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Datei:Deutsche Arbeitsfront KVK.svg

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Originaldatei(SVG-Datei, Basisgröße: 928 × 948 Pixel, Dateigröße: 538 KB)

Diese Datei stammt aus einem gemeinsam genutzten Medienarchiv und kann von anderen Projekten verwendet werden. Die Beschreibung von deren Dateibeschreibungsseite wird unten angezeigt.

Beschreibung

Beschreibung
English: Flag for Units of the German Labour Front which excelled in their output of war munitions (Flagge für Einheiten der Deutschen Arbeitsfront, die eine Überproduktion von Kriegsmunition lieferten), Deutsches Reich 1939-1945
Datum
Quelle

Own work by uploader

 
Diese W3C-unbestimmte Vektorgrafik wurde mit Inkscape erstellt .
Data from Davis/Mc Gregor: "Flags of the Third Reich" Part 3, London 1994, ISBN 1 85532 459 8
Urheber Fornax

Lizenz

Public domain
Diese Datei zeigt die Flagge einer deutschen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gemäß § 5 Abs. 1 des deutsches Urheberrechtsgesetzes sind amtliche Werke wie Wappen oder Flaggen gemeinfrei. Da die Bundesrepublik Deutschland die Rechtsnachfolgerin der Weimarer Republik sowie des NS-Staats ist, gilt dieses Gesetz auch für Flaggen, die vor 1945 verkündet wurden.
Beachte: Die Verwendung von Wappen und Flaggen (insbesondere die des NS-Staats) rechtlichen Beschränkungen unterliegt, unabhängig vom Urheberrechts-Status der hier gezeigten Darstellung.

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Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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