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Bundesgesetz über den Konsumkredit

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Basisdaten
Titel: Bundesgesetz über den
Konsumkredit
Kurztitel: Konsumkreditgesetz
Abkürzung: KKG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Schweiz
Rechtsmaterie:
Systematische
Rechtssammlung (SR)
:
221.214.1
Datum des Gesetzes:23. März 2001
Inkrafttreten am: 1. Januar 2003
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (kurz Konsumkreditgesetz, KKG) ist ein in der Schweiz geltendes Bundesgesetz zur Erhöhung des Schutzes des Kreditnehmers vor Überschuldung. Am 1. Januar 2003 ist das revidierte Gesetz in Kraft getreten. Das Konsumkreditgesetz erfasst Konsumkredite und Leasingverträge an natürliche Personen, die keinem beruflichen oder gewerblichen Zweck dienen, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite.

Die Verordnung zum Konsumkredit (VKKG), erlassen vom Bundesrat (SR 221.214.11), regelt einige spezielle Ausführungsbestimmungen, darunter den aktuell gültigen Höchstzins von (Stand März 2010) aktuell 15 % pro Jahr.

Kreditarten

Das Konsumkreditgesetz gilt für die folgenden Arten von Krediten bzw. Abzahlungsverträgen:

  • Überziehungskredite auf laufendem Konto und
  • Kontoüberziehungen, die die Bank stillschweigend akzeptiert.
  • Kredit- und Kundenkarte mit Kreditoption
  • Darlehen (insbesondere Finanzierungs- und Ratenkredite), Zahlungsaufschübe und ähnliche Finanzierungshilfen
  • bestimmte Leasingverträge

Ausnahmen

Ein Überziehungskredit fällt insbesondere dann nicht unter das Konsumkreditgesetz, wenn er

  • grundpfandgedeckt ist
  • durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten gedeckt ist
  • durch ausreichende Vermögenswerte gedeckt ist, welche der Kreditnehmer beim Kreditgeber hält
  • weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80’000 beträgt
  • innert 3 Monaten zurückbezahlt werden muss

Das Gesetz ist ausserdem nur anwendbar, wenn der Kreditnehmer eine natürliche Person ist und den Kredit für private Zwecke aufnehmen möchte.

Vertragsinhalt

Ein Konsumkreditvertrag unterliegt recht strengen Formvorschriften. So muss er auf jeden Fall schriftlich abgefasst werden und neben dem Nettobetrag des Kredits den sogenannten effektiven Jahreszins aufführen, das sind die Gesamtkosten für den Kreditnehmer, inklusive eventueller Spesen oder anderer Gebühren. Auch die geplante Rückzahlungsfrist mit den jeweiligen Raten ist anzugeben. Der Vertrag muss außerdem einen Passus enthalten, der dem Kreditnehmer jederzeit die vollständige Rückzahlung des gesamten Betrages erlaubt – unter Reduktion der Zinsen – und auch die Möglichkeit des Widerrufs muss im Vertrag erwähnt werden.

Eine besondere Form des Konsumkreditvertrages ist der Leasingvertrag, der zwar auch in dem Gesetz behandelt wird, aber durchwegs als Spezialfall angesehen wird. Auch die Vorschriften für den Inhalt unterscheiden sich vom normalen Kreditvertrag, insofern z.B. eine sofortige Rückzahlung nicht jederzeit möglich ist, sondern im Gegenteil bei Vertragsrücktritt der Kreditnehmer dem Verleiher Geld für diesen Rücktritt schuldet.

Summarische Kreditfähigkeitsprüfung

Im Gegensatz zur ausführlichen Kreditfähigkeitsprüfung bei Darlehen (Bankkrediten) muss der Kreditgeber bei Überziehungskrediten lediglich eine sogenannte summarische Kreditfähigkeitsprüfung durchführen. Diese basiert auf den Angaben des Kreditnehmers über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie einer Abfrage der bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) registrierten Kredite durch den Kreditgeber.

Versäumt es der Kreditgeber allerdings, die Kreditfähigkeitsprüfung sorgfältig genug zu machen und gewährt er den Kredit trotz entsprechender Mängel, so ist dem Schuldner automatisch der gesamte Zins inklusive Spesen erlassen. Ist das Verschulden des Kreditgebers schwerwiegend, muss er auch den Kreditbetrag selber abschreiben. Mit dieser Klausel soll das „verschleudern“ von Krediten eingedämmt werden.

Widerrufsrecht des Kreditnehmers

Der Kreditnehmer kann einen Überziehungskredit innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der für ihn bestimmten Vertragskopie schriftlich widerrufen. Kein Widerrufsrecht hat der Kreditnehmer bei stillschweigend akzeptierten Kontoüberziehungen.

Maximaler Zinssatz

Der höchste zulässige effektive Jahreszins für Konsumkredite beträgt derzeit 15 %,[1] wird aber per 1. Juli 2016 auf voraussichtlich 10 % gesenkt werden.[2]

Meldepflicht

Das Gesetz sieht vor, dass die Kreditgeberin der Informationsstelle den von ihr gewährten Konsumkredit oder abgeschlossenen Leasingvertrag melden muss. Bei Kredit- und Kundenkartenkonti besteht diese Meldepflicht erst ab einem ausstehenden Betrag von CHF 3'000.

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Neben dem KKG finden bei Konsumkrediten auch Artikel 3k-n des Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Anwendung, insbesondere Artikel 3n, das festschreibt, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt.

Siehe auch

Einzelnachweise

Literatur

  • Cornelia Stengel: Anwendungsbereich des Konsumkreditgesetzes - Kredit und Leasing, Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite für Konsumenten. Schulthess, Zürich/Basel/Genf 2014, ISBN 978-3-7255-7014-0.
  • Hans Giger: Der Konsumkredit. In: Berner Kommentar. Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht. Band VI: Das Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 1. Teilband, 1. Unterteilband, Stämpfli, Bern 2007, ISBN 978-3-7272-3444-6.
  • Das neue Konsumkreditgesetz (KKG). Schulthess, Zürich 2002, ISBN 3-7255-4451-4.

Weblinks

link=http://de.wikipedia.org/Wikipedia:Hinweis Rechtsthemen Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!
Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Bundesgesetz über den Konsumkredit aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.