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Blindengeld

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Das Blindengeld in Deutschland ist eine monatliche finanzielle Unterstützung für Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder durch einen Unfall erblindet sind. Aktuell empfangen rund 125.000 Menschen in Deutschland das Blindengeld; diese begleichen damit Mehrausgaben, die ihnen wegen ihrer Behinderung entstehen. Dazu zählen Kosten für Haushaltshilfen, Vorlesen, oder auch Mehrausgaben für Hilfsmittel wie Punktschrift-Notizblöcke.

Gesetzliche Regelungen

Gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf Blindengeld nach Landesrecht. Nach den Landesblindengeldgesetzen wird das Blindengeld ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen des Blinden gewährt.

Subsidiär ist die Blindenhilfe im SGB XII, d. h. im Rahmen der Sozialhilfe bundesrechtlich geregelt (§ 72 SGB XII). Im SGB XII gelten allerdings die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe, d. h. Blindenhilfe nach SGB XII wird nur bei Bedürftigkeit gewährt. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann Blindenhilfe nach SGB XII auch ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden, sofern dieser Anspruch geringer ist als der nach SGB XII. Der Anspruch gegenüber dem Träger der Sozialhilfe besteht dann in der Höhe der Differenz zwischen der Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und dem jeweiligen Landesblindengeld.

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. August 2015 sind auch cerebral schwerst geschädigte Kinder nicht länger vom Blindengeld ausgeschlossen (AZ: B 9 BL 1/14 R).

Höhe

Die Höhe der Landesblindengelder variiert von 265 € (Niedersachsen, Betrag für Erwachsene ab 25 Jahre) bis zu 567 € (Berlin, Hamburg, Hessen, Saarland). Das Blindengeld in Hamburg wurde zum 1. Juli 2012 auf 478,72 Euro monatlich erhöht (Erhöhung um 2,18 Prozent). Das einkommensunabhängige Landesblindengeld für die 12.000 blinden Menschen in Niedersachsen wurde von der Regierung Wulff zunächst gekürzt und zum 1. Januar 2005 ganz abgeschafft, jedoch zum 1. Januar 2007 in zwei Stufen wieder eingeführt und zum 1. Januar 2009 auf 320 € (für Erwachsene bis 25 Jahre) und 265 € (für Erwachsene ab 25 Jahre) erhöht.[1]

Verhältnis zur Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung werden auf die Blindenhilfe (abhängig von der Pflegestufe) angerechnet. Dabei wird die Blindenhilfe um einen bestimmten Betrag gekürzt, da der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand bereits teilweise durch die Pflegeleistungen abgedeckt wird.

Für die häusliche Pflegehilfe nach §§ 61,63 SGB XII gilt, dass diese nicht gewährt wird, sofern die Pflegebedürftigkeit ausschließlich wegen der Blindheit besteht (§ 72 Abs. 4 SGB XII). Der Barbetrag nach § 35 Abs. 2 SGB XII, der bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen gezahlt wird („Taschengeld“), entfällt beim Bezug von Blindenhilfe. Beide Vorschriften gelten auch für den Bezug von Blindengeld nach Landesrecht.

Siehe auch

Weblinks

Blindengeld in einzelnen Bundesländern

Belege

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