen- und Völkerrecht und die amerikanische Verfassungsgebung (Virginia Bill of Rights, Unabhängigkeitserklärung), die wiederum Vorbild für den Schweizer Bundesstaat wurde.[15][16]

Der Genfer Bürger Rousseau hatte das kleinstaatliche Ideal der Res publica als beglückende Realität erlebt, daher schlug er in seinem Gesellschaftsvertrag vor, auch die grossen Staaten nach kleinstaatlichen Prinzipien aufzulockern – im Sinne der wichtigsten aller Gewaltentrennungen: jener von unten.[1]

Für den Föderalismusforscher Proudhon beruhte jede politische Ordnung auf dem Dualismus von Autorität und Freiheit. Über das schweizerische Staatsgebilde meinte er:

«Somit ist die Konföderation genau genommen kein Staat. Sie ist vielmehr eine Gruppe souveräner und unabhängiger Staaten, die durch einen Vertrag gegenseitiger Garantie verbündet sind.»

Pierre-Joseph Proudhon.[17]

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Die föderalistische Ordnung der Schweiz

Die vormals autonomen Kantone, die sich 1848 zum schweizerischen Bundesstaat zusammengetan haben, haben sich auch innerhalb des Bundesstaates eine grosse Eigenständigkeit bewahrt (Bundesverfassung Artikel 47). Die verschiedenen sprachlichen und kulturellen Gruppen schlossen sich aus freiem Willen zu einer Willensnation zusammen, weil sie sich durch diesen Zusammenschluss die grösstmögliche Freiheit für Individuum und Gemeinschaft versprachen. Den Kantonen stehen alle Kompetenzen zu, welche die Bundesverfassung nicht ausdrücklich dem Bund zuweist (Bundesverfassung Artikel 3, 42). Nach dem Subsidiaritätsprinzip übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen (Bundesverfassung Artikel 43a). Die Kantone, häufig auch als Staaten oder Stände bezeichnet, besitzen alle eigene Verfassungen, die sich aus der Tradition und den historischen Umständen der einzelnen Gebiete entwickelt haben. Die Kantone erheben eigene Staatssteuern und erhalten Anteile der Bundessteuern. Zu den wichtigsten Kompetenzen der Kantone gehören das Bildungswesen, das Gesundheitswesen, das Sozialwesen, Arbeit, Polizei und Justiz, Wirtschaft, Energie, Umwelt, Bauwesen und Kultur. Die Kantone bestimmen auch ihre Amtssprachen (Bundesverfassung Artikel 70) und nehmen dabei Rücksicht auf die angestammten sprachlichen Minderheiten. Feuerwehr, Kanalisation und Trinkwasseraufbereitung, Abfallentsorgung, Friedhöfe, Strassenreinigung und ähnliche Aufgaben der kommunalen Infrastruktur obliegen in der Regel den Gemeinden. Das Schweizer Bürgerrecht wird nicht vom Bund verliehen, sondern von einer Gemeinde durch Verleihung des Gemeindebürgerrechts, das zugleich Kantonsbürgerrecht ist (Bundesverfassung Artikel 37 Absatz 1). Diese Gemeinde wird damit zum Bürger- oder Heimatort.

Zentrale Elemente der direkten Demokratie in der Schweiz

Staatsverständnis

Aufgrund ihrer Mitbestimmungsrechte in der direkten Demokratie identifizieren sich viele Bürger mit dem Staat, sie fühlen sich selber als Teil des Staates.

«Wir sind, durch Recht und Gesetz untereinander verbunden, unser Staat selber.»

Heinrich Pestalozzi[18]

«Wir sind uns sehr wohl bewusst, dass die direkte Demokratie eine staatsbildende und integrierende Institution für die Eidgenossenschaft ist, vielleicht heute sogar, nach dem Ende des Kalten Krieges, der Identifikationsfaktor par excellence. Die direkte Demokratie ist Bestandteil der Staatsidee Schweiz und daher ohne Substanzverlust nicht wegzudenken.»

Bernhard Ehrenzeller[19]

Die Einheit der Schweiz gründet auf dem gemeinsamen Willen zum Frieden, zur Gemeinschaft und zur Zusammenarbeit mit den Genossen des Eides in der Eidgenossenschaft. Ihre Voraussetzung ist die Erhaltung der Selbständigkeit der Glieder, die Anerkennung des Rechts jedes kleinen Gemeinwesens, jedes einzelnen Eidgenossen auf volle Selbstverantwortlichkeit in jeder Frage, die nicht notwendig einer höheren Staatsebene übertragen werden muss.[12]

«Der Kleinstaat ist vorhanden, damit ein Fleck auf der Welt sei, wo die grösstmögliche Quote der Staatsangehörigen Bürger im vollem Sinne sind.»

Bewaffnete Neutralität und Aussenpolitik

Die zurückhaltende Aussenpolitik, das heisst die Nichteinmischung in sogenannte fremde Händel (das sind kriegerische Auseinandersetzungen unter ausländischen Staaten), gilt als Grundlage für den geschichtlichen Erfolg des Kleinstaates Schweiz seit dem Stanser Verkommnis. 1647 beschlossen die Eidgenossen in der Defensionale von Wil die immerwährende bewaffnete Neutralität. Diese wurde ein Jahr später im Westfälischen Frieden von den europäischen Mächten bestätigt. Die Schweiz ist seit dem Wiener Kongress von 1815 völkerrechtlich verpflichtet, die Neutralität zu wahren. Das Neutralitätsrecht ist völkerrechtlich anerkannt und seit 1907 im Haager Neutralitätsabkommen kodifiziert. Die Bundesverfassung regelt die Mitbestimmung von Volk und Kantonen bei der Aussenpolitik: Der Bund nimmt bei auswärtigen Angelegenheiten Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen (Bundesverfassung Artikel 54 Absatz 3). Die Kantone wirken an der Vorbereitung aussenpolitischer Entscheide mit, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren (Bundesverfassung Artikel 55).

