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Briand-Kellogg-Pakt

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Briand-Kellogg-Pakt (1928)

Der Briand-Kellogg-Pakt (auch Kellogg-Pakt, Kellogg-Briand-Pakt oder Pariser Vertrag) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zur Ächtung des Krieges, der am 27. August 1928 in Paris von zunächst elf Nationen unterzeichnet wurde und den man nach dem US-Außenminister Frank Billings Kellogg und dem französischen Außenminister Aristide Briand benannte.

Die historische Bedeutung des Kriegsächtungsvertrages liegt darin, dass man ihn nach 1945 heranzog, um die Kriegsverbrechen Deutschlands und Japans juristisch zu verurteilen.

Entstehung

Aristide Briand
Frank B. Kellogg

Der Briand-Kellogg-Pakt ging auf eine Initiative Briands vom April 1927 zurück, der dabei einen Gedanken des amerikanischen Friedensforschers James T. Shotwell aufgriff. Dem französischen Außenminister ging es zunächst um einen bilateralen Kriegsverzichtspakt zwischen Frankreich und den USA. Im dortigen State Departement vermutete man, es gehe ihm letztlich mit Blick auf das deutsch-französische Verhältnis darum, Frankreich ein bevorzugtes Verhältnis zu den USA zu sichern. Nicht zuletzt unter dem Druck der amerikanischen Friedensbewegung, aber auch, weil ein bilaterales Abkommen die amerikanische Handlungsfreiheit einzuengen drohte, legte Außenminister Kellogg am 28. Dezember 1927 einen Gegenvorschlag vor: Frankreich und die USA sollten sich vertraglich verpflichten, alle Konflikte auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden, die Großmächte, in einem zweiten Schritt alle Staaten der Erde sollten sich darauf einigen, auf Krieg als Mittel nationaler Politik zu verzichten und sich einer verbindlichen internationalen Streitschlichtung zu unterwerfen. Dies kehrte die ursprünglichen französischen Intentionen in ihr Gegenteil, weshalb die französische Regierung sich beeilte, das Schiedsabkommen zu verabschieden, was schon am 6. Februar 1928 geschah: So hoffte sie, die Idee des Friedenspakts einschlafen zu lassen. Der deutsche Außenminister Gustav Stresemann griff aus genau denselben Gründen den amerikanischen Vorschlag gerne auf: Im Auswärtigen Amt sah man darin die Chance, die Sicherheit des Deutschen Reiches gegenüber dem militärisch weit überlegenen Frankreich und seinen Verbündeten zu verbessern, denn der Pakt machte eine Militärintervention im Falle deutscher Verstöße gegen die Bestimmungen des Versailler Vertrags unwahrscheinlicher. Außerdem ließ sich so das deutsch-amerikanische Verhältnis verbessern, das insbesondere mit Blick auf die immer noch nicht abschließend geregelte Reparationsfrage von herausgehobener Bedeutung zu sein schien.[1] Zudem sah Stresemann dadurch Chancen auf eine allgemeine Abrüstung, die die rüstungspolitische Diskriminierung Deutschlands durch den Versailler Vertrag beenden sollte, sowie in der Folge auf eine Revision der deutschen Ostgrenze.[2]

Briand verfolgte seine Initiative dennoch weiter. Zum einen brauchte er einen innenpolitisch vorzeigbaren Erfolg, weshalb er sich bemühte, den multilateralen Pakt als eine im Kern französisch-amerikanische Initiative erscheinen zu lassen. Als das misslang, bestand er auf einer Teilnahme auch Deutschlands, damit dieses nicht etwa freie Hand hätte, Polen anzugreifen, während Frankreich durch den Kriegsächtungspakt daran gehindert wäre, seinem Verbündeten beizustehen. Briand sah in dem Pakt zunehmend eine Chance, das Prinzip der kollektiven Sicherheit, das nach dem Scheitern des Genfer Protokolls 1924 ins Hintertreffen geraten war, im Völkerbund zu verankern. Dieses Protokoll hatte die Völkerbundsmitglieder verpflichten sollen, Sanktionen gegen Staaten durchzuführen, die sich weigerten, Streitfälle schlichten zu lassen oder die vom Völkerbund der Aggression bezichtigt wurden, war aber am konservativen britischen Kabinett Baldwin mit seinem neuen Außenminister Austen Chamberlain gescheitert, das seit den Wahlen vom Oktober 1924 das Vereinigte Königreich regierte.[3]

