Jewiki unterstützen. Jewiki, die größte Online-Enzy­klo­pädie zum Judentum.

Helfen Sie Jewiki mit einer kleinen oder auch größeren Spende. Einmalig oder regelmäßig, damit die Zukunft von Jewiki gesichert bleibt ...

Vielen Dank für Ihr Engagement! (→ Spendenkonten)

How to read Jewiki in your desired language · Comment lire Jewiki dans votre langue préférée · Cómo leer Jewiki en su idioma preferido · בשפה הרצויה Jewiki כיצד לקרוא · Как читать Jewiki на предпочитаемом вами языке · كيف تقرأ Jewiki باللغة التي تريدها · Como ler o Jewiki na sua língua preferida

Bundesnaturschutzgesetz

Aus Jewiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Kurztitel: Bundesnaturschutzgesetz
Abkürzung: BNatSchG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Umweltrecht
Fundstellennachweis: 791-9
Ursprüngliche Fassung vom: 20. Dezember 1976
(BGBl. I S. 3573, 3574, ber. 1977 I S. 650)
Inkrafttreten am: 24. Dezember 1976
Letzte Neufassung vom: 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. März 2010
Letzte Änderung durch: Art. 8 G vom 13. Mai 2019
(BGBl. I S. 706, 724)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Dezember 2019
(Art. 25 G vom 13. Mai 2019)
GESTA: E013
Weblink: Text des Gesetzes
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, kurz Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bildet in der Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Basis für die Schutzgüter Natur und Landschaft und die Maßnahmen von Naturschutz und Landschaftspflege.[1] Es ist in seiner ursprünglichen Fassung im Dezember 1976 in Kraft getreten und hat das bis dahin geltende Reichsnaturschutzgesetz von 1935 abgelöst. Mit dem Beitritt der DDR hat es in den neuen Ländern das Landeskulturgesetz (1970) der DDR ersetzt.

Zielsetzung

Das Gesetz definiert in den Eingangsbestimmungen die Ziele und Grundsätze für Naturschutz und Landschaftspflege und stellt den Zusammenhang zum europäischen Naturschutzprogramm „Natura 2000“ her. Jeder wird aufgefordert, „nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei[zu]tragen und sich so [zu] verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden“ (§ 2).

Wichtigste Regelungsbereiche und -inhalte

Die bekannteste Auswirkung der Naturschutzgesetze sind die Naturschutzgebiete. Unabhängig von deren großer Bedeutung muss Naturschutz flächendeckend betrieben werden. Deswegen sind hier an erster Stelle die Regelungen genannt, die für Flächen gelten, die nicht speziell dem Naturschutz gewidmet sind.

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1 (§§ 1 bis 7) regelt die allgemeinen Vorschriften.

Landwirtschaft

Die Landwirtschaft ist derjenige Wirtschaftssektor, der am meisten in der Fläche wirkt, oft an naturbelassene Flächen angrenzt und naturnahe Flächen bearbeitet. Deswegen ist für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes von großer Bedeutung, dass sie sich dessen Erfordernissen in gewissem Umfang anpasst. § 5 des Gesetzes macht das zur Pflicht, indem Grundsätze einer so genannten „guten fachlichen Praxis“ aufgestellt werden, d. h. naturschutzverträglicher landwirtschaftlicher Methoden. Diese Vorschrift ist erst 2003 nach langjährigen Auseinandersetzungen mit den landwirtschaftlichen Interessenverbänden erstritten worden, sie stellt einen für die Ziele des Naturschutzes bedeutenden Fortschritt dar.

Der Begriff „Gute fachliche Praxis“ stammt aus den Vorschriften des Pflanzenschutz- und des Düngemittelrechts, wo er bereits in den 1980er Jahren verwendet wurde.

Begriffsbestimmungen

In § 7 werden einige Begriffsbestimmungen angeführt, u. a. die Definition der besonders und der streng geschützten Arten (vgl. Artikel Artenschutz).

Kapitel 2 Umweltbeobachtung, Landschaftsplanung

Kapitel 2 (§§ 8 bis 12) regelt die Umweltbeobachtung, Aufgaben der Landschaftsplanung, Inhalte der Landschaftsplanung, Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspläne sowie Zusammenwirken der Länder bei der Planung.

Kapitel 3 Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)

Vermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu unterlassen, unvermeidbare müssen grundsätzlich durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 15 BNatSchG). Ist eine solche Kompensation nicht möglich, ist der Eingriff verboten, wenn in der Abwägung die Belange des Naturschutzes anderen Belangen im Rang vorgehen. Der „Eingriff“ wird von § 14 Abs. 1 BNatSchG definiert als „Veränderung der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können“. Die Bezugnahme auf den Grundwasserspiegel dient dem Schutz von Feuchtgebieten und von Trockengebieten (einschließlich ihrer speziellen Flora und Fauna) sowie indirekt der Reinhaltung des Grundwassers im Interesse der Wasserversorgung.