Am 29. April 1938 erklärte der Bundesrat wegen der veränderten äusseren Umstände die Rückkehr zur integralen Neutralität:

Die schweizerische Neutralität unterscheidet sich von jeder anderen. Sie ist für die Schweiz eine der wesentlichsten Voraussetzungen des Friedens im Innern und damit der Unabhängigkeit des Landes, das so viele nach Sprache und Kultur verschiedenartige Bestandteile in sich vereinigt. (…) Die Erhaltung dieser seit Jahrhunderten bestehenden Institution ist aber auch für ganz Europa nicht weniger wertvoll als für die Schweiz selbst. (…) Die Neutralität hat in der Schweiz während Jahrhunderten Stämme verschiedener Abkunft, Sprache und Konfession zu einer Einheit zusammengefasst.

Schweizer Bundesrat[20]

Die Neutralität ist ein Instrument der Schweizer Aussen- und Sicherheitspolitik. Die Instrumente der humanitären Aussenpolitik bestehen aus der humanitären Hilfe (Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe, Rettungskette Schweiz, Unterstützung des IKRK) und den Bemühungen um eine weltweite Verankerung, Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts, unter anderem als Depositarstaat der Genfer Konventionen.

Dazu kommen die Friedensförderung (so genannte Gute Dienste, Organisation von Friedensinitiativen und -Konferenzen), die Entwicklungszusammenarbeit, die Sicherheitspolitik (Schweizer Beiträge zur Stärkung internationaler Abrüstungs- und Rüstungskontrollregime), die Menschenrechtspolitik (Menschenrechtsrat in Genf, Organisation von internationalen Kongressen), die Flüchtlingspolitik und die Aussenwirtschaftspolitik.

Gewaltenteilung oder Gewaltenhemmung

Bei der Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz wurde von Anfang an nach Wegen und Mitteln gesucht, um zu verhindern, dass sich einzelne Mitbürger über die anderen erhoben. Seit 1540 wurde in den Drei Bünden die Macht von sich neu bildenden Eliten begrenzt, indem die Miliz in den Gemeinden zu Waffen und Fahne (Fähnlilupf) griff, sich an zentralen Orten versammelte und ein Strafgericht aufstellte, um den Freistaat von Korruption und Verrat zu säubern.[9] Die Einhaltung der Gewaltentrennung wird auch heute noch von den Bürgern genau beobachtet. Die Namen der Behörden weisen darauf hin, dass sie Diener des Volks sind und dessen Aufträge ausführen sollten. Auf Bundesebene hat die Schweiz keine Regierung und keine Minister, sondern den siebenköpfigen Bundesrat als Exekutive (ausführende Kollegialbehörde), aus dessen Mitte für ein Jahr ein Bundespräsident, als primus inter pares, ernannt wird, der wie seine Kollegen weiterhin Vorsteher seines Departementes ist und daneben nur repräsentative Funktionen ausübt. In den Kantonen gibt es keine Regierung, sondern den Regierungsrat oder Staatsrat als Kollektivbehörde. Die Schweiz kennt auch kein Verfassungsgericht, weil das Volk die oberste staatliche Instanz darstellt und abschliessend entscheidet.[21] In der Bundesverfassung von 1848 wurden auf der Ebene des Bundes die Organe für die Exekutive, Legislative und Judikative bestimmt. Wie auf Bundesebene existiert die Gewaltentrennung auch auf Kantons- und Gemeindeebene.

Volksrechte

Die direkten Volksrechte (Volksinitiative seit 1848, Referendum seit 1874) gelten auf allen drei Staatsebenen (Gemeinde, Kanton, Bund) und haben vergleichsweise sehr niedrige Quoren. Das Stimmvolk nimmt seine Hoheitsrechte als Souverän unmittelbar durch Wahlen und Abstimmungen wahr. Es wählt die Behörden und entscheidet in Sachfragen. Die zahlreichen Abstimmungen sind Ausdruck der umfassenden Volksrechte. Die direkte Demokratie spielt besonders auf der Gemeindeebene eine wichtige Rolle. Das Subsidiaritätsprinzip gewährt den Gemeinden als Zelle des Staates weitgehende Autonomie. Die direkte Bürgerbeteiligung in den Gemeindeversammlungen gilt als beste Schule der direkten Demokratie.

Demokratische Selbstbestimmung

Die demokratische Selbstbestimmung ist in der Schweiz nach dem Subsidiaritätsprinzip ausgehend von der Gemeinde von unten nach oben organisiert. Nur die Aufgaben, die die untere Ebene nicht selber lösen kann, wird an die nächstfolgende delegiert. Die Aufgaben des Bundes sind in der Bundesverfassung abschliessend geregelt. Alle übrigen Aufgaben fallen in die Kompetenz der Kantone und Gemeinden.