Statt des von Briand erhofften französisch-amerikanischen Paktes, der die Deutschen von einem erneuten Angriff abzuhalten versprach, kam nach langwierigen Verhandlungen eine multilaterale Vereinbarung zustande. Am 27. August 1928 wurde der Vertrag zur Ächtung des Krieges unter großem Pomp in Paris unterzeichnet. Deutschland, das 1926 Mitglied des Völkerbunds geworden war, lieferte dies die Gelegenheit, seine Friedensbereitschaft zu demonstrieren und die französischen Warnungen vor einem deutschen Expansionismus anachronistisch erscheinen zu lassen.[4]

Inhalt

Die unterzeichnenden Staaten verzichteten darauf, den Krieg zum Werkzeug ihrer Politik zu machen. Sie erklärten, in Zukunft Streitigkeiten friedlich zu lösen. Insbesondere der aus nationalen Interessen geführte Angriffskrieg wurde für völkerrechtswidrig erklärt. Das Recht jedes Staates auf Selbstverteidigung blieb als unveräußerliches Recht anerkannt, die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes blieb erlaubt. Insofern knüpfte der Pakt an die mittelalterliche Unterscheidung zwischen einem bellum iustum und einem bellum iniustum an. Strafbestimmungen für den Fall eines Verstoßes gegen den Pakt waren aber keine vorgesehen, somit verpflichtete er niemanden ernsthaft. Da der Kriegsächtungsvertrag außerhalb des institutionalisierten Völkerbundes verhandelt und abgeschlossen wurde, behielt er seine Gültigkeit über dessen Ende hinaus. Der Vertrag enthält keine Kündigungsklausel und ist somit auf unbeschränkte Dauer gültig.[5]

Unterzeichnerstaaten

Die Signatarstaaten des Vertrages 1928 und 1929
(dunkelgrün: Erstunterzeichnerstaaten,
hellgrün: weitere Unterzeichnerstaaten,
hellblau: Kolonien der Unterzeichnerstaaten,
dunkelblau: Völkerbundmandatsgebiete der Unterzeichnerstaaten)

Die elf Erstunterzeichner waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Kanada, die Tschechoslowakei, das Deutsche Reich, Großbritannien, Indien, der Freistaat Irland, Italien, Neuseeland und die Südafrikanische Union. Vier weitere Staaten unterzeichneten den Vertrag noch vor der Proklamation: Polen, Belgien und Frankreich im März 1929 und das Kaiserreich Japan im April. Am 24. Juli 1929 trat er in Kraft. Bis 1939 ratifizierten ihn 63 Staaten, das heißt alle Mitglieder des Völkerbunds bis auf vier lateinamerikanische Staaten, die 1935 in Rio de Janeiro den ganz ähnlichen Saavedra-Lamas-Vertrag schlossen.[6]

Auch die Sowjetunion trat kurz nach Unterzeichnung dem Pakt bei.[7] Eine Initiative ihres Außenministers Litwinow führte zum vorfristigen Inkraftsetzen des Vertrages in Osteuropa durch das sogenannte Litwinow-Protokoll vom 9. Februar 1929.

Folgen

In der Außenpolitik der Vereinigten Staaten bedeutete der Pakt gemeinsam mit dem Dawes-Plan ein Ende der Isolationspolitik, die das Land 1920 mit seiner Weigerung, den Versailler Vertrag zu ratifizieren und dem Völkerbund beizutreten, eingeschlagen hatte.[8] 1932 erfuhr diese Politik eine Fortsetzung durch die Hoover-Stimson-Doktrin aus Anlass der japanischen Okkupation der Mandschurei im Nordosten Chinas.

Rechtsgeschichtlich bedeutsam ist der Briand-Kellogg-Pakt für die Entwicklung des humanitären Völkerrechts, weil er grundsätzliche völkerrechtliche Regeln aufstellte, die später materiell in die Charta der Vereinten Nationen eingingen. Zwar zeigen auch andere Resolutionen, Verträge und Vertragsentwürfe der Zwischenkriegszeit, dass ein Angriffskrieg schon damals international als Bruch des Völkerrechts angesehen, manchmal auch als Verbrechen bezeichnet wurde. In der Fachliteratur zum Völkerrecht gilt es daher als beinahe einhellige herrschende Meinung, dass bereits vor 1939 das Verbot, Krieg zu führen, Bestandteil des allgemeinen Völkerrechts geworden war.[6] Der deutsche Überfall auf Polen vom 1. September 1939, mit dem der Zweite Weltkrieg begann, stellte somit eine klare Verletzung des Briand-Kellogg-Pakts dar.[9] Das Vereinigte Königreich rechtfertigte seine Kriegserklärung an das Deutsche Reich in zwei Noten an den Völkerbund im September 1939 unter anderem mit dem Briand-Kellogg-Pakt.[10]

