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Datei:Hamburger Stadtrecht (1497).jpg

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Originaldatei(1.679 × 2.356 Pixel, Dateigröße: 890 KB, MIME-Typ: image/jpeg)

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Beschreibung

Beschreibung
Deutsch: Eine Bildtafel aus dem Hamburger Stadtrecht von 1497. Im Vordergrund beginnt ein Totschlagverfahren. In der linken Bildhälfte steht ein Pranger an dem ein Mann und eine Frau mit Halseisen geschlossen sind, darunter wird die Strafe des Staupenschlagens vollstreckt. Darüber tagt, bei heruntergeklappten Läden, ein öffentliches Gericht, schräg dahinter braut eine Hexe einen Zaubertrank (am Teufel am Rücken kenntlich). Daneben sind Übeltäter im Gefangenenhaus in einem Stock eingeschlossen und ein Scharfrichter steckt nach getaner Arbeit sein Schwert in die Scheide. Über ihm sind Räder und ein Galgen zu sehen und links davon entführt ein bewaffneter Mann eine Frau zu Pferde. Die Beschriftung in mittelniederdeutscher Sprache (dudesche sprake) unter der Abbildung lautet: "Van pynliken saken dat hogeste belangende," (wörtlich übersetzt: Von peinlichen Sachen das höchste betreffend). Das weiße Spruchband mit roter Schrift in der oberen Bildhälfte sagt in lateinischer Sprache: Peccantes coram omnibus argue, ut ceteri timorem habeant (Die da sündigen, die strafe im Angesichte aller, auf daß sich auch die übrigen fürchten.). Der Spruch stammt aus dem 5. Kapitel des 1. Brief des Paulus an Timotheus im Neuen Testament (1 Tim 5,20). Das weiße Spruchband mit roter Schrift in der unteren Bildhälfte sagt: Maleficos ne pacieris viuere super terram. Dieser Spruch stammt aus dem Hexenhammer (Malleus Maleficarum) und geht selbst wiederum auf das alttestamentarische 2. Buch Mose (Exodus) zurück (Exod. XXII, 18: maleficos non patieris vivere. - Die Zauberinnen sollst du nicht leben lassen.).
Datum
Quelle Scan aus: Wolfgang Schild –- Die Geschichte der Gerichtsbarkeit, München: Verlag Georg D. W. Callwey 1980. Lizenz für: Nikol Verlagsgesellschaft mbH, Hamburg 1997 S. 40. ISBN 3-930656-74-4 Erläuterung: S. 41
Urheber Autor/-in unbekanntUnknown author
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
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Public domain

Dieses Werk ist gemeinfrei, weil seine urheberrechtliche Schutzfrist abgelaufen ist.
Dies gilt für das Herkunftsland des Werks und alle weiteren Staaten mit einer gesetzlichen Schutzfrist von 100 oder weniger Jahren nach dem Tod des Urhebers.


Dieses Werk ist gemeinfrei in den Vereinigten Staaten, weil es vor dem 1. Januar 1929 veröffentlicht (oder beim U.S. Copyright Office registriert) wurde.

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aktuell23:31, 5. Mär. 2009Vorschaubild der Version vom 23:31, 5. Mär. 20091.679 × 2.356 (890 KB)Lewenstein{{Information |Description={{de|1=Eine Bildtafel aus dem Hamburger Stadtrecht von 1497. Im Vordergrund beginnt ein Totschlagverfahren. In der linken Bildhälfte steht ein Pranger an dem ein Mann und eine Frau mit Halseisen geschlossen sind, darunter wird

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