Kompromisse und Konkordanz

Kompromisse und Konkordanz sind wichtige Voraussetzungen für eine vom ganzen Volk getragene Politik und verhindern zugleich, dass sich Einzelne Macht aneignen können. Demokratien brauchen einen Konsens, damit sie funktionsfähig sind. Das politische System in der Schweiz wird deshalb als Konsens- oder Verhandlungsdemokratie bezeichnet. Das Volk zwingt mit dem Referendum die Parteien zur Konkordanz. Die Volksrechte haben damit eine integrative Funktion. Dies bedeutet, dass die Parteien auch nach sehr starken Auseinandersetzungen wieder zusammenarbeiten müssen. Damit können die Stimmbürger davon ausgehen, dass sich durch Wahlen weder an der Zusammensetzung der Regierung noch an deren Politik viel ändert.

Mehrheitsprinzip

Das Mehrheitsprinzip bezeichnet das Zustandekommen von Entscheidungen in demokratisch organisierten Gruppen. Die bei einer Abstimmung unterlegene Minderheit ist an die durch die Mehrheit getragene Entscheidung gebunden. In der Schweiz verhindert das Prinzip der bewaffneten Neutralität, dass sich eine Mehrheit für einen Angriffskrieg entscheiden könnte. Volksinitiativen werden inhaltlich geprüft, ob sie die Bestimmungen des zwingenden Völkerrechts einhalten und ihr Anliegen umsetzbar ist. Die Ausgestaltung der beiden Parlamente auf eidgenössischer Ebene nach Bevölkerungszahl (Nationalrat) und Kantonen (Ständerat) und das Ständemehr bei Abstimmungen bildet ein Korrektiv zugunsten der bevölkerungsschwächeren Landkantone zum Mehrheitsprinzip.

Öffentlichkeitsprinzip

Sachgerechte demokratische Entscheidungen brauchen ein hohes Mass an Öffentlichkeit der staatlichen Institutionen. In der Schweiz sind Parlamentssitzungen und Strafgerichte regelmässig öffentlich zugänglich. Beim Vernehmlassungsverfahren kann jeder Bürger seine Änderungsvorschläge einbringen. Im Vorfeld von Volksabstimmungen findet ein breiter Diskurs statt, der von vier Eigenschaften geprägt ist: Die Vorlagen werden mit Alternativen und den finanziellen Folgen verglichen. Die Intensität des Diskurses richtet sich nach der Bedeutung der Vorlage. Der Diskurs findet auf verschiedenen Niveaus der Gesprächskultur in Organisationen, Parteien oder unter Einzelpersonen (Stammtisch) statt. Im Verlauf des Diskurses findet ein Lernprozess statt, der zum genaueren Überdenken der beidseitigen Argumente führen kann. Die öffentlich-rechtlichen Medien haben in der Demokratie einen gesetzlichen Versorgungsauftrag. Sie müssen das Volk möglichst neutral über Geschehnisse informieren und eine ausgewogene Berichterstattung sicherstellen. Neben den Sendungen in vier Landessprachen ist das einer der Gründe, dass die Schweiz die höchsten Radio- und Fernsehgebühren in Europa hat.

Milizsystem

Das Milizsystem, bei dem öffentliche Aufgaben vom mündigen Bürger nebenberuflich und ehrenamtlich ausgeübt werden, ist eine klassisch schweizerische Lösung und ein Fundament der direkten Demokratie. Die direkte Demokratie funktioniert nur dann, wenn zwischen Rechten und Pflichten ein Gleichgewicht besteht: Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Bundesverfassung Artikel 6).

Das Milizsystem hat eine lange Tradition und kann neuen Herausforderungen laufend und flexibel angepasst werden. Es kommt auf allen drei Staatsebenen, in der Armee, in unzähligen Vereinen, Parteien und auch in der humanitären Hilfe des Bundes zur Anwendung. Die kleinräumigen, bewusst dezentral gehaltenen Gemeindestrukturen der Schweiz wären ohne das Milizsystem nicht aufrechtzuerhalten, weil es die günstigste Variante und damit eine grosse Volksnähe gegeben ist. Die Wahl in das Amt eines Exekutivmitglieds, Schul- oder Kirchenpflegers usw. durch die Stimmbürger ist ein Vertrauensbeweis und fördert die Verantwortung für das Gemeinwohl. Das nationale Parlament ist ein Milizparlament, die Parlamentarier des Stände- und Nationalrats üben neben ihrer Ratstätigkeit einen Beruf aus. Die Armee ist eine Milizarmee und besteht mehrheitlich aus Soldaten und Offizieren, die im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht nach der Rekruten- oder Offiziersschule wochenweise zu Wiederholungskursen aufgeboten werden und die einen zivilen Beruf ausüben. Das Milizsystem schützt die Freiheit des Einzelnen, weil der Staat nur diejenigen Aufgaben übernehmen soll, welche Private nicht selber lösen können.

