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Cuius regio, eius religio

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Cuius regio, eius religio, auch: cuius regio, illius religio (lateinisch für: ‚wessen Gebiet, dessen Religion‘, im damaligen Sprachgebrauch oft: ‚wes der Fürst, des der Glaub'‘), ist eine lateinische Redewendung, die besagt, dass der Herrscher eines Landes berechtigt ist, die Religion für dessen Bewohner vorzugeben. Sie ist die Kurzform eines im Augsburger Religionsfrieden und im Westfälischen Frieden niedergelegten Rechtsprinzips. Die lateinische Redewendung wurde vom Greifswalder Rechtsprofessor Joachim Stephani im Jahre 1612 geprägt.

Ausgangspunkt bis zur Reformation

Seit Entstehung des Staatswesens im Altertum wurde die Staatsgewalt als göttliche Stiftung aufgefasst (→ Gottesgnadentum). So war es einerseits Aufgabe des Staates, den Schutz und die Verbreitung der anerkannten (Staats-)Religion sicherzustellen. Ein Abweichen von der jeweiligen Staatsreligion stellte andererseits die Legitimationsbasis des Staates in Frage. Die Herrscher betrachteten sich deshalb als verpflichtet und berechtigt, die staatlich anerkannte Religion durchzusetzen. Beispiele für diese Verbindung von Staat und Religion lassen sich im Alten Ägypten (gottgleiche Stellung des Königs), antiken Griechenland (Asebie) oder auch im Kaiserkult des Römischen Reiches finden. Seit 380 war das Christentum im Römischen Reich Staatsreligion und diente gleichermaßen als Legitimationsbasis für die weltliche Herrschaft. Im Heiligen Römischen Reich stellte das katholische Christentum bis zu Beginn der Frühen Neuzeit faktisch die Staatsreligion dar. Häresie, also religiöse Abweichungen innerhalb der Kirche, wurde nach dem Reichsrecht verfolgt. Die obrigkeitliche Sorge und Bewahrung der Staatsreligion waren zum Zeitpunkt der Reformation 1517 der Normalfall und ein anderer Zustand grundsätzlich nicht vorstellbar. Ausnahme war die mehr oder weniger geduldete jüdische Religion.

Reichskrise durch die Reformation

Im Zuge der Reformation wurden nach 1517 weite Landstriche in West-, Nord- und Mitteleuropa protestantisch. Der im Heiligen Römischen Reich regierende Kaiser Karl V., ein Teil der Fürsten und große Teile des fürstlichen Klerus schlossen sich der Reformation aber nicht an. Damit zerbrach die religiöse Einheit des Reiches. Auch die Reichstage zwischen 1527 und 1545, die Religionsgespräche zwischen 1540 und 1546, der Schmalkaldische Krieg 1546/47 und das Augsburger Interim 1548 vermochten diese nicht wiederherzustellen. Damit war ein alle gemeinsam verpflichtendes Recht gegen Häresie auf Reichsebene de facto nicht mehr durchsetzbar. Die Regelung des cuius regio, … war die Antwort auf die reichsverfassungsrechtliche Krise, dass die Protestanten trotz religiöser Abweichung nicht von der Herrschaft im Reich ausgeschlossen werden konnten.

Rechtssatz

Im Zuge der Reformationszeit wurde das Prinzip der obrigkeitlichen Bestimmung der Religion unter der Bezeichnung Ius reformandi in Deutschland neu gefasst. Mit dem Passauer Vertrag von 1552 und im Augsburger Religionsfrieden von 1555 wurde ein politisches Patt zwischen Kaiser, lutherischen und katholischen Landesherren des Heiligen Römischen Reiches zum Anlass genommen, Verfolgung wegen Häresie gegenüber den Lutheranern zu suspendieren. Die obrigkeitliche Bestimmung und Beaufsichtigung der Religion wurde aber nicht abgeschafft, sondern auf die Ebene der Territorien verlagert. In diesen gab es weiterhin eine obrigkeitlich durchgesetzte Religion. Anerkannt im Sinne des Augsburger Religionsfriedens waren zunächst nur Katholiken und Lutheraner (vgl. § 17). Der Westfälische Friede bezog 1648 dann auch die reformierte Konfession in die Gewährleistung ein.

Dieser Kernaspekt des Ius reformandi wurde 1610 durch den pommerschen Kanonisten Joachim Stephani mit dem Satz cuius regio, eius religio popularisiert.

Eng mit dem Rechtssatz Cuius regio, eius religio verbunden war das Ius emigrandi in § 24 des Augsburger Religionsfriedens. Hiernach konnten Untertanen, die nicht der Konfession des Landesherrn folgen wollten, in Begleitung ihrer Familie und unter Mitnahme ihres Eigentums auswandern. Die Untertanen hatten somit das Recht, einem erzwungenen Konfessionswechsel auszuweichen. Allerdings konnte diese Auswanderung aus Glaubensgründen nur vollzogen werden, wenn alle herrschaftlichen Verbindlichkeiten abgelöst waren; beispielsweise durch Freikauf aus einer Leibeigenschaft, was den wirtschaftlichen Ruin bedeuten konnte.

