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Codex Iustinianus

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CORPUS IURIS CIVILIS ROMANI. Institutiones et Digestae. Gothofredus, 1583

Der Codex Iustinianus ist einer von vier Teilen des später so bezeichneten Corpus iuris civilis. Die Gesetzessammlung wurde vom römischen Kaiser Justinian am 13. Februar 528 n. Chr. mit der Constitutio de novo codice componendo (auch Constitutio Haec genannt) in Auftrag gegeben, wobei er anordnete, alle noch geltenden Kaisergesetze zusammenzustellen. Die Kompilatoren erhielten dabei erhebliche Spielräume, was die Kürzung und Aktualisierung betraf. Ein wichtiges Ziel des damals erst seit wenigen Monaten regierenden, energischen Herrschers war die Herstellung der Einheit des spätantiken römischen Rechtswesens.

Dem Codex Iustinianus gingen ältere private Sammlungen der kaiserlichen Konstitutionen durch Gregorius (2. bis 3. Jahrhundert n. Chr., Codex Gregorianus) und Hermogenian (293-294 n. Chr., Codex Hermogenianus) sowie eine amtliche Sammlung durch Kaiser Theodosius II. (438 n. Chr., Codex Theodosianus) voraus.

Geschichte

Inhaltliche Widersprüche zwischen dem klassischen römischen Recht, das auf Latein verfasst worden war und seine Blüte im 2. und 3. Jahrhundert erlebt hatte, und der spätantiken Rechtspraxis des 5. und 6. Jahrhunderts stellten ein erhebliches, wenn auch nicht unüberwindliches Hindernis für die kaiserliche Verwaltung dar. Es sollte durch zusätzliche Ergänzungen der Kaiserkonstitutionen zu einer Gesamtkodifikation beseitigt werden. Die Sprache des Codex Iustinianus ist dabei durchgängig Latein, denn um 530 war dies noch immer die Sprache der oströmischen Verwaltung und Rechtsprechung. Doch nahm der Einfluss des Griechischen zu, weshalb Justinian, wiewohl selbst lateinischer Muttersprachler, nach 535 die meisten neuen Gesetze (Novellen) auch auf Griechisch veröffentlichte, damit diese für die Bevölkerung besser verständlich wären.

Federführend bei der Aktion war Justinians quaestor sacri palatii Tribonian, der von Rechtsgelehrten von der berühmten Rechtsschule von Beirut und aus Konstantinopel unterstützt wurde. Der Codex besteht aus 12 Büchern: Buch 1 hat das Kirchenrecht zum Inhalt, die Bücher 2-8 das Privatrecht und Privatprozesse; Buch 9 befasst sich mit dem Strafrecht und mit Strafrechtsverfahren; die Bücher 10-12 behandeln schließlich das Verwaltungsrecht und das Finanzrecht.

Die erste Version des Codex wurde bereits am 7. April 529 durch die Constitutio Summa in Kraft gesetzt und sollte ab dem 16. April jenes Jahres als alleinige Quelle kaiserlichen Rechts gelten. Diese Fassung wurde am 16. November 534 (Constitutio Cordi) durch eine zweite (Codex Repetitae Praelectionis) ersetzt, die ab dem 29. Dezember 534 gelten sollte und - mit wenigen Lücken - erhalten geblieben ist. Fragmente der ersten Version von 529 sind nur auf Papyrus überliefert (vor allem P. Oxy. XV 1814), was einige Rückschlüsse auf die Unterschiede zwischen den beiden Fassungen erlaubt. Diese waren vor allem durch die Quinquaginta decisiones ("Fünfzig Entscheidungen") bedingt, neue Bestimmungen Justinians zu zentralen Punkten, die seit 530 erlassen worden waren und die erste Version des Codex früh überholt erscheinen ließen.

