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Bundesjagdgesetz

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Basisdaten
Titel: Bundesjagdgesetz
Abkürzung: BJagdG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland            
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Jagdrecht
Fundstellennachweis: 792-1
Ursprüngliche Fassung vom: 29. November 1952
(BGBl. I S. 780)
Inkrafttreten am: 1. April 1953
Neubekanntmachung vom: 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 14. November 2018
(BGBl. I S. 1850, 1851)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. November 2018
(Art. 6 G vom 14. November 2018)
GESTA: F004
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist seit der Föderalismusreform 2006 ein der Abweichungsgesetzgebung der Länder unterliegendes Bundesgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung, welches in Deutschland das Jagdrecht regelt. Es bestimmt die jagdbaren Tiere, d. h. was als Wild definiert wird und enthält Vorschriften zur Jagdausübung. Es regelt, wer wann was, wo und wie jagen darf.

Dabei stellt es jedoch nur die einstweilen weiter fortgeltenden Rahmenbedingungen auf, während die vorrangige Gesetzgebungskompetenz nunmehr bei den Ländern in ihren jeweiligen Landesjagdgesetzen (siehe Jagdgesetz) liegt.

Das Bundesjagdgesetz enthält in § 38 Strafvorschriften (wg. der unzulässigen Jagdausübung (Wilderei): Verstoß gegen die Schonzeiten oder Tötung eines Elterntieres nach § 22) und gehört somit zum Nebenstrafrecht. Daneben eröffnet § 42 BJagdG den Ländern die Möglichkeit, in den Landesjagdgesetzen Strafvorschriften zu erlassen.

Zur Geschichte

Das gültige deutsche Bundesjagdgesetz stammt aus dem Jahr 1952 und wurde 1976 und 2011 überarbeitet.

Die entscheidende Grundlage für das Jagdrecht[1] wurde in der Frankfurter Nationalversammlung 1848[2] in die Wege geleitet. Damals wurde zusammen mit den deutschen Grundrechten beschlossen, dass das Jagdrecht (im Sinne von Jagdausübungsrecht) auf fremdem Grund und Boden aufgehoben sei und die Berechtigung zur Jagd auf eigenem Grund und Boden im Grundeigentum verankert liege.

Später erarbeitete der sozialdemokratische preußische Ministerpräsident Otto Braun, zusammen mit Ulrich Scherping und aufbauend auf dem preußischen Jagdgesetz (Preußische Verordnung über die Jagd, 1904),[3] mit der Preußischen Tier- und Pflanzenschutzverordnung vom 16. Dezember 1929 die Grundlagen des noch heute gültigen Bundesjagdgesetzes. Dieses erstmals einheitliche deutsche Jagdrecht wurde auch im Ausland als vorbildlich anerkannt.[4]

1934 – also nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten am 30. Januar 1933 – wurde Hermann Göring (damals der „zweite Mann“ im Staat hinter Adolf Hitler) zum Reichsforstmeister, Reichsjägermeister und Obersten Beauftragten für den Naturschutz ernannt. Göring übernahm die Verordnung von 1929 (s. o.) nahezu unverändert in das am 3. Juli 1934 verabschiedete Reichsjagdgesetz[5] und fügte eine mit nationalsozialistischer Ideologie durchsetzte Präambel hinzu.

Eine weitere Änderung erfolgte 2013. Damit können Grundeigentümer, die einer Jagdgenossenschaft angehören und die Bejagung ihrer Flächen aus ethischen Gründen ablehnen, auf Antrag aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden. Das Gesetz enthält flankierende Regelungen zur Haftung des ausscheidenden Grundeigentümers für Wildschäden, zur Wildfolge und zum jagdlichen Aneignungsrecht. Geändert wurde auch die Strafvorschrift zur Jagdwilderei (Paragraf 292 des Strafgesetzbuches) als Folge der neu geschaffenen Befriedung aus ethischen Gründen. Betritt ein Jäger aus ethischen Gründen befriedete Grundflächen, die nicht unbedingt als solche erkennbar sind, macht er sich dadurch nicht strafbar.

Der Bundestag beschloss im Juli 2016 Paragraf 19 des Bundesjagdgesetzes anzupassen, da eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 7. März für Unsicherheit bei Waffenbesitzern sorgte.[6] Das BVerwG sah es nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes in der seit 1977 geltenden Fassung als verboten an, Halbautomaten, wenn sie ein Magazin aufnehmen können, welches mehr als zwei Patronen fassen kann, als Jäger zu besitzen. Tausenden von ihnen drohte daraufhin der Entzug ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis und ihres Eigentums.[7] Der Bundesrat muss der Änderung noch zustimmen.

