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Chancengleichheit

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Chancengleichheit bezeichnet in modernen Gesellschaften das Recht auf eine gerechte Verteilung von Zugangs- und Lebenschancen. Dazu gehört insbesondere das Verbot von Diskriminierung beispielsweise aufgrund des Geschlechtes, des Alters, der Religion oder der sozialen Herkunft, das in den Menschenrechten festgeschrieben ist.

Während in der Natur Chancen nach statistisch beschreibbaren Regeln, per Zufall oder über die Macht des Stärkeren / Ersteren / Angepasstesten (engl. fittest) verteilt werden, werden Chancen in menschlichen Gesellschaften durch Menschen reguliert. In den Bemühungen um Chancengleichheit drückt sich das Verständnis von Gerechtigkeit als Demokratie aus. Mangelnde Chancengleichheit wird als ungerecht empfunden und kann den sozialen Frieden gefährden.

1912: Suffragetten protestieren für die Chancengleichheit von Frauen

Chancengleichheit und das deutsche Grundgesetz

Im Artikel 3 Absatz 3 des deutschen Grundgesetzes heißt es: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."[1] Dieses richtet sich jedoch vor allem an die öffentliche Gewalt, wie etwa Gerichte und Behörden. Im privaten Bereich ist es schwieriger durchzusetzen. So wird es zum Beispiel schwer sein, zu beweisen dass man wegen seiner ethnischen Herkunft von einem Vermieter abgelehnt wurde und nicht etwa wegen anderer Eigenschaften.

Ideologische Positionen zur Idee der Chancengleichheit

Chancengleichheit ist ein zentrales Ziel des Liberalismus. Im Unterschied zum Sozialismus, der eine Gleichheit im Ergebnis anstrebt (Ergebnisgleichheit), fordern Liberale gleiche Rahmenbedingungen und gleiche Aufstiegschancen. Man spricht daher im Liberalismus auch von Startchancengleichheit.

Startchancengleichheit herrscht dann, wenn die um ein Gut oder eine Position Konkurrierenden weder strukturell noch interaktionell diskriminiert werden.

Die Frage ob tatsächlich Startchancengleichheit gegeben ist, lässt sich oft schwer beantworten. Treten Jungen etwa heute deswegen seltener aufs Gymnasium über als Mädchen, weil die Grundschullehrer sie diskriminieren oder weil sie einfach nicht so gut in der Schule sind? Nehmen Frauen seltener Führungspositionen ein als Männer, weil sie diskriminiert werden oder weil sie weniger fähig sind eine solche auszufüllen?

Chancengleichheit und Sprache

Einige Menschen sind der Meinung, dass zur Chancengleichheit auch eine nicht-diskriminierende Sprache gehöre. So solle man statt von "Behinderten" von "Menschen mit besonderen Bedürfnissen" sprechen.

Vom österreichischen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wurde ein Buch herausgebracht, welches einen emanzipatorischen Sprachgebrauch nahelegt. Es finden sich folgende Beispiele[2]

  • „behindertengerecht“: besser „barrierefrei“
(Barrierefreiheit ist für alle Menschen wichtig.)
  • „taubstumm“: besser „gehörlos“
(Gehörlos geborene Menschen können sprechen und verstehen sich als Angehörige einer Sprachminderheit.)
  • „An den Rollstuhl gefesselt sein“: besser „Einen Rollstuhl benutzen“
(Ein Rollstuhl bedeutet keine Immobilität.)

Stefan Göthling, Geschäftsführer von „Mensch zuerst“ in Deutschland fordert:

„Ich möchte nicht als „geistig Behinderter“ bezeichnet werden. Das verletzt mich. Dazu hat kein Mensch das Recht. Bitte unterstützen Sie uns weiterhin dabei, gegen dieses Unrecht zu kämpfen. Ich bitte Sie: Erzählen Sie auch anderen Menschen von unserer Unterschriften-Liste. Damit der Begriff geistig behindert endlich abgeschafft wird.“

Stefan Göthling: Mensch zuerst - Netzwerk People First Deutschland e.V.: 1000 Unterschriften gegen den Begriff „geistige Behinderung“. In: people1.de, 19. Juni 2008