Im Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher 1946 wurde die Strafbarkeit der Verbrechen gegen den Frieden aus dem Briand-Kellogg-Pakt abgeleitet. Doch weil er zwar die Völkerrechtswidrigkeit von Angriffskriegen festgestellt hatte, nicht aber explizit auch ihre Strafbarkeit, wird die Rechtsgrundlage der Nürnberger Urteile in diesen Fällen von einigen Rechtswissenschaftlern angezweifelt.[11] Für eine Strafbarkeit auf der Rechtsgrundlage des Pakts spricht aber, dass im Kriegsvölkerrecht schwere Verstöße schon immer als strafbar galten, auch wenn sie nicht explizit pönalisiert worden waren.[12] Laut dem deutschen Rechtswissenschaftler Otto Kimminich ging der Briand-Kellogg-Pakt aber durchaus von einer Pönalisierung des Kriegs an sich aus, was sich in der Erlaubnis individueller und kollektiver Selbstverteidigung zeige: Notwehr und Nothilfe könne es nur gegen strafbare Handlungen geben.[6]

Die nach dem Weltkriegsende 1945 unterzeichnete UN-Charta geht über das bloße Kriegsverbot des Briand-Kellogg-Pakts deutlich hinaus, indem in Art. 2 Nr. 4 der Charta ein allgemeines Gewaltverbot etabliert wird. Damit ist heute nicht nur der Krieg völkerrechtswidrig, sondern jede Gewaltanwendung in den internationalen Beziehungen. Ein konkretes Beispiel sind etwa gewaltsame Repressalien unterhalb der Schwelle des Krieges, die nach dem Briand-Kellogg-Pakt noch zulässig waren, heute aber gegen Art. 2 Nr. 4 der Charta verstoßen. Die wesentliche Ausnahme vom allgemeinen Gewaltverbot in der UN-Charta ist das Recht zur Selbstverteidigung aus Art. 51 der Charta, auf das sich Staaten im Falle eines bewaffneten Angriffs berufen können, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Schon der Briand-Kellogg-Pakt hatte das mit Selbstverteidigung begründete Recht auf Kriegführung nicht geächtet.

Bewertung

Der Briand-Kellogg-Pakt ist oft als unzureichendes Mittel der Kriegsprävention abgetan worden. In Ermangelung von Sanktionsmöglichkeiten konnte er weder die Mandschurei-Krise 1931 noch den Abessinienkrieg 1935/1936 verhindern. Außerdem ließ er das Schlupfloch offen, dass Militäraktionen, die eigentlich gegen den Pakt verstießen, von nun an einfach nicht mehr als Krieg bezeichnet wurden. Daher wurde gespottet, die Frühstücksflocken, die den Namen des amerikanischen Außenministers tragen, hätten zum Weltfrieden mehr beigetragen als er.[13] Andererseits bedeutete der Pakt, wie Klaus Hildebrand betont, in den internationalen Beziehungen „einen moralischen Qualitätssprung sui generis“. Hinzu komme, dass er die Rechtsgrundlage für die Kriegsverbrecherprozesse nach 1945 bildete.[14] Die amerikanischen Rechtswissenschaftler Oona A. Hathaway und Scott J. Shapiro betonen zudem, dass er langfristig eine der bis dahin häufigsten Kriegsursachen effektiv vermindert habe: Eroberungen. Diese hätten nach 1945, wie ihre empirische Studie belege, nahezu vollständig aufgehört, und dafür sei die Ächtung des Krieges im Jahr 1928 eine wesentliche Ursache.[15]

Literatur

  • Oona A. Hathaway, Scott J. Shapiro: The Internationalists. How a Radical Plan to Outlaw War Remade the World. Simon & Schuster, New York 2017, ISBN 978-1-5011-0986-7.
  • Helmuth K. G. Rönnefahrt, Heinrich Euler: Konferenzen und Verträge. Vertrags-Ploetz. Handbuch der geschichtlich bedeutsamen Zusammenkünfte und Vereinbarungen. Teil II, 4. Band: Neueste Zeit, 1914–1959. 2., erweiterte und veränderte Auflage, A.G. Ploetz Verlag, Würzburg 1959, S. 103 f.
  • Bernhard Roscher: Der Briand-Kellogg-Pakt von 1928: Der „Verzicht auf den Krieg als Mittel nationaler Politik“ im völkerrechtlichen Denken der Zwischenkriegszeit. Nomos, Baden-Baden 2004.

