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Bußgeldbescheid

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Umschlag einer förmlichen Zustellung eines Bußgeldbescheids wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Durch den Bußgeldbescheid wird in Deutschland das Bußgeldverfahren mit der Zahlung einer Geldbuße und gegebenenfalls Nebenfolgen „vorläufig“ abgeschlossen. Ein Bußgeldbescheid verhindert eine eventuelle strafrechtliche Verfolgung.

Der Bußgeldbescheid wird mit der Zustellung wirksam.

Der Bußgeldbescheid enthält

  • die Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger Nebenbeteiligter,
  • den Namen und die Anschrift des Verteidigers,
  • die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften,
  • die Beweismittel,
  • die Geldbuße und die Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.

Eine weitere Begründung ist nicht erforderlich.

Der Bußgeldbescheid muss Hinweise darauf enthalten, dass

  • er rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird,
  • bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,
  • der Betroffene spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft oder einer etwa bestimmten späteren Fälligkeit (§ 18 OWiG)
    • die Geldbuße oder die bestimmten Teilbeträge an die zuständige Kasse zu zahlen hat oder
    • im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen der Vollstreckungsbehörde (§ 92 OWiG) schriftlich oder zur Niederschrift darzutun ist, warum ihm die fristgemäße Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, und
  • Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden kann, wenn weder gezahlt noch die Zahlungsunfähigkeit dargetan wird.

In Österreich entspricht der Bußgeldbescheid einer Strafverfügung.

Verjährung

Bei der Verjährung ist zu unterscheiden zwischen:

  • Verfolgungsverjährung
  • Vollstreckungsverjährung

Demnach verjährt die Frist zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 26 Abs. 3 StVG[1] nach drei Monaten. Das heißt, innerhalb dieser drei Monate muss die Behörde den Bußgeldbescheid erlassen und ihn dann innerhalb von zwei Wochen zugestellt haben. Manchmal unterbricht diese Verjährung aber auch. Das kann maximal einmal passieren. Spätestens verjährt der Bußgeldbescheid also nach sechs Monaten. Eine Verjährungsunterbrechung kann zum Beispiel eintreten, wenn die Behörde den Anhörungsbogen, der gewöhnlich vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid bei dem Fahrzeughalter ankommt, versendet.[2] Eine Ausnahme bildet der sogenannte Zeugenfragebogen; er unterbricht die Verjährung nicht.

Die absolute Verjährung einer Ordnungswidrigkeit erfolgt wiederum erst nach zwei Jahren. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn das Vergehen zu einem Gerichtsprozess führte. Einen weiteren Sonderfall nehmen Alkohol- und Drogendelikte ein. Sie haben eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.

Die Verfolgung anderer Ordnungswidrigkeiten (außerhalb des Straßenverkehrs) verjährt abhängig von der Höhe des angedrohten Bußgeldes nach 6 Monaten bis 3 Jahren (§ 31 OWiG).

Außerdem gibt es noch die Vollstreckungsverjährung. Sie läuft ebenfalls wesentlich länger. In § 34 OWiG[3] (Ordnungswidrigkeitengesetz) ist daher festgelegt, dass

  • die Verjährung in drei Jahren eintritt, wenn das Bußgeld bis zu 1.000 Euro beträgt und
  • die Verjährung in fünf Jahren eintritt, wenn das Bußgeld mehr als 1.000 Euro beträgt.

Unbezahlte Bußgelder können bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung zwangsvollstreckt werden. Auch die Anordnung von Erzwingungshaft ist möglich.

Einzelnachweise

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