Ökonomische Aspekte der direkten Demokratie

Die über 150-jährige Geschichte des Bundesstaates ist eine Erfolgsgeschichte. Die Schweiz blieb nicht nur von Kriegen verschont, sie hat sich von einem der ärmsten Länder zum Flächenstaat mit einem der höchsten Lebensstandards entwickelt. Während in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts viele Schweizer aus wirtschaftlichen Gründen nach Amerika auswanderten, ist die Schweiz zu einem Einwanderungsland mit der höchsten Ausländerquote Europas geworden. Die Schweiz verdankt diese positive Entwicklung vor allem ihrer föderalen Struktur sowie den direkten Volksrechten, die den Bürgern eine starke Identifikation mit ihrem politischen System ermöglichen. Die Effizienz der direkten Demokratie zeigt sich zum Beispiel daran, dass es in den 1990er Jahren mit Zustimmung des Volkes und trotz des Einflusses von Interessengruppen gelungen ist, drastische Massnahmen zur Begrenzung des staatlichen Defizites und der Ausgaben sowie einen Schuldenabbau durchzusetzen (Schuldenbremse). Wie Vergleichsstudien zeigen, bewirken direkte Volksrechte, dass im Durchschnitt etwa dreißig Prozent weniger Steuern hinterzogen werden und Staatsausgaben und Staatsschulden geringer sind. Die politischen Institutionen sind effizienter, und das wirtschaftliche System weist eine höhere Produktivität aus. Die systematische Erforschung mit Hilfe ökonomisch-statistischer Verfahren zeigt, dass die direkte Demokratie in aller Regel besser abschneidet als die (rein) repräsentative Demokratie. Studien zeigen, dass die direkte Demokratie der Schweiz nicht nur modern und erfolgreich, sondern auch entwicklungs- und sogar exportfähig ist.[3]

Der Glücksforscher Bruno Frey untersuchte die Möglichkeiten zur politischen Mitbestimmung in den Kantonen und stellte fest, dass die Menschen dort, wo es mehr Mitbestimmung gibt und die Hürden für direkte Volksabstimmungen kleiner sind, glücklicher sind.[22]

Identitätsstifter und gelebte Solidarität

Die direkte Demokratie braucht gemeinschaftliche Werte, die durch Erziehung und Bildung schon beim zukünftigen Stimmbürger gelegt und im politischen Bereich vorgelebt werden müssen. Im schweizerischen Bundesstaat leben unterschiedliche Kulturen und Sprachgemeinschaften gleichwertig nebeneinander und miteinander. Die Achtung der Verschiedenartigkeit und der Wunsch nach Erhalt grösstmöglicher Freiheit im Innern wie nach aussen bilden dabei ebenso die Grundlage des föderalistischen Staatsaufbaus wie der Ausgleich zwischen Starken und Schwachen im Sinne gegenseitiger Hilfe und Solidarität. Humanitäre Aktionen wurden schon im 19. Jahrhundert auf die ganze Welt ausgeweitet.

Das 1863 vom Schweizer Henry Dunant gegründete Internationale Komitee vom Roten Kreuz, dessen Neutralität sich auf diejenige der Schweiz abstützt, wurde zum weltweiten Vorbild humanitärer Ideen und Rechtsgrundsätze. Dazu gehören auch die regelmässigen Spendenaktionen der Schweizer Bevölkerung – wie die Schweizer Spende nach dem Zweiten Weltkrieg – zur Linderung der Not in der Welt.

Zur Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz haben immer wieder Menschen und Institutionen beigetragen, um den Staat nicht im Dienste der Herrschaft, sondern der Gemeinnützigkeit aufzubauen:

Niklaus von Flüe (1417–1487) vermittelte bei einem schweren Konflikt zwischen den Stadt- und Landorten (Stanser Verkommnis) und verhinderte damit den Zerfall der Eidgenossenschaft. Er riet zur Abkehr von der Grossmachtpolitik und zur neutralitätspolitischen Maxime. Johann Rudolf Wettstein (1594–1666) erreichte bei den Verhandlungen zum Westfälischen Frieden 1648 die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft vom Heiligen Römischen Reich.

In der bedeutendsten gesamtschweizerischen Vereinigung, der 1761 gegründeten Helvetischen Gesellschaft, fand das neue nationale Selbstbewusstsein sein Zentrum, und hier entstand die Idee einer die Trennung von Konfessionen und Kantonen überschreitenden Schweiz.

Friedrich Schiller hat der Schweiz 1804 mit seinem Drama Wilhelm Tell über das Spannungsverhältnis von individueller Freiheit und mitmenschlicher Solidarität ein zeitloses literarisches Vorbild geschaffen. Die 1848 gegründete Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft war die wichtigste soziale und sozialpolitische Organisation bei der Schaffung des Bundesstaates. Sie kaufte 1859 die Rütliwiese und schenkte sie der Eidgenossenschaft. Von 1860 bis 1874 (Revision der Bundesverfassung) bildeten sich demokratische Volksbewegungen, die direktdemokratische Veränderungen anstrebten.

Der Genfer Guillaume-Henri Dufour (1787-1875) war in vielfacher Weise an der Entwicklung der Eidgenossenschaft zu einem föderalistischen Bundesstaat beteiligt. Er schuf mit der Dufourkarte die erste Landeskarte der Schweiz und machte den Vorschlag für das Staatswappen mit dem weissen Kreuz im roten Feld. Im Sonderbundskrieg von 1847 konnte Dufour nicht nur einen Zusammenbruch der Eidgenossenschaft durch eine Intervention ausländischer Mächte verhindern, sondern er schuf durch die strikte Einhaltung humanitärer Grundsätze bei den Kampfhandlungen eine Basis der Versöhnung, die den zerstrittenen Kantonen ermöglichte, sich bereits 1848 für einen gemeinsamen Bundesstaat zu einigen. Er setzte sich für eine glaubwürdige bewaffnete Neutralität ein, in dem er die erste eidgenössische Militärschule in Thun mitgründete und dort als Militärpädagoge lehrte, Festungen baute und als General bei Konflikten (Neuenburger Handel, Savoyer Handel usw.) Übergriffe auf die Schweiz verhinderte. Als Vertreter einer weltoffenen, humanitären Schweiz war er massgeblich an der Gründung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz beteiligt und wurde dessen erster Präsident.