Weitere Kritik am Sprachgebrauch kommt aus der Richtung der feminstischen Linguistik.[3] Dadurch, dass Frauen in der deutschen Sprache oft nicht mitbezeichnet würden, würden sie auch nicht mitgedacht und letztendlich strukturell diskriminiert. So sei es abzulehnen, dass 99 Lehrerinnen und ein Lehrer als "Lehrer" bezeichnet würden. Besser sei der Ausdruck "Lerhrpersonal" oder "Lehrerinnen und Lehrer". Ebenso solle man statt von "Studenten" von "Studierenden" sprechen. Daher solle auch der Begriff "Studentenwerk" durch den Begriff "Studierendenwerk", der Begriff "Studentenschaft" durch den Begriff "Studierendenschaft" ersetzt werden und so weiter. Ebenso wird der Gebrauch des Binnen-I empfohlen. Es wird dazu geraten, das Wort "man" zu vermeiden.[4]

Chancengleichheit im internationalen Bildungssystem

Die Chancengleichheit im internationalen Bildungssystem wird auch durch den Begriff Bildungschance ausgedrückt. Ausführlichere Artikel finden sich dort und unter Bildungsbenachteiligung.

Chancengleichheit im Schweizer Bildungssystem

Bitte Belege für diesen Artikel bzw. den nachfolgenden Abschnitt nachreichen!

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Situation in der Schweiz, bei internationalen Vergleichen sind sämtliche, auch hier nicht aufgeführte Faktoren hinzuzuziehen.

Die Schweiz wirbt seit längerem mit dem Slogan "Chancengleichheit im Schweizer Bildungssystem". Entgegen dem, was dieser Slogan den bildungswilligen Schweizer Bürgern suggeriert, wurden die Voraussetzungen für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen nach Schweizer Bundesrecht in einigen Kantonen sogar erheblich erschwert, jedoch in keinem Schweizer Kanton erleichtert. So verlangen neuerdings einige Schweizer Kantone auf einem Ausbildungsbeitragsgesuch die Unterschrift der Eltern selbst dann, wenn der Bildungswillige das 25. Altersjahr erreicht hat, auch dann, wenn dem Elternteil die elterliche Gewalt entzogen wurde. Konkret sind unverheiratete erwachsene Bildungswillige in der Schweiz ein Leben lang vom steuerbaren Einkommen ihrer Eltern abhängig, selbst dann, wenn die Eltern kein Sorgerecht haben.

Das zugrundeliegende Schweizer Bundesgesetz überträgt die Verantwortung bezüglich Ausbildungsbeiträgen, welche die vom Bund und den Kantonen viel kommunizierte Chancengleichheit sicherstellen soll, auf die Kantone, gewährt diesen also freie Hand.

Fakt ist, dass im Jahr 2010 in der Schweiz selbst über 25-jährige keinen rechtlichen Anspruch auf Ausbildungsfinanzierung haben, wenn ein (auch geschiedenes, oder sogar ein Elternteil, welches nie obhutschaftsberechtigt war, mehr als das von der Behörde festgelegte Einkommen verdient. Dies deshalb, weil sich die zuständige Behörde nicht dazu äussert, welcher Betrag nach Erreichen des 25. Altersjahres effektiv angerechnet wird. Eltern bildungswilliger Kinder, die in der Schweiz wohnen, sind nicht dazu verpflichtet, diesen eine den Fähigkeiten des Kindes entsprechende Ausbildung zu finanzieren.

Ob die bildungswilligen Schweizer Kinder unter 25 Jahre alt oder älter sind, spielt keine Rolle. Ob es gleiche Chancen hat wie andere Gleichaltrige erfährt es erst, wenn seine Eltern tot sind, denn erst dann benötigt es die Unterschriften - oder wie die Behörden sagen "Einwilligung" - seiner Eltern nicht mehr.

Chancengleichheit im Beruf

Im Berufsleben sind Menschen ebenso von Diskriminierung betroffen wie im Alltag, wenn aufgrund des engen Zusammenlebens nicht sogar noch mehr. Da sich Diskriminierung schlecht auf die Arbeitsmoral auswirkt, innerbetriebliche Reibereien oder sogar Rivalitäten zwischen den ethnischen Gruppen entstehen können, versuchen Unternehmen in einem gewissen Rahmen, Chancengleichheit zu gewährleisten. Ein weiterer Grund für das eigenständige Handeln ist die Möglichkeit, dass durchaus qualifizierte Fachkräfte ausgegrenzt oder ferngehalten werden können oder Betroffene das Unternehmen verklagen (besonders in den USA).

