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Darlehen (Deutschland)

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Ein Darlehen (ugs. auch Kredit, alternative Schreibweise Darlehn) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Kreditgeber oder Darlehensgeber einem Kreditnehmer oder Darlehensnehmer Geld (Banknoten, Münzen, Buchgeld) oder vertretbare Sachen (Sachdarlehen) vorübergehend zur Nutzung überlässt.

Der Darlehensnehmer ist bei Fälligkeit des Darlehens verpflichtet, dem Darlehensgeber den Nennbetrag der Geldschuld bzw. eine gleichwertige Sache zurückzugewähren. Dem Darlehensnehmer wird die Darlehensvaluta übereignet oder abgetreten, sodass er mit den Gegenständen nach Belieben verfahren kann. Das Darlehen kann entgeltlich sein (vgl. § 488 Abs. 3 BGB), sodass der Darlehensnehmer nebst Rückgewähr der Darlehensvaluta einen Zins zu zahlen hat.

Es bestehen rechtliche Unterschiede zwischen einem Kredit und einem Darlehen (§§ 488 bis 490 BGB). Da die beiden Begriffe allerdings sehr eng zusammenhängen, werden sie im Umgangssprachlichen oft synonym verwendet.

Gesetzliche Regelungen

Hinter dem Darlehensvertrag verbargen sich lange Zeit zwei Vertragstheorien, die keine wesentlichen praktischen Auswirkungen zur Folge hatten. In diesen Theorien ging es darum, ob der Darlehensvertrag bereits durch Einigung der Vertragsparteien zustande kam oder ob noch zusätzlich die Auszahlung zur Vertragsentstehung erforderlich sei.

Heute folgen die Gesetze wie die juristische Literatur und Rechtsprechung der Konsensualtheorie. Danach ist der Darlehensgeber kraft Vertragsschluss verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen bestimmten Geldbetrag oder eine vereinbarte vertretbare Sache zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensvertrag kommt daher bereits durch die Einigung der Parteien zustande.

Nach der - nicht mehr vertretenen - Theorie des Realkontrakts muss der Darlehensgeber die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer auskehren. Der Darlehensvertrag ist nach dieser Theorie kein gegenseitiger synallagmatischer Vertrag. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Darlehensgeber die Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer geleistet hat. Die Pflicht des Darlehensnehmers, bei Fälligkeit die Darlehensvaluta zurückzugewähren nebst bedungenen Zins zu zahlen, entsteht bei einem Realkontrakt erst zu dem Zeitpunkt, zu dem dem Darlehensnehmer das Geld oder die vertretbaren Sachen zur Verfügung gestellt werden. Zumindest im deutschen Rechtskreis wird diese Theorie nach der Schuldrechtsmodernisierung nicht mehr vertreten.

Das entgeltliche Darlehen ist ein gegenseitiger Vertrag. Das unentgeltliche Darlehen ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung zum 1. Januar 2002 hat der deutsche Gesetzgeber den Rechtscharakter des Darlehensvertrags von einem Realkontrakt (vgl. §§ 607 Abs. 1 BGB a.F.) in einen gegenseitigen Konsensualvertrag umgewandelt. Zudem hat er die Bestimmungen für das Gelddarlehen (§§ 488 ff. BGB) und für das Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) voneinander getrennt. Zugleich wurde das Recht des Verbraucherdarlehensvertrages, also eines zwischen einem Unternehmer (z. B. einer Bank) und einem Verbraucher geschlossenen Gelddarlehensvertrags, das zuvor durch das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) geregelt war, neu in die §§ 491 ff. BGB eingegliedert.

Rechtliche Merkmale

Wie bei jedem Vertrag ist eine Einigung bezüglich der essentialia negotii erforderlich, hier also über die Höhe des Geldbetrages oder die zur Verfügung zu stellende Sache und eine Verzinsung.

Bei Gelddarlehen wird in der Regel ein Zinssatz vereinbart, der – wenn nichts Besonderes vereinbart wird – stets nach Ablauf jeweils eines Jahres zu zahlen ist. Ist die Laufzeit kürzer als ein Jahr, sind die Zinsen bei der Rückerstattung zu entrichten, vgl. § 488 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann eine zusätzliche Darlehensgebühr vereinbart werden. Diese kann sich nach der Höhe des Darlehens richten und von Bank zu Bank variieren.

Als Objekt eines Sachdarlehens kommen nur vertretbare Sachen in Betracht (§ 607 BGB). Der Sinn eines Sachdarlehens liegt in Abgrenzung zum Miet- oder Pachtvertrag darin, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer Eigentum an der Darlehenssache verschafft. Der Darlehensnehmer ist daher berechtigt, die Sache zu verbrauchen oder weiter zu veräußern. Nach Beendigung des Darlehensverhältnisses muss der Darlehensnehmer eine vertretbare Sache gleicher Art und Güte dem Sachdarlehensgeber zurückerstatten.

