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Beschwer

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Die Beschwer ist ein Begriff aus dem deutschen Prozessrecht. Sie ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Ein Rechtsmittel soll nur demjenigen zustehen, der geltend machen kann, durch eine Entscheidung in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, was Popularklagen grundsätzlich ausschließt.

Es wird zwischen der formellen und materiellen Beschwer unterschieden. Formell ist insbesondere der Kläger beschwert, wenn die Entscheidung negativ von seinem Sachantrag abweicht (sog. Differenzbetrachtung). Materiell beschwert ist der Beklagte, wenn eine Entscheidung für ihn ungünstig ausfällt. Klagt beispielsweise ein Verkäufer einen Kaufpreis in Höhe von 10 000 Euro ein, wird der Klage aber nur in Höhe von 6 000 Euro stattgegeben und im übrigen abgewiesen, ist er in Höhe von 4 000 Euro (Teilabweisung) formell beschwert, der Beklagte ist in Höhe von 6 000 Euro, zu deren Zahlung er verurteilt wurde, materiell beschwert. Für den Wert der mit einem Rechtsmittel geltend zu machenden Beschwer kann es im Gesetz bestimmte Wertgrenzen geben.[1]

Die Beschwer im Strafprozess bedeutet, dass die Urteilsformel einen unmittelbaren Nachteil für den Verurteilten enthalten muss, der seine Rechte und geschützten Interessen unmittelbar beeinträchtigt (sog. Tenorbeschwer). Es genügt nicht, wenn ihn nur der Inhalt der Urteilsgründe in irgendeiner Weise belastet.[2]

Ein Freispruch wegen nicht erwiesener Schuldfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beschwert den Angeklagten nicht und kann deshalb nicht mit der Revision angefochten werden.[3] Im Strafprozess ist für ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft keine Beschwer erforderlich (§ 296 Abs. 2 StPO).

Eine verwaltungsgerichtliche Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (Beschwerde- oder Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO). Für die Zulässigkeit der Klage reicht die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus. Belastende Verwaltungsakte beschweren den Adressaten wegen des Eingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit ohne weiteres, durch begünstigende Verwaltungsakte können unter bestimmten Voraussetzungen auch Dritte, etwa Nachbarn bei Erteilung einer Baugenehmigung beschwert sein. Die Klage ist jedoch nur begründet mit der Folge, dass das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid aufhebt, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Literatur

  • A. Kohlmeier: Beschwer als Beschwerdevoraussetzung. 1997
  • Othmar Jauernig: Der BGH und die Beschwer. NJW 2003, 465
  • C. Althammer: Beschwer und Beschwerdegegenstand. NJW 2003, 1079

Einzelnachweise

  1. Wendt Nassal: Wertgrenzen, abgerufen am 24. April 2017.
  2. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1955 – 5 StR 499/54, BGHSt 7, 153 ff. [Freisprechung aus sachlichen Gründen]; Urteil vom 26. März 1959 – 2 StR 566/58, BGHSt 13, 75, 76 f. [Einstellung wegen Verjährung]; Beschluss vom 24. November 1961 – 1 StR 140/61, BGHSt 16, 374, 376 ff.; Urteil vom 4. Mai 1970 – AnwSt (R) 6/69, BGHSt 23, 257, 259 [Verurteilung vor dem Ehrengericht]; Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327, 330 f. [Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB]; Beschluss vom 18. August 2015 – 3 StR 304/15 [Nichtanordnung der Maßregel nach § 63 StGB]; KG, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 2 Ws 252/14 – 141 AR 316/14; OLG München NJW 1981, 2208; zuvor bereits RGSt 4, 355, 359
  3. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 StR 56/15 Rdnr. 10 ff.
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