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Deutschblütigkeitserklärung

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Mit einer Deutschblütigkeitserklärung (formal: „Bescheinigung über die Einordnung im Sinne der ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14.11.1935“) konnte im Dritten Reich einer Person, die ausländische oder jüdische Vorfahren hatte oder deren Abstammung ungeklärt oder aus anderen Gründen nicht eindeutig als „deutschblütig“ feststand, bescheinigt werden, dass ihr alle Rechte eines deutschblütigen Reichsbürgers im Sinne des Reichsbürgergesetzes zustanden. Sie galten als „Ehrenarier“. Dies war insbesondere in Hinblick auf die verschiedenen „Arierparagraphen“ im Dritten Reich in der Zeit nach den Nürnberger Rassegesetzen von teilweise lebensrettender Notwendigkeit. Die Entscheidung über die Deutschblütigkeitserklärung behielt sich Adolf Hitler als Führer persönlich vor, wie in § 7 der Ersten Verordnung zum Reichsbürgergesetz festgehalten war. Die eigentliche Urkunde als Ersatz für einen Ariernachweis wurde jedoch letztendlich von der Reichsstelle für Sippenforschung ausgefertigt.

Die Antragsteller mussten in der Regel Unterlagen zur bereits längere Zeit nachgewiesenen Ansässigkeit ihrer Familie in Deutschland, eventuellen Dienst im Ersten Weltkrieg (gegebenenfalls auch des Vaters) oder persönlichen Dienst in der Wehrmacht bei der Partei-Kanzlei vorlegen. Bis 1942 wurden derartige Anträge auch insbesondere von Angehörigen der Wehrmacht, die nach der Rasseideologie der Nazisjüdische Mischlinge“ waren, gestellt.

Weblinks

Erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 14. November 1935

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