Für die Übergangszeit gilt eine Verordnung aus München, die im August 2016 in Kraft treten soll. Sie erlaubt den Einsatz halbautomatischer Waffen, welche mit bis zu drei Patronen geladen sind. Diese Übergangsregelung gilt allerdings lediglich für Waffen, die sich bereits im Eigentum befinden. Der Kauf von Halbautomaten wird dagegen erst durch eine neue bundesweite Regelung wieder möglich werden.[8]


Abschnitte

Das BJagdG wird in 11 Abschnitte mit 46 Paragrafen unterteilt:

I. Abschnitt Das Jagdrecht

§§ 1-3

Das Jagdrecht beinhaltet die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet das als solches definierte Wild zu hegen, die Jagd unter Beachtung der Weidgerechtigkeit auszuüben und es sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden, die als Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes hat. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden und die Jagdausübung an Jagdbezirke gebunden.

II. Abschnitt Jagdbezirke und Hegegemeinschaften

§§ 4-10

Als Jagdbezirke werden Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke und ihre jeweilige Gestaltung erfasst. Ebenso die befriedeten Bezirke, insbesondere die Befriedung aus ethischen Gründen. Die Bildung der Jagdgenossenschaft als Körperschaft des Öffentlichen Rechts und ihre Jagdnutzung sowie die beratenden Hegegemeinschaften werden festgelegt.

III. Abschnitt Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechts

§§ 11-14

Die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit kann, unter Einhaltung der Mindestflächen und der Pachtflächenhöchstgrenze, an Dritte für mindestens neun Jahre verpachtet werden. Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzuschließen und der zuständigen Behörde anzuzeigen. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Weiterhin werden das Erlöschen des Jagdpachtvertrages, die Rechtsstellung der Mitpächter und ein Wechsel des Grundeigentümers festgelegt.

IV. Abschnitt Jagdschein

§§ 15-18a

Wer die Jagd ausübt, muss einen, auf seinen Namen lautenden, im gesamten Bundesgebiet gültigen Jagdschein mit sich führen. Bei der Beizjagd zusätzlich einen Falknerjagdschein. Voraussetzung ist eine Jägerprüfung, bzw. ebenso zusätzlich eine Falknerprüfung. Jugendliche ab 16 Jahren können einen Jugendjagdschein erwerben und nur in Begleitung eines erwachsenen Jägers die Einzeljagd ausüben. Der Jagdschein ist bei Unzuverlässigkeit zu versagen oder einzuziehen, z. B. nach § 41 des Waffengesetzes.

V. Abschnitt Jagdbeschränkungen, Pflichten bei der Jagdausübung und Beunruhigen von Wild

§§ 19-22a

In diesem Abschnitt geht es um Sachliche und Örtliche Verbote, das Beunruhigen von Wild, die Abschussregelung, die Jagd- und Schonzeiten und den Tierschutz.

So wird u. a. grundsätzlich geregelt, welche Jagdwaffen und Jagdarten und -methoden verboten sind, aber auch das Beunruhigen von Wild durch, z. B. Fotografieren, das Nachtjagdverbot[9] und die Verwenden künstlicher Lichtquellen, die Verwendung von Fallen etc. Abschußregelungen umfassen die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden, den Schutz von Tierarten, deren Bestand bedroht erscheint, so dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und dies im Rahmen eines Abschussplanes für Schalenwild (außer Schwarzwild) unter Beachtung von jeweiligen Jagd- und Schonzeiten im Sinne der Hege. Zur Verhinderung von vermeidbaren Schmerzen oder Leiden des Wildes wird die Nachsuche und Wildfolge geregelt.

VI. Abschnitt Jagdschutz

§§ 23-25

Inhalt des Jagdschutzes ist der Schutz des Wildes und die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften, z. B. vor Wildseuchen und wer zum Jagdschutz berechtigt ist.

VII. Abschnitt Wild- und Jagdschaden

§§ 26-35

Der Jagdausübungsberechtigte sowie der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes sind berechtigt, das Wild zur Wildschadensverhütung von den Grundstücken abzuhalten oder zu verscheuchen, ohne dass das Grundstück beschädigt, noch das Wild verletzt wird. Zur Verhinderung übermäßigen Wildschadens kann eine Verringerung des Wildbestandes unabhängig von den Schonzeiten angeordnet und auch ohne Einverständnis des Jagdausübungsberechtigten durchgeführt werden. Sonstige Beschränkungen in der Hege beziehen sich auf das Hegen von Schwarzwild, dem Verbot des Aussetzens von Schwarzwild und Wildkaninchen, den Bedingungen, fremde Tiere auszusetzen, und der Fütterung von Wild. Wildschadensersatz durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen ist von der Jagdgenossenschaft zu leisten, oder vertraglich, z. B. durch den Jagdpächter zu regeln. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann. Die Länder können die Ersatzpflicht über eine Wildschadensausgleichskasse regeln. Wildschadenersatz durch Wild aus Gehege obliegt dem Verantwortlichen über die Aufsicht. Der Umfang der Ersatzpflicht errechnet sich aus den Werten, wie sie sich zur Zeit der Ernte darstellen würden. Ein Anspruch auf Ersatz von Wildschaden ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte sich nicht unter bestimmten Bedingungen nach § 32 angemessen beteiligt. Jagdschaden ist jeder, aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehende Schaden und ersatzpflichtig. Der Schaden ist binnen einer Woche, nachdem von dem Schaden Kenntnis genommen wurde, anzumelden und gütlich oder in einem Feststellungsverfahren und erst danach in einem Vollstreckungsverfahren zu regeln.

