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Besoldungsordnung C

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Die Bundesbesoldungsordnung C war bis 2002 die Bundesbesoldungsordnung für wissenschaftliche Beamte an deutschen Hochschulen (u. a. Professoren). Sie wurde durch die Besoldungsordnung W abgelöst. Die Ämter gehörten zu den Laufbahnen des höheren Dienstes. Sie umfasste die Besoldungsgruppen C 1 bis C 4.

Geschichte

Die Bundesbesoldungsordnung C löste im Rahmen der Vereinheitlichung des Besoldungsrechtes in den 1970er Jahren die entsprechenden Landesbesoldungsordnungen (meist als H oder AH bezeichnet) ab.

Die Bundesbesoldungsordnung C wurde offiziell 2002 mit der Reform der Professorenbesoldung und der Neuregelung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren aufgehoben. Die Bundesländer stellten die Besoldung für neu berufene Professoren zwischen den Jahren 2002 und 2005 um.

Die Bundesbesoldungsordnung C hatte aufsteigende Grundgehälter, ein älterer Beamter verdiente mehr als ein jüngerer. In den Besoldungsordnungen W dagegen sind die Grundgehaltssätze fest und auch wesentlich niedriger als in der Bundesbesoldungsordnung C. Jedoch können in der Besoldungsordnungen W mehr Zulagen gewährt werden. In der Bundesbesoldungsordnung C war dies nur in der Besoldungsgruppe C 4 und nur unter besonderen Umständen zulässig. Eine Beförderung eines Professors der Besoldungsgruppe C 2 zum Professor der Besoldungsgruppe C 3 war nach einer gewissen Zeit üblich, ist aber seit 2005 nicht mehr möglich.

Beamte, die in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung C eingestuft sind, können auf eigenen Antrag in eine Besoldungsordnung W übergeleitet werden.

Besoldungsgruppe C 1

Besoldungsgruppe C 2

  • Hochschuldozent1
  • Oberassistent1
  • Oberingenieur
  • Professor
    • an einer Fachhochschule
    • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig
  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule
    • an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule
    • soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen miteinander verbunden werden2
  • Universitätsprofessor an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule3
  • Universitätsprofessor

Besoldungsgruppe C 3

  • Professor
    • an einer Fachhochschule
    • an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Fachhochschulstudiengängen, soweit überwiegend in diesen tätig
  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule2
  • Universitätsprofessor4

Besoldungsgruppe C 4

  • Professor an einer Kunsthochschule
  • Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule2
  • Universitätsprofessor4
  • früher: Ordentlicher Professor (Ordinarius)


Anmerkungen

1 Erhält eine Stellenzulage, wenn als Oberarzt an einer Hochschulklinik tätig.
2 Nur an einer Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist noch einer Universität gleichgestellt ist.
3 Nur wenn die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.
4 Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, wenn diese das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungstabelle (ausgewählte Dienstaltersstufen) / monatliches Grundgehalt

Besoldung für den Bund, Stand 1. August 2011[1]
Besoldungs­gruppe Stufe 1 Stufe 7 Endstufe
C 1: –014
C 1–3: 15
C 1 3040,67 € 3670,73 € 4404,62 €
C 2 3048,21 € 4050,73 € 5387,39 €
C 3 3350,98 € 4486,10 € 5999,59 €
C 4 4241,64 € 5382,74 € 6904,15 €

Da die Besoldung der Landesbeamten seit der Föderalismusreform 2006 wieder zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört, sind die oben genannten Werte nur Richtwerte. Für die wenigen Professoren im Bundesdienst, etwa an den beiden Universitäten der Bundeswehr oder an Forschungsinstituten, gelten sie jedoch unmittelbar. Neben den monatlichen Grundgehaltssätzen treten bundes- und landesrechtlich geregelte Familienzuschläge, ggf. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Funktionszulagen sowie dauerhaft gewährte Zulagen aufgrund von Berufungs- und Bleibeverhandlungen für Professoren der Besoldungsgruppe C 4.

Einzelnachweise

Dieser Artikel basiert ursprünglich auf dem Artikel Besoldungsordnung C aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der Doppellizenz GNU-Lizenz für freie Dokumentation und Creative Commons CC-BY-SA 3.0 Unported. In der Wikipedia ist eine Liste der ursprünglichen Wikipedia-Autoren verfügbar.