Das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer ist ein Dauerschuldverhältnis. Wenn der Darlehensnehmer verpflichtet ist, einen Zins an den Darlehensgeber zu entrichten, handelt es sich um einen gegenseitigen (oder auch: synallagmatischen) Vertrag. Bei einem unentgeltlichen Darlehen, z. B. Darlehen unter Angehörigen, liegt kein gegenseitiger Vertrag vor, weil die Rückerstattungspflicht nicht die Gegenleistung für den Empfang des Darlehens darstellt. Wenn die Vertragsparteien für die Rückerstattung keinen Zeitpunkt bestimmen, hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Falls sie eine feste Laufzeit vereinbaren, können beide den Darlehensvertrag vorzeitig einseitig nur in den gesetzlich geregelten oder vereinbarten Fällen kündigen oder einvernehmlich aufheben.

Historisch zu verstehen ist die Unwirksamkeit des Darlehens wegen Wucher. Das sittenwidrige oder Wuchergeschäft ist nach § 138 BGB nichtig. In der Regel liegt dies bei allen synallagmatischen Rechtsgeschäften vor, bei denen Leistung und Gegenleistung in einem besonderen Missverhältnis stehen. In Betracht kommt aber auch der Zinswucher, von dem gesprochen wird, wenn der vereinbarte Zins den am Markt üblicherweise gehandelten Zins um 100 % übersteigt (z. B. 24 % p. a. statt 12 % p. a.).

Darlehensarten

  • Endfälliges Darlehen (Fälligkeitsdarlehen, Festdarlehen): Das Darlehen wird am Ende der Laufzeit in einem einmaligen Betrag zurückgezahlt.
  • Annuitätendarlehen: Der jährlich zu zahlende Betrag aus Tilgung und Zinsen ist immer gleich hoch. Dadurch steigt der Tilgungsanteil während der Laufzeit an und der Zinsanteil sinkt entsprechend.
  • Tilgungsdarlehen: Die Tilgung bleibt während der Laufzeit konstant, die Zinsen werden aus dem verbleibenden Kapital berechnet. Dadurch sinken die Raten während der Laufzeit.
  • Laufzeitzinsdarlehen, LAUDA, Ratendarlehen: Der Zinsbetrag für die gesamte Laufzeit wird am Anfang der Laufzeit in einem Betrag dem Darlehensbetrag zugerechnet. Anschließend wird bis zum Ende der Laufzeit der gleiche Betrag (Rate) zurückgezahlt.
  • Partiarisches Darlehen: Der Darlehensgeber erhält statt oder zusätzlich zu den Zinsen eine Gewinnbeteiligung.
  • Bausparvertrag
  • Massedarlehen
  • Abrufdarlehen
  • Rollierendes Geldmarktdarlehen: Rückzahlung flexibel, Zins passt sich den Geldmarktzinsen an.

Darlehen werden unter verschiedenen Produktbezeichnungen angeboten (z. B. "easy credit", Beamtendarlehen etc.), ohne dass diese Werbebezeichnungen eine Darlehensart darstellen würden.

Sicherung

Zur Sicherung eines Kredites können durch den Darlehensnehmer Kreditsicherheiten gestellt werden, wie z. B. Sicherungsübereignung von Sachen, Abtretung von Forderungen, Bürgschaft eines Dritten und Grundschulden. Der schuldrechtliche Vertrag, der für die dinglichen Sicherungsgeschäfte den Rechtsgrund (die causa) bildet, ist die Sicherungsabrede und nicht der Darlehensvertrag.

Darlehenskosten

Der Effektivzins ist der entscheidende Kostenindikator bei der Suche nach preisgünstigen Darlehen. Die Berechnung des Effektivzinses ist im Verhältnis zum Endverbraucher in § 6 Preisangabenverordnung bindend vorgeschrieben. Für eine genaue Berechnung lässt sich jedoch auch sehr gut die klassische Rentenrechnung einsetzen, wenn Betrag und Zeitpunkt aller mit dem Darlehen verbundenen Ein- und Auszahlungen vom Darlehensanbieter abgefragt werden können:

  • Auszahlungen (Beispiel):
    • Darlehensbetrag oder Darlehensbeträge
  • Einzahlungen (Beispiele):

Wenn Darlehen einen Aufbau haben, der ihr Verständnis erschwert, dann müssen einfach alle Zahlungen ohne Berücksichtigung ihrer Benennung erfasst werden, denn die Wirkung einer Zahlung ist geldlich völlig unabhängig davon, wie die Zahlung bezeichnet wird. Effektivzinsformeln, in denen Ein- und Auszahlungen nach Kategorie rechnerisch unterschiedlich ausgewertet werden, können für zwei Darlehen mit gleichartigem Zahlungsfluss (Betrag und Zeit) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Die Anwendung der klassischen Rentenrechnung zur Effektivzinsberechnung vermeidet Manipulationen des Effektivzinses durch Darlehensgestaltung.