Bauleitplanung und Planfeststellung

Auch die Bauleitplanung muss Belange des Naturschutzes berücksichtigen. § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB sieht die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts im Bauleitplan vor. Insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt sind bereits bei der Planaufstellung (im Planungsprozess) zu berücksichtigen. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gilt insoweit nicht (§ 18 BNatschG); vielmehr muss bereits vorbeugend-planerisch dafür gesorgt werden, dass Eingriffe in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und, soweit möglich, ausgeglichen werden (sog. Baurechtskompromiss). Die Inschutznahme bestimmter Gebiete (wie Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiete) ist als „sonstige Nutzungsregelung“ bzw. „Festsetzung“ gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB in den Bauleitplan nachrichtlich zu übernehmen.

Einige Vorhaben, wie etwa der Bau von Verkehrswegen oder großen Kraftwerken, erfordern in den meisten Fällen ein Planfeststellungsverfahren, in das die Belange des Naturschutzes durch Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörden gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG mit eingebracht werden. In der Abwägung zwischen Nutzungsinteressen und Naturschutzinteressen laufen letztere allerdings häufig Gefahr, „weggewogen“ zu werden, wie Kritiker es ausdrücken. Diese Problematik liegt jedoch weniger im Gesetz oder einer ordnungsgemäß durchgeführten Abwägung begründet als in Entscheidungsstrukturen, -kriterien (manchmal zu knappe Begründungsinhalte für die jeweilige Entscheidung) und -personal einzelner Behörden.

Kapitel 4 Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Flächenschutz)

Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien geschützter Gebiete sowie den Schutz bestimmter Einzelobjekte vor. Der Charakter dieser Gebiete wird in jeweils eigenen Beiträgen beschrieben:

Abschnitt 1 Biotopverbund und Biotopvernetzung

Diese Gebiete sollen nach Möglichkeit nicht isoliert voneinander bestehen, sondern in einem Biotopverbund miteinander vernetzt sein und insgesamt mindestens zehn Prozent der gesamten Landesfläche erreichen.

Abschnitt 2 Netz „Natura 2000“

Bund und Länder erfüllen die sich aus der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes Natura 2000.

Ferner sind in diesem Abschnitt das Vorgehen bei der Ausweisung von FFH- und Vogelschutzgebieten und der Überprüfung der Verträglichkeit und Zulässigkeit von Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten festgelegt.

Kapitel 5 Schutz und Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Artenschutz)

In Kapitel 5 (§§ 37 bis 55) enthält das Bundesnaturschutzgesetz zahlreiche Regelungen zum Artenschutz:

  • Im Abschnitt zum allgemeinen Artenschutz (§§ 39 bis 43) stehen die für alle Tier- und Pflanzenarten geltende Regelungen. Beispielsweise legt § 39 fest, dass Hecken und Bäume zum Brutschutz für Vögel in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht geschnitten werden dürfen.
  • Der Abschnitt zum besonderen Artenschutz (§§ 44 bis 47) enthält Vorschriften, die bestimmte Tier- und Pflanzenarten betreffen. Hier wird zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden.
  • Zu den streng geschützten Arten gehören die in Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (das sind durch Handel stark gefährdete Arten des Anhangs I, teilweise auch Anhangs II des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens), in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als streng geschützt aufgelisteten Arten.
  • Zu den besonders geschützten Arten gehören neben allen streng geschützten Arten auch die europäischen Vogelarten (vgl. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie) und die in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung als besonders geschützt aufgelisteten Arten.

Kapitel 6 Meeresnaturschutz

Kapitel 6 (§§ 56 bis 58) regelt den Naturschutz im deutschen Küstengewässer sowie Bereiche der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft

In Kapitel 7 (§§ 59 bis 62) finden sich Regelungen zur Erholung in Natur und Landschaft.

Kapitel 8 Mitwirkung von Vereinen

Die 2002 erfolgte Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes hat die Mitwirkungsmöglichkeiten und -rechte für Naturschutzverbände ausgedehnt. Sie werden – eine förmliche Anerkennung vorausgesetzt – vor dem Erlass von Naturschutz-Verordnungen und im Rahmen von Planfeststellungsverfahren angehört. Allerdings gilt diese Regelung nur für den Bereich der Bundesbehörden. Für die überwiegende Zahl derartiger Verfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, gilt das jeweilige Landesnaturschutzgesetz. Das Verbandsklage­recht wurde durch Bundesrecht verbindlich geregelt (früher Ländersache). Seit 2010 finden sich diese Regelungen in Kapitel 8 (§§ 63 und 64)

Kapitel 9 Ergänzende Vorschriften

Ergänzende Vorschriften finden sich in Kapitel 9 (§§ 65 bis 68).