Dennoch gab es gerade von deutschen Unternehmen starke Vorbehalte und Interventionen gegen das Antidiskriminierungsgesetz. Und zumindest in den Führungsetagen der großen deutschen Konzerne sind kaum Frauen zu finden, noch Menschen mit einer "niedrigeren" sozialen Herkunft.[5]

Chancengleichheit im Unternehmen betrifft gleichen Lohn für gleiche Arbeit, das Zulassen der Besetzung angesehener Stellen durch Minderheiten und die Beseitigung versteckter Diskriminierung, wie Regelungen, die z.B. durch Präsenzpflichten Frauen mit Kindern gewisse Positionen unmöglich machen. Betriebswirtschaftliche Ansätze zur Schaffung von Chancengleichheit werden unter dem Term Diversity Management zusammengefasst. Obwohl grundsätzlicher Konsens über die Richtigkeit der Chancengleichheit besteht, ist man sich über ihren Grad uneinig.

Maßnahmen zur Herstellung von Chancengleichheit

Maßnahmen zur Herstellung von Chancengleichheit können zum Beispiel Mainstreaming, Quotierung, der Einsatz bzw. die Berücksichtigung des Konzeptes Universal Design oder Bildungsförderung sein.

Chancengleichheit der Parteien

Im deutschen Verfassungsrecht spielt der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien eine wichtige Rolle. Er ist vom Bundesverfassungsgericht aus der Zusammenschau der Artikel 3, 21 und 38 des Grundgesetzes entwickelt worden und hat seinen Niederschlag in den Regelungen des Parteiengesetzes und der Wahlgesetze gefunden.

Die Chancengleichheit der Parteien ist eine Voraussetzung für den demokratischen Rechtsstaat. Denn in ihm wird in freien Wahlen eine Entscheidung der Wahlbürger herbei geführt, die nicht einseitig zugunsten bisher erfolgreicher Parteien verfälscht werden darf. Besondere Konfliktfälle haben sich in der Praxis in Deutschland wiederholt im Zusammenhang mit dem Wahlrecht, mit der Parteienfinanzierung und mit dem Zugang zu Wahlwerbesendungen in Rundfunk und Fernsehen ergeben.

Kritik am Begriff der Chancengleichheit

Laut Ralf Dahrendorf sei die bildungspolitische Position, dass "Bildung ein Bürgerrecht" sei, das noch nicht ideal verwirklicht ist, in erster Linie so praktiziert würde, dass Chancengleichheit gefordert wird.[6] Grundlage dafür ist die bekanntermaßen zu unterstellende Ungleichheit diesbezüglicher Realisierungsmöglichkeiten für verschiedene Bevölkerungsgruppen. Die Einlösung des besagten Rechtsanspruchs bleibt also Angelegenheit der einzelnen Wettbewerber. Die Forderung nach Chancengleichheit sei laut Heinz Heckhausen eine Wettbewerbsformel und als solche die Kehrseite des Leistungsprinzips.[7] Laut Tawney begrenze das System der Chancengleichheit in der Bildung die Anspruchshaltung der Beteiligten. Jeder sehe die Wahrnehmung seiner Chancen als persönliche Kalkulation bzw. Risikoabwägung. Keine Leistung begründe Ansprüche für die soziale Karriere. Angebot und Nachfrage regele die soziale Wertigkeit der erreichten Bildungsabschlüsse und Qualifikationen. Wer das Risiko langer Ausbildung scheue (z.B. vermögenslose Arbeiterkinder) würde sich, so Tawney, "gern" mit weniger begnügen. Wer sich dank besserer sozialer Absicherung durch die Familie längere Bildung sowieso leiste, würde auch leichter das spätere Risiko eines entwerteten Abschlusses hinnehmen. Man könne insofern die Gewährung von Chancengleichheit als Einladung an ungebetene Gäste betrachten, die durch die Umstände von der Wahrnehmung der Einladung auch wieder Abstand nähmen.[8] Das Bildungsparadox sei laut Helmut Heid also gar nicht paradox, sondern die reale Verlaufsform der Herstellung von Chancengleichheit, was deren gesellschaftliche Zwecksetzungen und Wirkungen unterstelle.[9]