Bei manchen Darlehenskonstruktionen ist die Anwendung vorgeschriebener Effektivzinsberechnungen kaum möglich. Hier hilft die klassische Rentenrechnung ganz besonders. Heute sind die bei der Rentenrechnung verwendeten iterativen Verfahren sowohl in speziellen Darlehensanalyseprogrammen wie auch schon in manchen Spreadsheet-Programmen implementiert.

Zinsloses Darlehen im Konzern

Im Bezug zum Leistungsempfänger unterscheidet man zwischen einem Zinsverzicht ohne und mit Sanierung. Beim Ersteren gilt die Direktbegünstigungstheorie, das heißt der Leistungsempfänger ist die Tochtergesellschaft, die zinsloses Darlehen erhält. Beim Letzteren gilt die Dreieckstheorie das heißt Leistungsempfänger ist die Muttergesellschaft.

Gewinnsteuern

  • Muttergesellschaft (gewährt Darlehen): Der Gewinnverzicht führt weder zu einem geld- noch buchmässigen Abfluss bei der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist nicht verpflichtet, im Geschäftsverkehr mit ihrer Tochtergesellschaft einen Gewinnzuschlag zu verrechnen. Wird die verdeckte Kapitaleinlage nicht auf dem Beteiligungsbuchwert offengelegt, ist dies handelsrechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips besteht keine Grundlage für eine Besteuerung. Die Besteuerung des Gewinnverzichtes bedarf einer steuergesetzlichen Grundlage, die nicht vorliegt. Somit ist keine Korrektur des steuerbaren Gewinnes vorzunehmen. Die Gestehungskosten bleiben unverändert, es liegt keine als Gewinn besteuerte verdeckte Kapitalanlage vor.
  • Die Tochtergesellschaft (erhält Darlehen) weist theoretisch einen zu hohen Gewinn aus. Der Zinsverzicht stellt eine bei der Gewinnsteuer neutrale, verdeckte Kapitaleinlage (Art. 60 Bst. a DBG) dar. Kapitaleinlagen unterliegen grundsätzlich der Emissionsabgabe. Nach Praxis der ESTV wird bei periodischen Kapitaleinlagen, wie Zinsverzichte der Anteilsinhaber, keine Emissionsabgabe erhoben.
  • Muttergesellschaft (erhält Darlehen): Der Zinsverzicht der Tochtergesellschaft qualifiziert bei der MG als geldwerte Leistung. Die MG kann den Beteiligungsabzug vornehmen.
  • Tochtergesellschaft (gewährt Darlehen): Verzichtet die TG auf einen Zins, findet in diesem Umfang eine Gewinnzurechnung bei der B AG statt. Es liegt eine geldwerte Leistung vor. Maßgebend ist das ESTV Rundschreiben.
  • Muttergesellschaft: Aufgrund der modifizierten Dreieckstheorie hat die geldwerte Leistung der TG bei der MG keine Steuerfolgen, so dass bei der MG handelsrechtlich keine Korrekturen bei den Beteiligungen erforderlich sind. Die Gesehungskosten bleiben unverändert.
  • Tochtergesellschaft (erhält Darlehen von Schwestergesellschaft): Die TG weist einen zu hohen Gewinn aus und kann eine Gewinnkorrektur geltend machen, sofern die Veranlagung noch nicht rechtskräftig ist.
  • Tochtergesellschaft (gewährt Darlehen): Ein Zinsverzicht gilt als geldwerte Leistung und wird erfolgswirksam aufgerechnet. Maßgebend ist das ESTV Rundschreiben.

Verrechnungssteuern

  • Die geldwerte Leistung unterliegt der Verrechnungssteuer nach Art. 4 VStg und Art. 20 Abs. 1 VStV. Da es sich bei der MG und der TG um inländische Gesellschaften handelt, ist das Meldeverfahren möglich aufgrund Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV.
  • Tochtergesellschaft (gewährt Darlehen): Die geldwerte Leistung unterliegt der Verrechnungssteuer nach Art. 4 VStG und Art. 20 Abs. 1 VStV. Da es sich bei der MG und TG um inländische Gesellschaften handelt, ist das Meldeverfahren möglich.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Darlehen – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
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