Weblinks

 Wikisource: Kellogg-Briand Treaty – Quellen und Volltexte (Englisch)

Einzelnachweise

  1. Peter Krüger: Die Außenpolitik der Republik von Weimar. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1985, S. 409 f.; Ralph Blessing: Der mögliche Frieden. Die Modernisierung der Außenpolitik und die deutsch-französischen Beziehungen 1923–1929 (= Pariser Historische Studien, Bd. 76). Oldenbourg, München 2008, ISBN 3-486-58027-2, S. 314–317 (abgerufen über De Gruyter Online).
  2. Raymond Poidevin und Jacques Bariéty: Frankreich und Deutschland. Die Geschichte ihrer Beziehungen 1815–1975. C.H. Beck, München 1982, S. 360.
  3. Gordon A. Craig, Alexander L. George: Zwischen Krieg und Frieden. Konfliktlösung in Geschichte und Gegenwart. C.H. Beck, München 1984, ISBN 3-406-09858-4, S. 70 f.; Jean-Jacques Becker und Serge Berstein: Victoires et frustrations 1914–1929 (= Nouvelle histoire de la France contemporaine, Bd. 12). Editions du Seuil, Paris 1990, S. 253 und 284; Ralph Blessing: Der mögliche Frieden. Die Modernisierung der Außenpolitik und die deutsch-französischen Beziehungen 1923–1929 (= Pariser Historische Studien, Bd. 76). Oldenbourg, München 2008, S. 207–210 und 317–324 (abgerufen über De Gruyter Online).
  4. Wilfried Loth: Geschichte Frankreichs im 20. Jahrhundert. Fischer Taschenbuch Verlag, Frankfurt am Main 1992, ISBN 3-596-10860-8, S. 72.
  5. Erhart Klöss: Briand-Kellogg-Pakt. In: Carola Stern, Thilo Vogelsang et al. (Hrsg.): dtv-Lexikon zur Geschichte und Politik im 20. Jahrhundert. dtv, München 1974, Bd. 1, S. 109; Eva Buchheit: Der Briand-Kellogg-Pakt von 1928 – Machtpolitik oder Friedensstreben? (= Studien zur Friedensforschung, Bd. 10), Lit Verlag, Münster 1998, S. 358.; Georg Dahm, Jost Delbrück, Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht, Bd. I/3: Die Formen des völkerrechtlichen Handelns. Die inhaltliche Ordnung der internationalen Gemeinschaft. De Gruyter Recht, Berlin 2002, ISBN 3-89949-024-X, S. 1034 (abgerufen über De Gruyter Online).
  6. 6,0 6,1 6,2 Otto Kimminich: Einführung in das Völkerrecht. 2. Auflage, K.G. Saur, München/New York/London/Paris 1983, ISBN 3-598-02673-0, S. 90 (abgerufen über De Gruyter Online).
  7. Ralph Blessing: Der mögliche Frieden. Die Modernisierung der Außenpolitik und die deutsch-französischen Beziehungen 1923–1929 (= Pariser Historische Studien, Bd. 76). Oldenbourg, München 2008, S. 312 (abgerufen über De Gruyter Online).
  8. Horst Möller: Europa zwischen den Weltkriegen (= Oldenbourg Grundriss der Geschichte, Bd. 21). Oldenbourg, München 1998, ISBN 978-3-486-70135-7, S. 54 (abgerufen über De Gruyter Online).
  9. Michael Bothe: Friedenssicherung und Kriegsrecht. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): Völkerrecht. 8. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin 2019, ISBN 978-3-11-063012-1, S. 764, Rn. 6.
  10. Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht. Oldenbourg, München 2008, ISBN 978-3-486-58206-2, S. 5 (abgerufen über De Gruyter Online).
  11. Andreas Toppe: Militär und Kriegsvölkerrecht. Oldenbourg, München 2008, ISBN 978-3-486-58206-2, S. 53 (abgerufen über De Gruyter Online).
  12. Gerhard Werle: Völkerstrafrecht. Mohr Siebeck, Tübingen 2012, S. 11–14, Rn. 22–26.
  13. Ralph Blessing: Der mögliche Frieden. Die Modernisierung der Außenpolitik und die deutsch-französischen Beziehungen 1923–1929 (= Pariser Historische Studien, Bd. 76). Oldenbourg, München 2008, S. 324; Michael Bothe: Friedenssicherung und Kriegsrecht. In: Wolfgang Graf Vitzthum und Alexander Proelß (Hrsg.): Völkerrecht. 7. Auflage, Walter de Gruyter, Berlin 2016, S. 598, Rn. 6 (beides abgerufen über De Gruyter Online).
  14. Klaus Hildebrand: Das vergangene Reich. Deutsche Außenpolitik von Bismarck bis Hitler. Oldenbourg, München 2008, ISBN 978-3-486-58605-3, S. 496 (abgerufen über De Gruyter Online).
  15. Oona A. Hathaway, Scott J. Shapiro: Outlawing War? It Actually Worked. In: nytimes.com, 2. September 2017, abgerufen am 27. Oktober 2018.
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