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Biersteuer

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Biersteuer ist eine indirekte Verbrauchsteuer. Die Höhe der Biersteuer richtet sich nach dem Stammwürzegehalt des Bieres und der Jahresproduktion der Brauerei. Für Haustrunk und die ersten 200 Liter von Hobbybrauern entfällt die Biersteuer.[1]

Deutschland

In Deutschland wird die Biersteuer durch die Zollverwaltung erhoben. Während Verbrauchsteuern in Deutschland im Allgemeinen dem Bund zustehen, wurden die Einnahmen aus der Biersteuer auf Betreiben Bayerns den Ländern zugesprochen.

Das langjährige Biersteueraufkommen ist in Deutschland rückläufig: 829 Mio. € (2001), 786 Mio. € (2003), 777 Mio. € (2005), 757 Mio. € (2007), 740 Mio. € (2008), 730 Mio. € (2009) und 713 Mio. € (2010).

2009 beträgt der Regelsteuersatz pro Hektoliter 0,787 € je Grad Plato Stammwürze (§ 2 Abs. 1 BierStG). Daraus ergibt sich für einen Liter übliches Vollbier (z. B. Pils, Kölsch, Altbier) mit einem Stammwürzegehalt von ca. 12 Grad Plato etwa 9,4 Cent Biersteuer.

Bemessungsgrundlage ist der Jahresausstoß des Brauereibetriebes. Bei einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 Hektolitern gelten für im Brauverfahren hergestelltes Bier ermäßigte Steuersätze, die auf Grundlage der Jahreserzeugung ermittelt werden. Damit sollen kleinere Brauereien gefördert werden. Als nicht im Brauverfahren hergestellt gelten z. B. Biermischungen (Radler), die damit immer dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Biersteuer ist lex specialis gegenüber der Branntweinsteuer. Sie ist deutlich niedriger, da der Alkoholgehalt im Vergleich zur Branntweinsteuer nur etwa mit einem Siebtel besteuert wird.[2]

„In zugelassenen Brauereien ist Bier von der Steuer befreit, das als Haustrunk unentgeltlich an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgegeben wird.“[3] Hobbybrauer brauchen bis zu einer Menge von 2 Hektolitern pro Jahr keine Biersteuer zu entrichten. Das Brauvorhaben muss trotzdem dem Zoll angezeigt werden (§ 41 BierStV). Wird die Freimenge überschritten, gelten für die Hobbybrauer die ermäßigten Steuersätze.

Alkoholfreies Bier (Alkoholgehalt bis 0,5 % vol) unterliegt nicht der Biersteuer (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BierStG in Verbindung mit Erläuterungen der Pos. 2203 der Kombinierten Nomenklatur), dagegen fällt auch für den Limonadenanteil eines Radlers Biersteuer an, sofern es als fertige Mischung (in Flaschen) angeboten wird. Der Zuckergehalt der Limonade wird dabei behandelt wie der Stammwürzegehalt im Bier.

Österreich

In Österreich beträgt die Biersteuer pro Hektoliter Bier 2 € je Grad Plato Stammwürzegehalt. (Biersteuergesetz § 3 Abs 1). Daraus ergibt sich für einen Liter übliches Vollbier (z. B. Pils) mit einem Stammwürzegehalt von ca. 12 Grad Plato etwa 24 Cent Biersteuer.

Schweiz

In der Schweiz werden pro Hektoliter Leichtbier (bis 10,0 Grad Plato) Fr. 16,88, für Normal- und Spezialbier (von 10,1 bis 14 Grad Plato) Fr. 25,32 und für Starkbier (ab 14,1 Grad Plato) Fr. 33,76 Biersteuer erhoben.[4] (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)) Daraus ergibt sich für einen Liter übliches Vollbier (z. B. Pils) mit einem Stammwürzegehalt von ca. 12 Grad Plato etwa 25 Rappen Biersteuer.

Siehe auch

Weblinks

Wiktionary: Biersteuer – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Glossareintraege/B/010_Biersteuer.html?view=renderHelp
  2. Berechnung mit Becks (5,0 vol, 11,5 Grad Plato) gegenüber dem Regelsatz von 1303 €/100 l Alkohol bei der Branntweinsteuer; exakter Faktor 1303/176=~7,403.
  3. Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuerverordnung – BierStV) § 40
  4. [ (Link nicht mehr abrufbar) Eidgenössische Zollverwaltung EZV: Biersteuer], abgerufen am 8. August 2012.
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