Zitate

„Chancengleichheit ist weder eine Utopie noch eine Illusion. Die abstrakte Verwirklichung von Chancengleichheit im Bildungswesen oder durch das Bildungswesen ist nichts anderes als die Legitimation (oder Verschleierung) der Regeln und Verfahren, nach denen Menschen tatsächlich in Güteklassen eingeteilt werden. Mit diesen Regeln und Verfahren werden nicht nur bereits erörterte Prämissen, Zwecke und Konsequenzen, sondern auch die Kriterien anerkannt, hinsichtlich derer Erfolg versus Misserfolg (häufig völlig fraglos) jeweils definiert sind.“ (Helmut Heid 1988, S.11)

Siehe auch

Literatur

  • Ursula Birsl; Cornelius Schley: Sorgenkind Bildung - Mehr Bildungschancen, aber weniger Bildungsgerechtigkeit, VSA, Hamburg1997
  • Pierre Bourdieu; Jean-Claude Passeron: Die Illusion der Chancengleichheit. Untersuchungen zur Soziologie des Bildungswesens am Beispiel Frankreichs. Klett, Stuttgart 1971
  • Jürgen Gerhards; Holger Lengfeld: Europäisierte Chancengleichheit? Einstellungen zur Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für EU-Ausländer, Berliner Journal für Soziologie 2009, Nr. 19(4), S. 627-652
  • Christian Jülich: Chancengleichheit der Parteien, Duncker und Humblot, Schriften zum Öffentlichen Recht Bd. 51, Berlin 1967
  • Helmut Heid: Zur Paradoxie der bildungspolitischen Forderung nach Chancengleichheit, in: Zeitschrift für Pädagogik, Flitner Hrsg., Jahrgang 34, Heft 1, S.1-17, Weinheim/Basel 1988
  • Knoll, Christopher, Monika Bittner, u.a. (1996) Lesben und Schwule in der Arbeitswelt. Ergebnisse zur Diskriminierung von Lesben und Schwulen in der Arbeitssituation. München, Institut für Psychologie-Sozialpsychologie, im Auftrag des Niedersächsischen Sozialministeriums. (Hrsg.): Institut für Psychologie-Sozialpsychologie, Ludwig-Maximilian-Universität München.
  • Thomas Meyer; Udo Vorholt: Bildungsgerechtigkeit als politische Aufgabe. Dortmunder politisch-philosophische Diskurse, Band 9. Bochum 2011, Projektverlag. ISBN 978-3-89733-238-6
  • Friedrich H. Steeg: Lernen und Auslese im Schulsystem am Beispiel der „Rechenschwäche“. Ffm./Berlin/Bern/N.Y./Paris/Wien 1996, Peter-Lang-Verlag, ISBN 3-631-30731-4 Rezensionen und Buchdownload

Weblinks

Wiktionary: Chancengleichheit – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 3, Absatz 3
  2. Stadt Wien: Barrierefreie Stadt: Begriffe begreifen
  3. Luise F. Pusch: Die Frau ist nicht der Rede wert: Aufsätze, Reden und Glossen. Suhrkamp, 1999, ISBN 3-518-39421-5.
  4. Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig Holstein: Mehr Frauen in die Sprache. Leitfaden zur geschlechtergerechten Formulierung. 1990. S. 11
  5. Michael Hartmann: Vom Mythos der Leistungseliten, 2003
  6. Ralf Dahrendorf: Arbeiterkinder an deutschen Universitäten 1965 Mohr Siebeck Verlag ISBN 3-16-517471-7, Seite ???
  7. Heckhausen, H. (1974). Leistung und Chancengleichheit. Göttingen: Hogrefe, Seite ???
  8. Tawney:Equality 1951, Seite ???
  9. Helmut Heid: Zur Paradoxie der bildungspolitischen Forderung nach Chancengleichheit, in: Zeitschrift für Pädagogik, Flitner Hrsg., Jahrgang 34, Heft 1, S.1-17, Weinheim/Basel 1988
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