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Datei:Zeichen 620-40 - Leitpfosten (rechts), StVO 1992.svg

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Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 417 × 1.145 Pixel, Dateigröße: 94 KB)

Diese Datei stammt aus einem gemeinsam genutzten Medienarchiv und kann von anderen Projekten verwendet werden. Die Beschreibung von deren Dateibeschreibungsseite wird unten angezeigt.

Beschreibung

Beschreibung
Deutsch: Zeichen 620-40 – Leitpfosten (rechts). Auf dem Internationalen Kongress für Verkehrssicherheit, der vom 21. bis 23. September 1958 in Kopenhagen stattfand, wurden auf Basis der „Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 11. Februar 1956“ erstmals in der Bundesrepublik Deutschland neue Verkehrszeichen und neue Gestaltungsvorgaben für Autobahnen durch Fritz Heller, Ministerialrat vom Bundesverkehrsministerium, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurden die Fahrbahnmarkierungen an das europäische Übereinkommen über Straßenmarkierungen vom 13. Dezember 1957 und an die Empfehlungen von Sachverständigengruppen angepasst und die Einführung der Europastraßennummerierung bekannt gegeben. Die Leitpfosten werden beschrieben in: Hinweise für die Anordnung und Ausführung von senkrechten Leiteinrichtungen (HLB).
English: German Sign No. 620-40 – reflexion post (RHS)
Datum
Quelle siehe oben
Urheber First datas: Andreas 06
English: vectorized by
Mediatus (nach den amtlichen Vorgaben 2018 digital umgesetzt)
SVG‑Erstellung
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Der SVG-Code ist valide.
 
Dieses Zeichen wurde mit Inkscape erstellt.

Lizenz

Public domain Dieses Werk gilt gemäß dem deutschen Urheberrecht als gemeinfrei, weil es Teil der Statute, Verordnung oder ein gesetzlicher Erlass (Amtliches Werk) ist, das durch eine deutsche Behörde bzw. durch ein deutsches Gericht veröffentlicht wurde (§ 5 Abs.1 UrhG).

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Public domain Diese Abbildung eines Verkehrszeichens ist gemeinfrei, da es Teil des deutschen Verkehrszeichenkatalogs (VzKat), der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) oder eines anderen Gesetzes, einer Verordnung oder einer amtlichen Veröffentlichung ist, die unter anderem im Verkehrsblatt bekannt gemacht wurde (§ 5 Abs. 1 UrhG).

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aktuell14:26, 7. Jan. 2018Vorschaubild der Version vom 14:26, 7. Jan. 2018417 × 1.145 (94 KB)Mediatuskomplett neu mit Bemaßung

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