Identitätsstiftend sind auch die eidgenössischen Feiertage sowie die auf nationaler Ebene durchgeführten Eidgenössischen Feste, die jeweils den Höhepunkt eines verzweigten Netzes von kantonalen und regionalen Vereinsfesten darstellen, wo sich die auf Gemeindeebene organisierten Vereine in friedlichem Wettkampf messen und der Schweizer Bevölkerung ihr Können darbieten: Das Eidgenössische Schwing- und Älplerfest fand erstmals 1805, als die Schweiz unter französischer Fremdherrschaft litt, als Alphirtenfest in Unspunnen statt, und zwar ausdrücklich zur Hebung des schweizerischen Nationalbewusstseins. Gottfried Keller beschrieb das erstmals 1849 stattfindende Eidgenössische Schützenfest in seiner Novelle Das Fähnlein der sieben Aufrechten, um die Freude am Lande mit einer heilsamen Kritik zu verbinden. Dazu gehören seit 1832 das Eidgenössische Turnfest, seit 1926 das Eidgenössische Trachtenfest sowie seit 1883 die schweizerischen Landesausstellungen.

Es gehörte zur Tradition der Eidgenossenschaft an den Tagsatzungen Buss- und Dankfeiern durchzuführen, um den Zusammenhalt unter Stadt- und Landbevölkerung, Reformierten und Katholiken, den verschiedenen Sprachregionen und auch den sozialen Schichten zu stärken. Wegen der drohenden Invasion durch die französischen Revolutionstruppen beschloss die Tagsatzung 1796, den Bettag am 8. September 1796 erstmals als allgemeine eidgenössische Festfeier durchzuführen. Der Nationalfeiertag der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der an den ältesten (im Bundesbriefmuseum), noch erhaltenen Bundesbrief von 1291 der Urkantone erinnern soll, wird seit 1891 in der gesamten Schweiz am 1. August begangen und ist dort ein gesetzlicher Feiertag.

Das Cabaret Cornichon (1934–1951) stärkte in schwierigen Zeiten Tausende Besucher gegen die totalitäre Bedrohung und hat in entscheidendem Masse innere Abwehrkräfte des Landes mobilisiert.[23] Der Verein Pro Patria, der aus dem 1909 gegründeten Schweizerischen Bundesfeierkomitee hervorging, fördert unter anderem den Jugendaustausch als Brückenschlag zwischen den Sprachgemeinschaften (Sammlung 2011).

Wahrnehmung im Ausland

Hans Jakob Christoffel von Grimmelshausen (1622–1676) schrieb über die Schweiz zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges im Simplicissimus:

«Das Land kam mir so fremd vor gegen andern teutschen Ländern, als wenn ich in Brasilia oder China gewesen wäre; da sah ich die Leute in dem Frieden handlen und wandlen, die Ställe stunden voll Viehe, die Baurnhöf lieffen voll Hühner, Gäns und Enten, die Strassen wurden sicher von den Reisenden gebraucht, die Wirtshäuser sassen voll Leute, die sich lustig machten; da war ganz keine Forcht vor dem Feind, keine Sorg vor der Plünderung, und keine Angst, sein Gut, Leib noch Leben zu verlieren; ein jeder lebte sicher unter seinem Weinstock und Feigenbaum, in lauter Wollust und Freud, also dass ich dieses Land vor ein irdisch Paradies hielte, wiewohl es von Art rauch genug zu sein schiene.»

Hans Jakob Christoph von Grimmelshausen

Georg Büchner, der 1836 nach Zürich flüchtete, schrieb im Brief vom 20. November 1836 an seine Eltern:

«Was das politische Treiben anlangt, so könnt Ihr ganz ruhig sein. Laßt euch nur nicht durch die Ammenmärchen in unseren Zeitungen stören. Die Schweiz ist eine Republik, und weil die Leute sich gewöhnlich nicht anders zu helfen wissen, als daß sie sagen, jede Republik sei unmöglich, so erzählen sie den guten Deutschen jeden Tag von Anarchie, Mord und Totschlag. Ihr werdet überrascht sein, wenn ihr mich besucht; schon unterwegs überall freundliche Dörfer mit schönen Häusern, und dann, je mehr Ihr Euch Zürich nähert und gar am See hin, ein durchgreifender Wohlstand; Dörfer und Städtchen haben ein Aussehen, wovon man bei uns keinen Begriff hat. Die Straßen laufen hier nicht voll Soldaten, Akzessisten und faulen Staatsdienern, man riskiert nicht von einer adligen Kutsche überfahren zu werden; dafür überall ein gesundes, kräftiges Volk, und um wenig Geld eine einfache, gute, rein republikanische Regierung, die sich durch eine Vermögenssteuer erhält, eine Art Steuer, die man bei uns überall als den Gipfel der Anarchie ausschreien würde

Georg Büchner[24]

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Der schottische Staatstheorektiker James Bryce beschrieb die Schweizerische Demokratie kurz vor dem Ersten Weltkrieg in seinem mehrbändigen Werk Modern Democracies (1921)[25][26]:

«Die Vorzüge, die ein fremder Beobachter an der Regierung der Schweiz entdeckt, wenn er einen Vergleich mit anderen ausgewachsenen Demokratien des Altertums und der Neuzeit macht, lassen sich wie folgt zusammenfassen: Eine Stabilität, die im Bund auffallend ist und in den Kantonen, wenn auch nicht im gleichen Umfange, aber doch ziemlich allgemein herrscht. (…) Eine Verwaltung, die unvergleichlich sparsam und im allgemeinen tüchtig ist (…) Für alle Zweige der Erziehung wird, ausser in einer sehr geringen Anzahl von Kantonen, ausgiebig Vorsorge getroffen. (…) Die Strassen sind in Anbetracht der Schwierigkeiten eines gebirgigen Landes, in dem Erdrutsche und Überschwemmungen nach der Schneeschmelze vorkommen, ausgezeichnet. (…). Die Freiheit des Einzelnen wird respektiert, der Ton des öffentlichen Lebens hält sich auf einem hohen Niveau, und die Politik ist von Korruption nicht befleckt. Das starke Gefühl für staatliche Pflichten zeigt sich in den im grossen Umfange geleisteten Diensten in Kantonen und Gemeinden.»

James Bryce

Alfred de Zayas, US-amerikanischer Völkerrechtler, UN-Sonderberichterstatter für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung äusserte sich zur direkten Demokratie in der Schweiz folgendermassen:

«Die einzige Demokratie, die ich kenne, ist die schweizerische. Sie ist nicht perfekt. Aber sie ist die einzige, in der eine gewisse Korrelation zwischen dem Willen des Volkes und der eigentlichen Politik besteht. (…) Ich muss den Schweizer Bürgern sagen: Sie müssen für den Erhalt der Schweizer direkten Demokratie kämpfen. Das ist nicht nur für Sie, das ist auch ein Modell für die Welt.»

Alfred de Zayas[27]

Literatur

Spätmittelalter und frühe Neuzeit

  • Walter Aemisegger: Die gemeineidgenössische Tätigkeit der Tagsatzung 1649–1712, Diss., Winterthur 1945.
  • Andreas Auer (Hrsg.): Die Ursprünge der direkten Demokratie. Kolloquium vom 27.–29. April 1995 Forschungs- und Dokumentationszentrum Direkte Demokratie, Faculté de Droit et le Centre d´Etudes. Genf, Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel-Frankfurt/Main 1996
  • Peter Blickle: Friede und Verfassung. Voraussetzungen und Folgen der Eidgenossenschaft von 1291, in: Innerschweiz und frühe Eidgenossenschaft. Jubiläumsschrift 700 Jahre Eidgenossenschaft, Hrsg. Historischer Verein der Fünf Orte, Band. 1, Olten 1990, Seiten 13–202.
  • Randolph C. Head; Verein für Bündner Kulturforschung (Hrsg.): Demokratie im frühneuzeitlichen Graubünden. Gesellschaftsordnung und politische Sprache in einem alpinen Staatswesen, 1470–1620. Chronos, Zürich 2001. ISBN 3-0340-0529-6.
  • Jon Mathieu, Hansruedi Stauffacher: Alpine Gemeindedemokratie oder aristokratische Herrschaft? Eine Gegenüberstellung zweier schweizerischer Regionen im Ancien Régime, in: M. Mattmüller (Hrsg.), Wirtschaft und Gesellschaft in Berggebieten (Itinera 5/6), Basel 1986, Seiten 320–360.
  • Ernst Walder: Das Stanser Verkommnis. Ein Kapitel eidgenössischer Geschichte, Stans 1994.
  • Historisches Museum Basel (Hrsg.): Wettstein – Die Schweiz und Europa 1648, Basel 1998.