Kapitel 10 Bußgeld- und Strafvorschriften

Vorschriften zu Bußgeld- und Strafregelungen finden sich in Kapitel 10 (§§ 69 bis 73).

Geschichtliche Entwicklung des BNatSchG

Nach dem Ende des NS-Regimes blieb von 1949 an in der Bundesrepublik Deutschland das am 26. Juni 1935 erlassene Reichsnaturschutzgesetz (RNG) mit Ausnahme des § 24 gültig. In der Folgezeit erstellten die Bundesländer eigene Naturschutzgesetze. Aus der Forderung nach einer Verbesserung des Naturschutzrechtes, wie sie Naturschutzvereine anstrebten, und den Bestrebungen der akademisch verankerten Landespflege sowie des administrativen Naturschutzes folgte ab den 1960er Jahren eine intensive Diskussion um ein neues, umfassenderes Naturschutzgesetz. Strittige Punkte bei der Erarbeitung der Gesetzesvorlage waren z. B. die sogenannte Landwirtschaftsklausel und die Ausgleichsregelung. Schließlich wurde 1976 ein Rahmengesetz, an das die Naturschutzgesetze der Bundesländer angepasst werden mussten, verabschiedet und am 1. Januar 1977 in Kraft gesetzt.[2]

Seither ist es auch unter Berücksichtigung internationaler Naturschutzvereinbarungen und Entwicklungen im Umweltrecht, Abkommen zum Artenschutz z. B. im Rahmen der Europäischen Union sowie flankierender Umweltgesetze (siehe auch UVPG) mehrfach modifiziert worden. Nach dem Beitritt der neuen Bundesländer zum Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hat es in diesen das Landeskulturgesetz abgelöst. Nach weiteren Veränderungen ist 2002 eine erste Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft getreten, die 2010 aufgrund der Föderalismusreform nochmals revidiert worden ist.[3] Das Bundesnaturschutzgesetz beruhte bis zur Föderalismusreform zum größten Teil auf der Kompetenz des Art. 75Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer alter Fassung des Grundgesetzes zur Rahmengesetz­gebung des Bundes. Es enthielt den Rahmen für die Landesnaturschutzgesetze und darüber hinaus einige unmittelbar wirkende Regelungen. Das wurde inzwischen geändert. Das Bundesgesetz enthält nunmehr vorwiegend unmittelbar wirkende Regeln, die in den (erneuerten) Landesgesetzen lediglich durch landesspezifische Regeln ergänzt werden. Dazu gehören auch solche, die der Ausführung der Regeln des Bundesgesetzes unter den Bedingungen des jeweiligen Landes dienen sollen.

Siehe auch

Literatur

  • Erich Gassner, Michael Heugel: Das neue Naturschutzrecht. BNatSchG-Novelle 2010 • Eingriffsregelung • Rechtsschutz, 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60043-2
  • Robert von Landmann, Gustav Rohmer: Umweltrecht. Kommentar. Loseblattkommentar, Bd.IV: Sonstiges Umweltrecht: BNatSchG, 56. Ergänzungslieferung, München 2009, Verlag C. H. Beck (auch als Online-Kommentar bei beck-online)
  • Stefan Lütkes, Wolfgang Ewer: BNatSchG. Kommentar, 1. Aufl., München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-60552-9
  • Hans-Jürgen Müggenborg, Anja Hentschel: Neues Wasser- und Naturschutzrecht. NJW 2010, 961
  • Jochen Schumacher, Peter Fischer-Hüftle: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. 2. Auflage. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 2011, ISBN 978-3-17-021257-2
  • Walter Frenz, Hans-Jürgen Müggenborg: BNatSchG Kommentar, 1. Aufl. 2011, Erich Schmidt Verlag, ISBN 978-3-503-12665-1

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Erich Gassner et al.: Bundesnaturschutzgesetz. Kommentar. Beck, München 2003, ISBN 978-3-406-45848-4.
  2. Karsten Runge: Entwicklungstendenzen der Landschaftsplanung. Vom frühen Naturschutz bis zur ökologisch nachhaltigen Flächennutzung. Springer, Berlin 1998, ISBN 978-3-540-64599-3.
  3. Erich Gassner und Michael Heugel: Das neue Naturschutzrecht. Beck, München 2010, ISBN 978-3-406-60043-2.
link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bundesnaturschutzgesetz aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.