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Bezogener

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Bezogener (oder Trassat) ist der aus einem Wechsel oder einem Scheck zur Zahlung verpflichtete Schuldner.

Wechsel

Bei einem Wechsel ist die Anerkennung der Schuld durch das Akzept, die üblicherweise quer angebrachte Unterschrift auf der Urkunde, auf der vorderen Seite links dokumentiert. Der Bezogene ist jetzt zugleich Annehmer (oder Akzeptant) des Wechsels geworden. Mit seiner Unterschrift haftet der Bezogene gegenüber den anderen Wechselbeteiligten für die Bezahlung (Einlösung) des Wechsels (Art. 28 WG). Der Bezogene muss geschäftsfähig sein.

Die Schuld des Bezogenen kann ihre Ursache beispielsweise in einer Warenlieferung (Handelswechsel) oder erhaltenen Krediten (Finanzwechsel) oder einem Garantieversprechen (Kautionswechsel) haben.

Bezogener und Aussteller des Wechsels sind beim Solawechsel (trassiert-eigener Wechsel) identisch.

Scheck

Bei einem Scheck ist die Unterschrift des Bezogenen nicht erforderlich, weil als Bezogener ausschließlich Kreditinstitute fungieren dürfen, die die Urkunde einlösen sollen. Die Verpflichtung zur Einlösung ergibt sich dabei nicht aus dem Scheckrecht, sondern aus dem Scheckvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Aussteller des Schecks. Dieser muss deshalb ein Girokonto beim Kreditinstitut führen (Art. 3 SchG). Die Firma des Instituts ist auf den von ihm ausgegebenen Scheckvordrucken bereits eingedruckt. Der Scheck ist die Anweisung an die Bank oder Sparkasse, aus dem Guthaben des Ausstellers Zahlung zu leisten. Vor Einlösung des Schecks obliegen dem bezogenen Kreditinstitut besondere Prüfungspflichten. Das Institut muss prüfen, ob eine Sperre des Schecks vorliegt, dieser ordnungsgemäß ausgestellt wurde und die Unterschrift des Ausstellers mit der hinterlegten übereinstimmt.

Rechtsgrundlage

Rechtliche Grundlagen sind in den nationalen Wechsel- bzw. Scheckgesetzen festgelegt. In Deutschland gelten das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933[1] sowie das Scheckgesetz vom 14. August 1933[2] mit ihren jeweiligen zwischenzeitlichen Änderungen.

Einzelnachweise

  1. RGBl. I S. 399.
  2. RGBl. I S. 597.
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