19. und 20. Jahrhundert

Bund

  • Jean-François Aubert: So funktioniert die Schweiz. Dargestellt anhand einiger konkreter Beispiele, 3., korrigierte Auflage. Cosmos-Verlag, Muri bei Bern 1982.
  • Edgar Bonjour: Geschichte der schweizerischen Neutralität. Vier Jahrhunderte eidgenössischer Aussenpolitik, 9 Bände, Basel/Stuttgart 1965–1976.
  • Anna Christmann: In welche politische Richtung wirkt die direkte Demokratie? Rechte Ängste und linke Hoffnungen in Deutschland im Vergleich zur direktdemokratischen Praxis in der Schweiz, Nomos, Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4204-5
  • Jean-Daniel Delley (Hrsg.): Direkte Demokratie und schweizerische Aussenpolitik, Basel 1999
  • Andreas Ernst, Albert Tanner, Matthias Weishaupt (Hrsg.): Revolution und Innovation. Die konfliktreiche Entstehung des schweizerischen Bundesstaates von 1848, Chronos Verlag, Zürich 1998, ISBN 978-3-905312-66-9
  • Adolf Gasser: Geschichte der Volksfreiheit und der Demokratie. Sauerländer, Aarau 1939.
  • Adolf Gasser: Gemeindefreiheit als Rettung Europas. Grundlinien einer ethischen Geschichtsauffassung. Bücherfreunde, Basel 1947.
  • Adolf Gasser: Aufbau von unten oder Zwang von oben. Ein Beitrag zur Frage des Föderalismus. Dr. Riederer-Verlag, Stuttgart 1947
  • Thomas Hildbrand, Albert Tanner (Hrsg.): Im Zeichen der Revolution. Der Weg der Schweiz zum schweizerischen Bundesstaat 1798–1848, Zürich 1997.
  • Alfred Kölz: Neuere schweizerische Verfassungsgeschichte, Verlag Stämpfli, Bern 1992
  • Alfred Kölz: Der Weg der Schweiz zum modernen Bundesstaat: 1789 – 1798 – 1848 – 1998. Historische Abhandlungen, Rüegger, Chur/Zürich 1998. Seite 145 ff.: Zur Bedeutung der Zürcher Kantonsverfassung vom 18. April 1869: Die Zürcher Verfassung von 1869 hat erstmals in einem grösseren Staatswesen ausgedehnte direktdemokratische Einrichtungen real eingeführt und hat insofern das selbst von Rousseau für nicht möglich Gehaltene verwirklicht.
  • Alfred Kölz: Freiheit und Demokratie – Zum hundertsten Geburtstag von Zaccaria Giacometti, in: Zaccaria Giacometti. Ausgewählte Schriften, Zürich 1994, 331 ff.
  • Wolf Linder: Direkte Demokratie, in: Handbuch der Schweizer Politik. U. Klöti et al. (Hrsg.), 1999, Seiten 109–130
  • Robert Nef: Gemeindeautonomie, direkte Demokratie und Steuerwettbewerb in der Schweiz, Liberales Institut der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Potsdam 2009.
  • Leonhard Neidhart: Plebiszit und pluralitäre Demokratie, Verlag Franke, Bern 1970
  • Alois Riklin: Handbuch Politisches System der Schweiz, Band 1, Bern 1983, ISBN 3-258-03197-5.
  • Gregor A. Rutz: Die direkte Demokratie – ein Auslaufmodell? Verlag Schweizerzeit, Flaach 2002, ISBN 3-907983-39-4
  • Martin Schubarth: Verfassungsgerichtsbarkeit. Rechtsvergleichend – historisch – politologisch – soziologisch – rechtspolitisch, unter Einbezug der europäischen Gerichtshöfe, Verlag Stämpfli, Bern 2011, ISBN 978-3-7272-8786-2.
  • Rainer J. Schweizer, Ulrich Zelger: Alle Macht dem Volke! Der Verfassungsentwurf der Senatoren Heinrich Krauer und Johann Melchior Kubli von 1800 als Meilenstein schweizerischer Verfassungsgeschichte, in: Bernd Marquardt/Alois Niederstätter (Hrsg.), Das Recht im kulturgeschichtlichen Wandel: Festschrift für Karl Heinz Burmeister zur Emeritierung, Konstanz 2002, 305–339.
  • Brigitte Studer (Hrsg.): Etappen des Bundesstaates. Staats- und Nationsbildung der Schweiz, 1848–1998, Zürich 1998
  • Alois Stutzer, Bruno S. Frey: Stärkere Volksrechte – Zufriedenere Bürger: eine makroökonometrische Untersuchung für die Schweiz, in: Swiss Political Science Review. 6(3), 2000. (pdf; 751 kB)
  • Wolfgang von Wartburg: Die grossen Helvetiker. Bedeutende Persönlichkeiten in bewegter Zeit, Schaffhausen 1997.