Der Codex bot eine zusammenfassende Darstellung der noch gültigen Kaisergesetze (Reskripte) von der Zeit des Kaisers Hadrian (117 bis 138) bis ins Jahr 534 und stellt damit zusammen mit dem etwa hundert Jahre älteren Codex Theodosianus die wichtigste Quelle sowohl für das klassische römische Recht als auch für die spätantike Rechtspraxis dar. Wichtig war, dass alle nicht in den Codex aufgenommenen Gesetze fortan ihre Gültigkeit verloren, während alle in ihm gesammelten Erlasse unmittelbare Gesetzeskraft zugesprochen bekamen. Wie stark die Kompilatoren dabei in den Wortlaut der älteren Gesetze und Reskripte eingriffen, ist umstritten; in jedem Fall strichen sie fast immer alles, was auf den konkreten Kontext einer gesetzlichen Regelung hingewiesen hätte, was die historische Auswertung der Gesetze oft erschwert.

Kaiser Hadrian wurde von Justinians Juristen als Anfangspunkt gewählt, weil sich unter diesem Herrscher, der das prätorische Edikt hatte festschreiben lassen, die Art der römischen Gesetzgebung verändert hatte. Dem Codex wurden neben der Übersetzung von Kaiserkonstitutionen ins Griechische auch Schriften klassischer römischer Juristen, die Digesten, und ein Lehrbuch des römischen Rechts, die Institutionen, beigefügt. Diese Komponenten wurden durch Beseitigung bestehender Widersprüche inhaltlich verknüpft, sie gehörten aber nicht zum Codex, sondern ergänzen ihn zum Corpus iuris civilis. Ebenfalls nur beigefügt wurden ab 535 die Novellen, die leges novellae, die neue Regelungen enthielten, welche wie gesagt zumeist (auch) auf Griechisch verfasst wurden (sofern sie nicht primär lateinischsprachige Reichsteile betrafen). Viele dieser Novellen sind nur in der griechischen Version erhalten, doch spricht alles dafür, dass es zumindest bei den reichsweit gültigen Gesetzen Justinians stets auch offizielle lateinische Fassungen gab (vgl. Kaiser 2012).

Das Werk stellt den letzten Höhepunkt der antiken römischen Rechtspflege dar und entfaltete seit dem Hochmittelalter, als die Hochschule von Bologna den Codex wiederentdeckte, eine enorme Wirkung, die bis heute anhält: Damals erlebten der Codex Iustinianus und die anderen Teile des Corpus Iuris in Westeuropa eine Renaissance, nachdem der Codex während der ausgehenden Spätantike und dem Frühmittelalter im Westen (wo der Codex Theodosianus ungleich einflussreicher gewesen war) wenig Bedeutung erlangt hatte.

Literatur

  • Béla Adamik: Zur Geschichte des offiziellen Gebrauchs der lateinischen Sprache. Justinians Reform. In: Acta Antiqua Academiae Scientiarum Hungaricae. Bd. 43, Nr. 1/2, November 2003, ISSN 0044-5975, S. 229–241, doi:10.1556/AAnt.43.2003.1-2.16, (Behandelt die Sprache des Codex und der Novellae.).
  • Iole Fargnoli (Hrsg.): ACTI. Auxilium in Codices Theodosianum Iustinianumque investigandos. LED Edizioni Universitaire, Mailand 2009, ISBN 978-88-7916-403-0.
  • Paul Jörs: Codex Iustinianus. In: Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft (RE). Band IV,1, Stuttgart 1900, Sp. 167–170.
  • Wolfgang Kaiser: Die Zweisprachigkeit reichsweiter Novellen unter Justinian. Studien zu den Novellen Justinians. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Bd. 129, Heft 1, 2012, S. 392–474, doi:10.7767/zrgra.2012.129.1.392, (Kaiser widerspricht in mehreren Punkten Adamik und vertritt die Position, dass Justinian die Sprache der Gesetzgebung nach Vollendung des Codex keineswegs vollständig auf Griechisch umgestellt habe; der Umstand, dass die meisten Novellen nur auf Griechisch erhalten sind, sei nur dem Umstand zu verdanken, dass man in Byzanz ab dem 7. Jahrhundert kein Latein mehr sprach.).
  • Hartmut Leppin: Die Gesetzgebung Iustinians – der Kaiser und sein Recht. In: Karl-Joachim Hölkeskamp, Elke Stein-Hölkeskamp (Hrsg.): Erinnerungsorte der Antike. Die römische Welt. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54682-X, S. 457–466, (Knappe Einführung auf dem neuesten Forschungsstand und mit weiterführenden Literaturangaben.).

Weblinks

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