BeschreibungFlag of Ethiopia (1975–1987, with emblem).svg |
አማርኛ: የኢትዮጵያ ሰንደቅ ዓላማ (፲፱፻፷፯–፲፱፻፹፯ አ.ም.)
English: Flag of Ethiopia used from 1975 to 1987
Esperanto: Flago de Etiopio uzata de 1975 ĝis 1987
Italiano: Bandiera dell'Etiopia usata dal 1975 al 1987
Oromoo: Alaabaa Itoophiyaa (1975–1987)
Soomaaliga: Calanka Itoobiya (1975–1987) |
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Nach U.S. Circ. 38a. haben die folgenden Staaten weder die Berner Übereinkunft noch ein anderes Urheberrechtsabkommen unterzeichnet:
- Äthiopien, Eritrea, Irak, Iran, Marshallinseln, Osttimor, Palau, Somalia, Somaliland und Südsudan.
Urheberrechtsansprüche dieser Staaten, dies betrifft Werke, die von Staatsbürgern eines dieser Staaten innerhalb ihres Landes veröffentlicht werden, werden in anderen Staaten nicht anerkannt und sind daher in den meisten anderen Staaten, wie Deutschland, Österreich, und der Schweiz, gemeinfrei.
- Allerdings ist folgendes zu beachten
- Werke, die in diesen Staaten von Staatsbürgern eines Unterzeichnerstaates der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen neben dem örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz ihres Heimatstaates und sind daher auch international geschützt.
- Werke, die gleichzeitig (d. h. innerhalb von 30 Tagen) in einem Unterzeichnerstaat der Berner Übereinkunft veröffentlicht werden, genießen zusätzlich zum örtlichen Urheberrecht auch den Urheberrechtsschutz des Fremdstaates, der unter Umständen eine längere Schutzdauer vorsieht.
- Unveröffentlichte Werke aus diesen Ländern sind möglicherweise vollständig urheberrechtlich geschützt.
- Ein Werk aus einem dieser Länder kann in den USA gemäß URAA urheberrechtlich geschützt werden, wenn das Heimatland des Werks einen Urheberrechtsvertrag oder eine Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten abschließt und das Werk in seinem Heimatland weiterhin urheberrechtlich geschützt ist.
Äthiopien hat ein Urheberrechtsgesetz erlassen, das im Amtsblatt (Inoffizielle englische Übersetzung (WIPO)) veröffentlicht wurde und am 19. Juli 2004 in Kraft trat. Achtung: Nach den Regeln von Commons reicht dieser Baustein alleine nicht aus. Es muss auch ein Lizenzbaustein vorhanden sein, der beschreibt, wieso das Werk im Ursprungsstaat gemeinfrei ist.
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