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Datei:Japanese Crest Maru ni Hidari Mannji.svg

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Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 688 × 688 Pixel, Dateigröße: 281 Bytes)

Diese Datei stammt aus einem gemeinsam genutzten Medienarchiv und kann von anderen Projekten verwendet werden. Die Beschreibung von deren Dateibeschreibungsseite wird unten angezeigt.

Beschreibung

Beschreibung
日本語: 丸に左万字(まるにひだりまんじ)は、日本の家紋「文字紋」の「万字紋」の一種である。丸の内に標準的な図案の「左万字」を描いたもので、蜂須賀氏が用いたことから「蜂須賀万字・蜂須賀卍(はちすかまんじ)」ともいう。
English: Maru ni Hidarimanji is a kind of 'manji badge' in Japanese family badge 'Moji-mon.' It depicts the standard design 'Samanji' in Marunouchi, and it is also called 'Hachisuka Manji' because it was used by the Hachisuka clan.
Datum
Quelle Mukai's file
Urheber Mukai
 
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Please do not replace the simplified code of this file with a version created with Inkscape or any other vector graphics editor


Lizenz

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Der vollständige Text der Lizenz ist im Kapitel GNU-Lizenz für freie Dokumentation verfügbar.

w:de:Creative Commons
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Insignia Dieses Werk stellt eine Flagge, ein Wappen, ein Siegel oder ein anderes offizielles Insigne dar. Die Verwendung solcher Symbole ist in manchen Ländern beschränkt. Diese Beschränkungen sind unabhängig von dem hier beschriebenen Urheberrechtsstatus.
Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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