VIII. Abschnitt Inverkehrbringen und Schutz von Wild

§ 36

Beinhaltet die Ermächtigung des Bundes und der Länder, Vorschriften zu erlassen aus Gründen der Hege, zur Bekämpfung von Wilderei und Wildhehlerei, aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Verhütung von Gesundheitsschäden durch Fallwild über Ursprungszeichen; den Besitz von Wild, das streng geschützt oder zu schützen ist; bei sonstigem Wild den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch, den sonstigen Erwerb, oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild.

IX. Abschnitt Jagdbeirat und Vereinigungen der Jäger

§ 37

In den Ländern sind Jagdbeiräte zu bilden, denen Vertreter der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Jagdgenossenschaften, der Jäger und des Naturschutzes angehören müssen. Bei Verstoß gegen die Grundsätze der Weidgerechtigkeit ist eine Mitwirkung von Vereinigungen der Jäger vorgesehen.

X. Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§§ 38-42

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen bestimmte Regeln des BJagdG verstößt. Verstöße gegen andere §§ sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden können, wobei sowohl die Einziehung von Gegenständen, die sich auf die Straftat oder Ordnungswidrigkeit beziehen, als auch die Entziehung des Jagdscheines möglich sind. Ein Verbot der Jagdausübung kann auch im Zusammenhang mit einer anderen Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgesprochen werden, wenn eine entsprechende Strafe verhängt wurde.

XI. Abschnitt Schlußvorschriften

§§ 43-46

In Sonderregelungen wird die Ausübung des Jagdrechts auf der Insel Helgoland und die Jagd auf Wasservögel auf dem Untersee und dem Rhein bei Konstanz geregelt. Die Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts, Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben unberührt.

Zum materiellen Recht

Hauptartikel: Jagdrecht (Deutschland)

Literatur

  • Johannes Dietlein/Eva Dietlein: Jagdrecht von A – Z. Rechtswörterbuch von A-Z, BLV-Buchverlag, München 2003, ISBN 3-405-16421-4
  • Albert Ebner: Das Jagdrecht: Das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 : Text des Gesetzes mit Ausführungsverordnung, Ergänzungsverordnungen, Überleitungsbestimmungen der Länder und mit sonstigen jagdrechtlichen Vorschriften, Band 2. Deutscher Gemeindeverlag, 1935.
  • Ilse Haseder, Gerhard Stinglwagner: Knaurs Großes Jagdlexikon, Augsburg 2000, ISBN 3-8289-1579-5
  • Albert Lorz / Ernst Metzger / Heinz Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht. Bundesjagdgesetz mit Verordnungen und Länderrecht, Binnenfischereirecht, Fischereischeinrecht, Seefischereirecht. Kommentar, 4. Auflage, München 2011, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-59609-4

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Haseder, S. 426ff.
  2. Josef Bauer: Die Jagdgesetze Preussens. Abgerufen am 18. Juli 2014.
  3. Paul Leonhardt: Die Wurzeln des Bundesjagdgesetzes. Abgerufen am 18. Juli 2014.
  4. Haseder, S. 428
  5. RGBl., 1934, I, S. 549 bei ALEX Historische Rechts- und Gesetzestexte online – ein Angebot der Österreichischen Nationalbibliothek.
  6. Tilman Toepfer: Rechtssicherheit für Jäger: Drei Patronen in der Büchse erlaubt. In: Main-Post. 20. Juli 2016, abgerufen am 9. August 2016.
  7. Urteil zu halbautomatischen Waffen sorgt für Unverständnis in der Jägerschaft. (Nicht mehr online verfügbar.) In: Deutscher Jagdverband. 31. März 2016, archiviert vom Original am 9. August 2016; abgerufen am 9. August 2016. i Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.landesjagdverband.de
  8. Bayern schafft Sonderregelung für halbautomatische Waffen. In: Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. 13. Juli 2016, abgerufen am 9. August 2016.
  9. Das Verbot, Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfasst nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild.
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