Ausnahmen

Geistliche Herrschaften

Eine wichtige Ausnahme vom „Cuius-Regio-Prinzip“ bestand in Form des reservatum ecclesiasticum ‚Geistlicher Vorbehalt‘. Er regelte, dass ein römisch-katholischer, geistlicher Herrscher seine Besitzungen und Herrschaftsrechte verlor, wenn er evangelisch wurde. Das Domkapitel bzw. das Klosterkonvent musste dann einen römisch-katholischen Nachfolger wählen. Zum Ausgleich des Nachteils, der den Protestanten durch den Geistlichen Vorbehalt entstand, gab König Ferdinand I. die so genannte Declaratio Ferdinandea ab, durch die die Rechte der landsässigen evangelischen Ritter und Städte in geistlichen Territorien gesichert wurden.

Reichsstädte

In den Reichsstädten bestanden nach der Reformation oft mehrere Konfessionen. Hier entwickelten sich zuerst „Staats“- und Gesellschaftsmodelle, die auf eine obrigkeitlich bestimmte, vom Staat vorgegebene Einheitsreligion verzichten konnten. Dazu zählten etwa Simultankirchen oder konfessionsgebundener Proporz in den städtischen Gremien. Es gab Städte, in denen bis zu vier „Religionen“ offiziell nebeneinander existierten, etwa Frankfurt am Main: Römisch-katholisch, lutherisch, reformiert und jüdisch.

Bewertung und Wirkung

Das Cuius-Regio-Prinzip bedeutet die grundsätzliche rechtliche Anerkennung, dass ein Konfessionswechsel – wenn zunächst auch nur für Landesherren und nur für einzelne Konfessionen – möglich und rechtmäßig war. Der religiöse Frieden wurde nach Auseinanderbrechen der konfessionellen Einheit im Zuge der Reformation zunächst vorübergehend und im Westfälischen Frieden endgültig hergestellt. Die Wahrheitsfrage wurde auf Reichsebene suspendiert und es wurde auf Verfahren abgestellt, mit denen die beiden Konfessionen miteinander umgehen konnten, wie etwa die itio in partes. Hierdurch war auf Reichsebene eine erste Säkularisation der Staatsgewalt erreicht und damit eine Voraussetzung für den modernen, freiheitlichen Staat in seinen Anfängen entwickelt.[1]

Neben dieser staatsrechtlichen Wirkung hatte das Prinzip auch eine Ausstrahlung auf die individualrechtliche Sphäre: Das ius emigrandi gab dem Einzelnen erstmals in Religionsangelegenheiten einen individuellen Freiheitsbereich, wenngleich die Ausübung durch hohe materielle Pflichten erschwert wurde. Es stellt damit eine Vorform der heutigen Religions- bzw. Gewissensfreiheit dar. In den einzelnen Reichsteilen wurde im Laufe des 18./19. Jahrhunderts die Möglichkeit, mehrere Konfessionen in einem Staat zu tolerieren, durch politische Zwänge und die im 18. Jahrhundert wirkende Aufklärung möglich. Diese Entwicklung führte schließlich in den Verfassungen des 19. Jahrhunderts zum individuellen Recht auf Religionsfreiheit.

Außerhalb des Heiligen Römischen Reiches

In Frankreich war ein Nebeneinander der Konfessionen nur zeitweise im 16. Jahrhundert möglich. Der „Sonnenkönig“ Ludwig XIV. beendete 1685 durch sein Edikt von Fontainebleau die religiöse Toleranz, getreu der Formel: « un roi, une loi, une foi » (deutsch: „Ein König, ein Gesetz, ein Glaube“)[2].

In Großbritannien sind nach wie vor staatsrechtliche Relikte des Grundsatzes cuius regio, eius religio in Geltung. Konfessionsbestimmender Souverän ist hier der Monarch in Verbindung mit dem Parlament (King-in-parliament). Im Rahmen seines Rechtes über die Thronfolge bestimmen zu können, schließt es nach wie vor durch die Bill of Rights und den Act of Settlement Personen von der Thronfolge aus, die der katholischen Kirche angehören oder angehört haben. Diese Einschränkungen gelten nicht automatisch für deren Nachkommen oder wenn der Gatte während einer bestehenden Ehe konvertiert. Die Glaubensfreiheit der Untertanen war für Katholiken und radikale Protestanten (Dissenters) nicht immer gewährleistet, wurde jedoch seit dem 18. Jahrhundert gewährt.

Einzelnachweise

  1. vgl.: Ernst-Wolfgang Böckenförde: Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation. In: Säkularisation und Utopie. Ebracher Studien. Ernst Forsthoff zum 65. Geburtstag. Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1967, S. 75–94 (Auch in: Ernst-Wolfgang Böckenförde: Staat, Verfassung, Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht (= Suhrkamp-Taschenbuch Wissenschaft 953). Suhrkamp, Frankfurt am Main 1991, ISBN 3-518-28553-X, S. 92–114).
  2. Siehe Info von www.franzoesischer-dom.de mit dem Spruch: « un roi, une loi, une foi ».
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