Kantone

  • Benjamin Adler: Die Entstehung der direkten Demokratie. Das Beispiel der Landsgemeinde Schwyz 1789–1866, Verlag NZZ, Zürich 2006, ISBN 978-3-03823-163-9
  • Roger Blum: Die politische Beteiligung des Volkes im jungen Kanton Baselland, 1977
  • Andrea Ghiringhelli: Il Cittadino e il voto: materiali sull'evoluzione dei sistemi elettorali nel Cantone Ticino 1803–1990, Verlag Dadò 1995, ISBN 978-8886315111
  • Adrian Vatter: Kantonale Demokratien im Vergleich. Entstehungsgründe, Interaktionen und Wirkungen politischer Institutionen in den Schweizer Kantonen. Verlag Leske + Budrich, Opladen 2002, ISBN 978-3-8100-3431-1
  • René Roca: Bernhard Meyer und der liberale Katholizismus der Sonderbundszeit: Religion und Politik in Luzern (1830–1848), Diss., Verlag P. Lang, Bern 2002, ISBN 3-906769-85-2
  • Roca René: «Wahre Volkssouveränität» oder «Ochlokratie»? Die Debatte um die direkte Demokratie im Kanton Luzern während der Regeneration, in: Der Geschichtsfreund, 156. Band, Altdorf 2003, 115–146.
  • René Roca, Andreas Auer (Hrsg.): Wege zur direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen. Schriften zur Demokratieforschung, Band 3. Zentrum für Demokratie Aarau und Verlag Schulthess AG, Zürich - Basel - Genf, 2011. ISBN 978-3-7255-6463-7.
  • René Roca: ''Wenn die Volkssouveränität wirklich eine Wahrheit werden soll.... Die schweizerische Demokratie in Theorie und Praxis - Das Beispiel des Kantons Luzern. Schriften zur Demokratieforschung, Band 6. Zentrum für Demokratie Aarau und Verlag Schulthess AG, Zürich - Basel - Genf, 2012, ISBN 978-3-7255-6694-5.
  • Martin Schaffner: Die demokratische Bewegung der 1860er Jahre. Beschreibung und Erklärung der Zürcher Volksbewegung von 1867, Basel/Frankfurt am Main 1982.
  • Stefan G. Schmid: Die Zürcher Vetopetitionen von 1837 bis 1842. Eine Quellenstudie zur Entwicklung der direktdemokratischen Staatsidee, in: Zürcher Taschenbuch 2010, Zürich 2009, Seiten 143–225
  • Andreas Suter: Direkte Demokratie – historische Reflexionen zur aktuellen Debatte, Nachwort, in: Benjamin Adler, Die Entstehung der direkten Demokratie. Das Beispiel der Landsgemeinde Schwyz 1780-1866, Zürich 2006, Seiten 219–278.
  • Alexander Trechsel, Uwe Serdült: Kaleidoskop Volksrechte: die Institutionen der direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen 1970–1996, Forschungs- und Dokumentationszentrum Direkte Demokratie, Faculté de Droit de Genève, Verlag Helbing und Lichtenhahn, Basel-Genf-München 1999, ISBN 3-7190-1749-4
  • Bruno Wickli: Politische Kultur und die «reine Demokratie». Verfassungskämpfe und ländliche Volksbewegungen im Kanton St. Gallen 1814/15 und 1830/31, St. Gallen 2006.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Gasser: Gemeindefreiheit als Rettung Europas. Grundlinien einer ethischen Geschichtsauffassung. Verlag Bücherfreunde, Basel 1947
  2. Bundesverfassung Artikel 148
  3. 3,0 3,1 Gebhard Kirchgässner, Lars P. Feld, Marcel R. Savioz: Die direkte Demokratie: Modern, erfolgreich, entwicklungs- und exportfähig. Helbling & Lichtenhahn, Basel/Genf/München 1999, ISBN 3-7190-1837-7
  4. Wege zur direkten Demokratie in den schweizerischen Kantonen
  5. Zentrum für Demokratie Aarau [1]
  6. Randolph C. Head: Demokratie im frühneuzeitlichen Graubünden. Chronos-Verlag, Zürich 2001, ISBN 3-0340-0529-6
  7. Demokratie in der Schweiz – Länderbericht 2008/2009
  8. Gebhard Kirchgässner: Direkte Demokratie. Universität St. Gallen, 2010
  9. 9,0 9,1 Randolph C. Head; Verein für Bündner Kulturforschung (Hrsg.): Demokratie im frühneuzeitlichen Graubünden. Gesellschaftsordnung und politische Sprache in einem alpinen Staatswesen, 1470–1620. Chronos, Zürich 2001. ISBN 3-0340-0529-6
  10. Eduard His: Luzerner Verfassungsgeschichte der neuern Zeit (1798–1940). Luzern 1940
  11. Eugen Huber, Verfasser des ZGB
  12. 12,0 12,1 Wolfgang von Wartburg, Geschichte der Schweiz. München 1951
  13. Elinor Ostrom: Die Verfassung der Allmende: jenseits von Staat und Markt. Mohr, Tübingen 1999, ISBN 3-16-146916-X
  14. Torsten Lorenz: Die Entstehung des europäischen Genossenschaftsgedankens. Dresdner Hefte 2007, Heft 91
  15. U.S. Department of State: Hillary Rodham Clinton, Secretary of State, 29. Juli 2011: America’s Founders were inspired by the ideas and values of early Swiss philosophers like Jean-Jacques Burlamaqui and Emer de Vattel, and the 1848 Swiss Constitution was influenced by our own U.S. Constitution. Swiss commitment to democracy is an example for nations and people everywhere who yearn for greater freedoms and human rights.
  16. Patrick Henry, Rede zur Ratifizierung der amerikanischen Verfassung durch Virginia am 5. Juni 1788: Die Schweiz ist eine Konföderation, bestehend aus unterschiedlichen Regierungen. Sie ist ein Beispiel, das beweist, dass Regierungen mit unterschiedlichen Strukturen sich zu einem Bündnis zusammen schliessen können. Diese verbündete Republik hält seit 400 Jahre stand; und obwohl mehrere der einzelnen Republiken demokratisch und der Rest aristokratisch sind, hat diese Ungleichheit zu nichts Bösem geführt; sie haben der ganzen Macht von Frankreich und Deutschland während dieser langen Zeit getrotzt. Der Schweizer Geist, Sir, hat sie zusammengehalten; sie sind auf immense Schwierigkeiten gestossen und haben sie mit Geduld und Standhaftigkeit überwunden. In der Nachbarschaft von mächtigen und ehrgeizigen Monarchen haben sie ihre Unabhängigkeit, republikanische Einfachheit und Tapferkeit beibehalten.
  17. Pierre-Joseph Proudhon: Über das föderative Prinzip.. 1863
  18. Johann Heinrich Pestalozzi 1815 in Hans Aebli – Zwölf Grundformen des Lehrens, 2006
  19. Bernhard Ehrenzeller, NZZ vom 20./21. März 1999
  20. Stephen P. Halbrook: Die Schweiz im Visier, Novalis 2000
  21. [2] (PDF-Datei; 52 kB) Martin Schubarth: Problematik der Verfassungsgerichtsbarkeit
  22. Neue Zürcher Zeitung vom 19. März 2014: Bruno S. Frey: Wie vertragen sich direkte Demokratie und Wirtschaft?
  23. Elsie Attenhofer: Cornichon. Erinnerungen an ein Cabaret. Benteli Verlag, Bern 1975, ISBN 3-7165-0040-2
  24. Projekt Gutenberg: Georg Büchner – Briefe
  25. Peter Dürrenmatt: Schweizer Geschichte, Verlag Hallwag AG, Bern 1957
  26. James Bryce: Modern Democracies
  27. Alfred de Zayas: Souveränität, Recht und Demokratie versus Machtpolitik
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