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Bestattungsgesetz

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Das Bestattungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland Sache der Länder. Daher haben alle deutschen Bundesländer eigene, meist ähnliche Bestattungsgesetze erlassen. Sie regeln oft auch Fragen des Friedhofsrechtes und teilweise auch die Sektion von Leichen. In den meisten Bundesländern gibt es außerdem Ausführungsverordnungen, die ergänzende Regelungen zur Bestattung enthalten.

Zum Inhalt eines Bestattungsgesetzes können weiterhin zählen die Definitionen von Fehlgeburt (beispielsweise unter 500 Gramm) und Totgeburt und die Regelungen für deren Bestattung, die zulässige Frist für die Beförderung der Leiche in eine Leichenhalle (beispielsweise 36 Stunden), das Zeitfenster für die Bestattung (beispielsweise frühestens nach 48 Stunden und spätestens nach acht Tagen), die zulässigen Bestattungsarten (Erdbestattung, Einäscherung, Promession) sowie die Mindestruhezeit.

Bestattungspflicht

Hauptartikel: Bestattungspflicht

Eine Bestattungspflicht besteht in Deutschland – aus christlicher Tradition als Erdbestattung – bereits seit dem Mittelalter. Anfangs war die Kirchgemeinde in ihren Kirchhöfen dafür zuständig, auch für das „Armenbegräbnis“. Mit dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1806 wurden in Preußen gesetzliche Regelungen getroffen. Aus hygienischen Gründen wurde es verboten, Leichen innerhalb bebauter Flächen zu begraben.

Seit Anfang des 20. Jahrhunderts wurden in den Ländern Bestattungsgesetze erlassen. Das zentrale Feuerbestattungsgesetz aus dem Jahre 1934 (Reichsgesetz) gilt in Bremen als letztem Bundesland noch fort. Im Bestattungsgesetz von NRW ist eine Öffnungsklausel der Vorschrift zu den Bestattungsflächen enthalten.

Bestattungspflichtig sind die nächsten Familienangehörigen, zunächst Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und weitere Verwandte. Die Pflicht zur Bestattung besteht unabhängig von der Stellung des Erben. Dies beruht auf der gewohnheitsrechtlichen Totenfürsorgepflicht. Falls der Verstorbene keine eigene Vorsorge für den Todesfall getroffen hat, haben die Angehörigen Maßnahmen zu treffen. Die persönliche Vorsorge kann im Testament, dem Erbvertrag, in einem Bestattungsvorvertrag oder einer postmortalen Vollmacht getroffen sein. Zumeist ist der Lebenspartner dem Ehepartner als Berechtigter gleichgestellt. Die Gesetzeslage von Sachsen kennt noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft. Insofern ist hier besser zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen, um innerfamiliären Streitfällen vorzubeugen.

Eine Freistellung der Urnenbestattung von der gesetzlichen Pflicht zum Beisatz in pietätsbefangene Bestattungsflächen ist für Deutschland insgesamt nicht absehbar.

Kostentragungspflicht

Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht für die Bestattung[1] zu unterscheiden. Diese besteht in der Verpflichtung, die Kosten zu tragen oder demjenigen zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat.

Diese Kostentragungspflicht kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. So trägt gemäß § 1968 BGB „der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers“. Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, etwa weil er sich auf die beschränkte Erbenhaftung beruft, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Sofern eine Unterhaltspflicht nicht besteht, kann die zuständige Behörde (meist das kommunale Ordnungsamt) die bestattungspflichtigen Personen heranziehen – etwa nach einer im Wege der sogenannten Ersatzvornahme durchgeführten Bestattung.

Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe oder Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB).

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt seit 2004 kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Der Abschluss einer privaten Sterbeversicherung durch den Verstorbenen ist freiwillig. Wenn den Zahlungspflichtigen die Übernahme der Kosten nicht zumutbar ist, etwa aufgrund schwerer Verfehlungen des Verstorbenen ihnen gegenüber oder aufgrund eigener Mittellosigkeit, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).

Die Höhe von Gebühren wird für die jeweiligen örtlichen Friedhöfe durch Vorschriften ihrer Träger entsprechend den Ermittlungen zur Wirtschaftlichkeit festgelegt. Das beauftragte Bestattungsunternehmen erlangt seine Vergütung von demjenigen, der ihm den Auftrag erteilt hat. Dieser kann seine Aufwendungen jedoch von demjenigen ersetzt verlangen, den die Pflicht zur Kostentragung trifft.

Österreich

Das Bestattungsrecht ist auch in Österreich Sache der Bundesländer, wegen der gleich gelagerten Probleme fast einheitlich und ohne große Unterschiede geregelt. Die Fristen für die Durchführung der Bestattung sind je nach Bundesland unterschiedlich. Ausnahmen sind möglich, müssen aber gesondert genehmigt werden. Der Zugang zum Bestattungsgewerbe und die Erteilung einer Gewerbeberechtigung für das Bestattungswesen ist Sache des Bundes und in Österreich einheitlich durch Gewerbegesetze geregelt.

Schweiz

In der Schweiz ist das Bestattungswesen durch kantonale Bestattungsverordnungen geregelt.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Gesetze und dazugehörige Verordnungen

Deutschland
Österreich
Schweiz

Einzelnachweise

  1. Bestattungskostenrechner Abgerufen am 22. Juli 2011
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